Fragmente

Beispielfragment

Beispielhaft ein Fragment

mit Paragraphen

und einem Link als Abschluss

WIe gehts weiter

  1. Struktur: ordentliche Linkliste in legal.html
  2. Box für Nachrichten
  3. twitter und Website: Publicy
  4. AUfwarbeitung content, insb. muster
  5. Substruktur für Muster
  6. Struktur für finance for Everyone

Kapitel: Aktuell

Aktuell: Hier gehts zum Muster-Muster Todo Zusammenlegung Wettbewerbsrecht. Ü3 Markierungen einfügen
Bausteine: Offene Fragen ?Weiterentwicklung mit integrieren? Sozialrecht!!!

Kapitel: Vorwort

Kapitel: Struktur

Struktur: Definitionen und Arbeitsweise

Überschriften werden zu Linklisten: Sitemap abgeleitet aus der Gliederung: ⦁ Gliederung überarbeiten. ⦁ Ebenen definieren ⦁ Dokument überarbeiten ⦁ Dokument formatieren ⦁ Linklisten erzeugen ⦁ Content: Tags einfügen. 1a Vorwort Struktur und Aufbau Aufbau des Dokumentes Database: Relational model: uses predicates over a set of variables describing constraints on values and combinations of values Network model describing nodes and relationsships between nodes Hierarchical model: describing strict mother-child relationships. Objectbased model Colourbased:P Recognise new ideas and judge them Analyse structures Syntax Syntax: Html Ü1: Kapitel: erledigt. Ü2 Musterteil erledigt! Ü2 im Musterteil: Einzelne Vereinbarungen: Ziffern! Alles Text. erledigt Ü2 insgesamt erledigt. Ü3 markierungen fehlen teilweise Tags einfügen: article + Überschriften Standard: Text Musterverträge als article Listen als article Links auf Entscheidungen Rechtsgebiete als Tags? Hierarchische Struktur, relational: verschiedene Pointer Systematik Inhaltsverzeichnis Allgemein Ungeordnetes Research ⦁ Linksammlung aus IE ⦁ Leseliste unstrukturiert ⦁ Themenliste unstrukturiert ⦁ Leseliste Plan Fachthema xy Rechtlich Lehrbücher > Ordnung nach Rechtsgebieten Kommentare > nach Gesetzen ⦁ Kurzkommentierung Entscheidungssammlung > Tags analog den berührten Rechtsgebieten Mustersammlung > Formatvorlagen nur für

Strukturvorschlag

Vorschlag zur inhaltlichen Gliederung:

  1. corporate
  2. Operations
  3. Strategic Business

Zukünftiges

Ideen Vernehmungspsychologie Internal Investigations Kurzkommentierung zu verschiedenen Rechtsgebieten. D.h. Überarbeitete Struktur. Themenplan erarbeiten: Bedarf und Entwicklung Punkte in Stichwortliste Aufsatzliste mit Themen, Stichworten (Rechtsgebiete, Besonderheit, Entscheidungsregister), Nachweisen Bearbeiten von Urteilen und Urteilsbesprechungen Transport im Urlaub Zugriff auf Themenlisten Export von Linksammlung: Firefox-Konto ->synchronisierung Bußgeldbemessung bei gemeinsamer Verantwortlicher Stelle JD: Slowenien und der Big Bang im Recht – Ein Vergleich mit Brexit und deutscher Einigung und Parallelen zum EU beitritt Kroatiens – Thesen für einen erfolgreichen Beitritt zur Europäischen Union mit Blick auf das Rechtsgefüge eines Staates Schritte JD: Evaluation der Ideen: Gab es einen Big Bang in Slowenien? Gab es diesen im Recht? Strukturelle Gemeinsamkeiten E-learning Stichwortliste Recht Fahrtenvermittlungsmodells der Firma UBER in dem Vorlageverfahren eines spanischen Gerichts (C 434/15) Tatbestandswirkung des Bußgeldbescheides im Kartellverfahren, § 33 IV GWB Thesaurierung bei Personengesellschaften Haftung des GF für Kartellbußen Revision anhängig unter BAG 8 AZR 189/15 Fuchs, JZ 94 S. 533/537: zu ProdHaftG § 5: Aus QSV kann sich eine andere vertragliche Regelung zum Ausgleich mehrerer Ersatzpflichtiger untereinander ergeben. Was ist ein Kommissionsagent, wesentliche Regelungen. Passiver Vertrieb und Zulässigkeit der Nutzung von Handelsplattformen im Internet KG 19.09.2013 – 2 U 8/09. Anders LG Frankfurt 18.06.2014 – 2-03 O 158/13. Pflicht des RA das Verfahren zu betreiben. Privileg der Inhouse Vergabe nach der EuGH Rechtsprechung EUGH ECLI:EU:C:1999:562 Untergang Verlustvorträge Zinsvorträge Ebitda Vorträge bei Umwandlungen. Kerngleicher Verstoß im Wettbewerbsrecht. 10%-Grenze § 81 IV2 GWB ist eine Bußgeldobergrenze und keine Kappungsgrenze, BGHNJW 2014, 2806 bestätigt BGH NJW 2013, 1972 (Grauzementbeschluss) JLaw: app mit der auf gesetze und Urteile kostenlos zugegriffen werden kann. www.zivilrecht.wi.tu-darmstadt.de

Leseliste

und Reread mit Datum Beschreibung Link gelesen am Bewertung *-***** Reread (n/Datum) Google ADV neu https://static.googleusercontent.com/analytics/terms/de.pdf Merkblatt Bafa zur Exportkontrolle aktualisierte Merkblatt Know-How-Richtlinie Richtlinie EU 2016/943 DMCA Digital Millenium Copyright Act Agile Softwareentwicklung www.agilemanifesto.org Verlängerung der Geheimhaltugnspflicht für solche Informationen, die von der Rückgabe/Löschung ausgenommen sind aufgrund Backup oder gesetzlicher Verpflichtung.

Linkliste aus IE Stand 16.10.2017

Bookmarks Allg RInfo Dt Handelsregister Eidg. Amt für das Handelsregister - Zentraler Firmenindex Aktuelles aus dem Wirtschaftsrecht Wirtschaft.Recht.Aktuell Bundesrechtsanwaltskammer ~ Merkblatt PartGmbB Datenbank zum deutschen und europäischen Wirtschaftsrecht (Schwerpunkt Kapitalmarktrecht) http--publikationen.ub.uni-frankfurt.de-solrsearch-index-search-searchtype-series-id-16194 Informationen deutscher Notare Allgemeine Suchmaschinen Legal Tech Einzelne Themen Übersichten Home - Legal Technology Compass Europe CodeX - Programs and Centers - Stanford Law School Links Aktuelles aus dem Wirtschaftsrecht Wirtschaft.Recht BGB - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Bundesanzeiger d e j u r e . o r g Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) als übersichtliche Website Englisch - Deutsch Wörterbuch - leo.org Startseite EUR-Lex Ixquick Web Suchen juris BMJ - Titelsuche Linguee Deutsch-Englisch Wörterbuch (und weitere Sprachen) OPAC Marburg Our Digital Library www.hathitrust.org HathiTrust Digital Library Wikipedia Rechtsgebiete Baurecht http--www.baunetz.de-recht-aenderungsvorschlag_des_Unternehmers_bleibt_die_Planungsverantwortung_bei_dem_Architekten__4118793.htmlbackurl=http%3A%2F%2Fwww.baunetz.de%2Frecht%2FHaftung_37603.html&s_rubrik=989 Berufsrecht Organisationen Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen 14. Syndikusanwaltstag ccbe National Laws on the Bars Home - BUJ, Bundesverband der Unternehmensjuristen e.V. verschwiegenheitspflicht RAK München Datenschutz Aktuell - Der Hessische Datenschutzbeauftragte Aktuelles Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) als übersichtliche Website EU-Datenschutz-Grundverordnung Privacy Shield Privacy Shield Handel Cargoforum › Nachrichten ICC Incoterms® International Sale of Goods (CISG) and Related Transactions zollBLOG Sprechen Sie Zoll Internetrecht Verbände, Organisationen ACS - Startseite BSI - Startseite BSIFB - Startseite DE.DIGITAL - Strategie Bitkom der Digitalverband EVB-IT System - IT-Rechts-Praxis TCI Rechtsanwälte http--www.uni-muenster.de-Jura.itm-hoeren-itm-wp-content-uploads-Skript-Internetrecht-Oktober-2016.pdf http--www.uni-muenster.de-Jura.itm-hoeren-itm-wp-content-uploads-Skript_IT_Stand_Oktober-2016.pdf Online.Spiele.Recht Kartell und Wettbewerb Bundeskartellamt - Startseite e-Vergabe, die Vergabeplattform des Bundes Neue Entscheidungen des EuGH, des BGH und der OLGs zum UWG › omsels.info - Der Online-Kommentar zum UWG Wettbewerbszentrale OpenSource ifrOSS Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software Top Open Source Licenses Open Source Licensing Patent und Marken APM Aktionskreis gegen Produkt- und Markenpiraterie e.V. DPMA - Startseite EPO - Espacenet EPO - Home Research General Research Google Ixquick Web Suchen Our Digital Library www.hathitrust.org HathiTrust Digital Library Legal Research Gesetzestexte BGB - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis gesetze im Internet Hessenrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften juris BMI - Startseite Internationale Rechtsinformationen Akoma Ntoso Akoma Ntoso Site Duhaime.org Law Dictionary and Legal Information Financial Dictionary Frontpage - FINLEX ® Nom De domaine legifrance.fr SECO - Medienmitteilungen 2015 U.S. Securities and Exchange Commission Homepage Rechtssprechung bayvgh Bayerische Beamte mit gravierender Sehschwäche erhalten Beihilfe für Sehhilfe CURIA Der Bundesgerichtshof - Entscheidungen German Law Archive Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank Entscheidungen der hessischen Gerichte Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Rechtstipps und Urteile - Architektenkammer NRW Suchmaschinen Jurion - Recherche Translation word choice - In office or at office - English Language & Usage Stack Exchange Aktuelles - Ahlers & Vogel digitales-wirtschaftswunder.de Der Themenblog für den Mittelstand. European Data Protection Supervisor - The EU's independent data protection authority Executive Q&A's Business Insurance News Business Insurance FIIF - Home finanzen.net Börse und Finanzen freie Resourcen Home SSRN http--schmerzensgeld.info-default.aspx http--www.baua.de-de-Produktsicherheit-Produktinformationen-Datenbank-Datenbank.html http--www.kapitalmarktrecht-im-internet.eu-de-Rechtsgebiete-Gesellschaftsrecht- IT-Beauftragter der Bundesregierung e-Vergabe Justizportal des Bundes und der Länder Mittelstand Digital des BMWi - Startseite Newsletter North Data Smarte Recherche Startseite Startseite - Statistisches Bundesamt (Destatis) Transparenzregister update Legal Research in Germany between Print and Electronic Media An Overview - GlobaLex Viessmann-Suche WikiMatrix - DokuWiki Features - Compare them all Legal Tech links onit.com Legal matter management
E-learning Stichwortliste Sachverhalt Retrograde Verbrauchsermittlung: In Serienfertigung ein Verfahren zur Ermittlung des Ist-Verbrauchs. Anhand der Menge des Fertigproduktes wird die verarbeitete Menge an Rohstoffen und Halbfabrikaten durch Stücklistenauflösung ermittelt. Die Wareneingangsmeldung der Fertigteile führt zur Buchung ex post der Warenausgangsmeldung der Roh- und Halbfabrikate. Retrograd bezeichnet die zeitliche Umkehrung der Buchungsvorgänge. FIFO – First in, First out: Methode der Lagerbewirtschaftung. Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen.

Sammlung

https://www.bitkom.org/noindex/Publikationen/2010/Leitfaden/Leitfaden-Cloud-Computing-Was-Entscheider-wissen-muessen/BITKOM-Leitfaden-Cloud-Computing-Was-Entscheider-wissen-muessen.pdf Management of Projects People and Organisations Project Planning and Control Project Management Research Methods Management of Projects Applied Project Management Project Financ Conflict Management & Dispute Resolution Business Projects involving IT Contract Management Risk Management Reviewing Business Projects Reading: - Erik W Larson and Clifford F Gray, 'Project Management: The Managerial Process', Student Edition - McGraw Hill Education 5th Edition, ISBN 0071287523, 2011. - Bonnie Biafiore, 'Microsoft Project 2007: The Missing Manual', O'Reilly, ISBN 78-0-596-52836-2, 2007. - Graham Winch 'Managing Construction Projects', Blackwell Publishing, 2002. - Johnathan and Scholes 'Exploring Corporate Strategy', Prentice Hall, 2006. Ebay Markenschutzprogramm: Insbesondere die geplante Nutzung im Fall SClaraffia/ Recticel Schlafkomfort GmbH: Durchsetzung einer vertikalen Preisbindung durch Sperrung der Händler wegen unerlaubter Nutzung von Herstellerdaten. E-Learning Resourcen Europäisches Patentamt: Podcasts u.ä. https://e-courses.epo.org/wbts/das-gebrauchsmuster/player.html

Ungeklärte Rechtsfragen

AktG: Erstreckung der Geschäftsführungs- und Vertretungskompetenz des Aufsichtsrates nach §112 AktG auf Verträge mit von einem Vorstandsmitglied beherrschten Gesellschaften, BGH Urt. V. 12. März 2013 II ZR 179/12, BGHZ 196, 312 Rn. 9. Reichweite der horizontalen Überwachungspflicht zwischen Vorstandsmitgliedern: Geklärt ist, dass eine Stimmenthaltung nicht genügt. BGH Urt. V. 15.01.2013 II ZR 90/11

Themen

Internal Investigations Krug/Skoupil, NJW 2017 Heft 33, S. 2374 ff “Interne Untersuchungen“ mwN, insb. Internal Investigations, Fraud Management, Leitlinien BRAK http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2010/november/stellungnahme-der-brak-2010-35.pdf Vorbereitung Steps: Self assesment, document review, Interviews, testing analysis Grds ist eine vorangestellte Befragung nicht zu empfehlen (zentraler Zeuge bei zweitgespräch sensibilisiert und übervorsichtig ) und eine Information über Dokumente oder Gegenstand (Neutralisierungstechniken), bei behördlichen Untersuchungen sind ggf. Zeitpunkt von Interviews abzustimmen. Fragenkatalog, Verlinkung von Fragen auf zugeordnete Dokumente Geheimhaltung und Reverse Engineering Erwägungsgrund 16, EU Directive 2016/943 of June 8 2016 (trade secrets) and ist Art 3, 1 b „disassembly“ of an object, lawfully in the posession. B2C Besonderheiten Deutschland Fernabsatzverträge §312 d BGB Informationspflichten nach 246a EGBGB §312f Abschriften und Bestätigungen §312g Widerrufsrecht

Gesetzestexte

http://www.irishstatutebook.ie/1991/en/act/pub/0028/index.html Deutschland: http://www.gesetze-im-internet.de/ http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/ Hessen: http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/page/bshesprod.psml Rechtsprechung: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/page/bslaredaprod.psml

Hilfswissenschaften;)

Rechnungslegung

Bestandteile Konzernabschluss

Bilanz: Aufstellung aller Aktiva und Passiva

GuV: Darstellung von Erträgen und Aufwendungen in einem bestimmten Zeitraum, Art Hhe und Quellen des unternehmerischen Erfolges. Dagegen dient die Kosten- und Leistungsrechnung der operativen Planung von Kosten und Erlösen anhand von Plan-, Soll- und istdaten.

Kapitel: Rechtsgebiete

Rechtsgebiete: Struktur

Aufbau Ü3Einleitung Ü3Kurzkommentar Incl. Verlinkung auf Muster Ü3Entscheidungen Mit Kommentar, Gedanke Einschätzung Ü3Musterformulierungen Inhaltlich Kurzkommentare Insbesondere: UWG, KartR Europ, KartR dt., Gewährleistungsrecht BGB Kauf, Werkvertragsrecht mit VOB/B

Börsennotierung

Einleitende Kurzdarstellung

Die Börsennotierung bringt Transparenzvorschriften und Verbote hauptsächlich zum Schutz der anderen Marktteilnehmer mit sich. Ad-hoc-Meldungen, Veröffentlichung der Finanzberichte, und Insidertrading offenzulegen sind Beispiele aus dem erweiterten Pflichtenkreis. Die Aufsicht führt die BaFin. Zentral ist die Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR), national ergänzt durch das WpHG und die WpAIV, die Stan 16.10.2017 noch an die MAR angepasst werden muss. Für die Börsen ist nach BörsG die Bundesländer zuständig.

Prozessrecht

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 07.08.2015 (Az.: 1 U 76/14) Keine Einrede der Schiedsvereinbarung bei materiell unrichtigem Titel der erschlichen wurde.

Arbeitsrecht

Freiwilligkeit der Einwilligung im Arbeitsverhältnis: Nach BB 2015, 2101 ff ist das nach Auffassung des BAG, BAG 11.12.2014 -8 AZR 1010/13 möglich. ? ist das nicht eine Entscheidung nur zum KUG und den in diesem Gesetz enthaltenen Grundsätzen. MiLoG BAG Urt. v. 24.08.2016 – 5 AZR 703/15 „Eine arbeitsvertragliche Verfallklausel, die auch den Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV erfasst, verstößt im Anwendungsbereich dieser Verordnung gegen § 9 Satz 3 iVm. § 13 AEntG und ist insoweit nach §134 BGB unwirksam.“ Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) § 3 Unabdingbarkeit des Mindestlohns Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen. Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) § 9 Verzicht, Verwirkung Ein Verzicht auf den entstandenen Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 8 ist nur durch gerichtlichen Vergleich zulässig; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf das Mindestentgelt nach § 8 ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Anspruchs können ausschließlich in dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6 oder dem der Rechtsverordnung nach § 7 zugrunde liegenden Tarifvertrag geregelt werden; die Frist muss mindestens sechs Monate betragen. !TV kann Ausschlussfristen enthalten !MiLoG lässt geltungserhaltende Reduktion zu. Bausparkasse Unwirksamkeit der Kündigung durch Bausparkasse. OLG Stuttgart 30.03.2016 – 9 U 171/15

Bankrecht

#Giftkasten: Bankgebühren für Mitteilung PIN etc? Kostenloser Auskunftsanspruch nach BDSG

Baurecht

Privates Baurecht Generalunternehmer Generalunternehmer ist wer sämtliche Bauleistungen für die Errichtung eines Bauwerkes erbringt. Meist wird ein Bauwerk vom GU damit schlüsselfertig erstellt. Rechtlich ist ein Generalunternehmervertrag als Bauvertrag, einer Unterform des Werkvertrages, einzuordnen. In diesem Vertrag ist vereinbart, dass der GU Leistungen an Sub- oder Nachunternehmer vergeben darf. Planungsleistungen sind nicht umfasst. (?Haftung). Stets ist zu klären, ob mit der Bezeichnung GU wirklich die o.g. Beschreibung gemeint ist, da der Begriff umgangssprachlich nicht einheitlich verwendet wird. Eine Urkalkulation ist, neben öffentlich-rechtlichen Ausschreibungen, meistens dann von Bedeutung, wenn durch den Bauausführenden Vergütungen als Nachträge - beispielsweise bei Leistungsänderungen und zusätzlichen Leistungen - geltend gemacht werden. In einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.11.2014 (Az.: 22 U 37/14) Baurecht/Insolvenzrecht: Wirksamkeit der insolvenzabhängigen Lösungsklausel in § 8 Abs. 2 VOB/B und des Schadenersatzanspruches. BGH, Urt. V. 07.04.2016 – VII ZR 56/15.

Berufsrecht

Übersicht Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) RVG BORA FAO Für grenzüberschreitende Tätigkeiten Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) regelt die Zulassung und Berufspflichten des Rechtsanwalts und Syndikusrechtsanwalts. Das RVG regelt, neben § 49b BRAO, die Vergütung, insbesondere die gesetzlichen Gebühren. Die FAO regelt die Fachanwaltschaften. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG ist „die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).“ Keine Rechtsdienstleistung. Danach kann innerhalb eines Unternehmensverbundes Rechtsdienstleistungen erbracht werden ohne als Rechtsanwalt zugelassen zu sein. Fraglich ist, ob hier ein Umkehrschluss möglich ist. Jedenfalls ist sonst die Erbringung von Rechtsdienstleistungen für andere Gesellschaften als der Gesellschaft die Arbeitgeber ist, eine Rechtsdienstleistung i. S. v. § 2 Abs. 1 RDG. Danach ist eine Befugnis für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nötig. Diese kann sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben. Das RDG regelt außergerichtliche Rechtsdienstleistungen. Schlagworte: Berufsrecht Rechtsberatung Vertretung fremder Interessen Nutzungspflicht beA. AnwGH Berlin, Beschluss 6.06.2016 – II AGH 16/15: Keine Berechtigung der Kammern, das beA ohne Zustimmung des RA empfangsbereit einzurichten. Einrichtung genügt nicht für Zugang. Ähnliche Sache: AnwGH Berlin, Beschluss 6.06.2016 II AGH 15/15. Literaturnachweise in NJW 2016, 2197.

Bilanzrecht

Abmahngefahr bei Verstoß gegen Offenlegungspflicht bzgl. Jahresabschluss - Urteil des Landgerichts Bonn vom 31. August 2016 (Az. 1 O 205/16) ändern. Das Gericht entschied im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, dass es sich bei den Regelungen in §§ 325 ff. HGB um sog. Marktverhaltensregeln handelt, deren Verletzung damit zugleich ein Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3a, 3 UWG darstellt.

Europarecht

Vorrang Vorrang Beihilferecht vor rechtskräftigen nationalen Urteilen (11.11.2015 – C505/14 Klausner Urteil).
EuGH (5.Kammer), Urteil vom 31.05.2017 – C-420/15Art. 45 AEUV verbietet es einem Mitgliedsstaat, einen Arbeitnehmer zu zwingen, ein bereits in einem anderen Mitgliedsstaat zugelassenes Kfz erneut in einem anderen (üblicherweise dem eigenen) Mitgliedsstaat zulassen zu müssen.

Produktrecht

Prüfungsmaßstab der Zollbehörden bei der Produktüberwachung Import in EWR:/EU Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Art. 27 „ernste Gefahr“ Prüfungsmaßstab Marktüberwachungsbehörden §3 ProdSG, rechtlich relevante Gefahr unterhalb der Schwelle einer ernsten Gefahr. Prüfungsmaßstab im Produzenten und Produkthaftungsrecht Produzentenhaftung §823 Abs. 1 BGB Produkthaftungsrecht: ProdHaftG. § 3 ProdHafG: Fehler: berechtigte Sicherheitserwartungen. Konstruktionsfehler: „Airbag-Entscheidung“ des BGH, BGH Urt. v. 16.06.2009 – VI ZR 107/08. Produkthaftung Grundsätze 3 Säulen: Vertragliche Produkthaftung Haftung nach ProdHaftG (SpezialG zu 823; Umsetzung EU-RL, Haftung des Herstellers/Importuers/Lieferanten) Fallgruppen Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler Haftung aus Deliktsrecht Haftung aufgrund Verkehrssicherungspflicht (Haftung eines jeden in der Lieferkette) Verkehrssicherungspflicht: Korrektiv der Zumutbarkeit # Rapex-Einschätzung zentral! Wettbewerbsrecht kann zu Rückrufpflicht führen! Siehe BGH, Urt. v. 4.5.2017 – I ZR 208/15 „Luftentfeuchter“ und BGH 29.09.2016 – I ZB 34/15 Rescue Luftentfeuchter: Bei einheitlichem Entschluss, keinen Rückruf durchzuführen nur ein Verstoß gegen Unterlassungsverpflichtung. § 8 Abs. 3 Nr.1 UWG Eroflgreicher Verletzungsunterlassungsanspruch setzt voraus, dass der Anspruchsteller im Zeitpunkt der handlung seine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen hatte und bis zur letzten Verhandlung nicht eingestellt hat, BGH 10.03.2016 – I ZR 183/14 „Stirnlampen“ OLG Hamburg Beschluss v. 30.01.2017, Az. 3 W 3/17: Weitgehende Rückrufpflichten bei unzulässiger Werbung auf Produkten. „Weiterfressender Mangel“ Schwimmschalter Entscheidung des BGH Gaszug Entscheidung des BGH Gericht: BGH 6. Zivilsenat, Datum: 18.01.1983, Az: VI ZR 310/79 1. Dem Käufer einer Sache können gegen deren Hersteller auch dann deliktische Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung zustehen, wenn diese Sache nach ihrem Erwerb infolge eines fehlerhaft konstruierten oder mit Herstellungsfehlern versehenen Einzelteils beschädigt wird. 2. Für deliktische Schadensersatzansprüche ist jedoch kein Raum, wenn sich der geltend gemachte Schaden mit dem Unwert, welcher der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit von Anfang an anhaftete, deckt. Austauschmotorentscheidung, BGH 6. Zivilsenat, Datum: 24.03.1992, Az: VI ZR 210/91 Leitsatz Für den Anspruch des Erwerbers einer Sache auf Schadensersatz dafür, daß diese infolge der Fehlerhaftigkeit eines Einzelteils beschädigt wird, ist nicht entscheidend, ob er den Fehler vor dem Schadenseintritt bei normalem Lauf der Dinge entdecken konnte. Wesentlich ist, daß der Mangel, wäre gezielt nach ihm gesucht worden, technisch hätte aufgespürt und behoben werden können und daß weder die Fehlersuche noch die Mangelbeseitigung einen wirtschaftlich unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit und Kosten erfordert hätte. Deliktische Haftung bei Produktfehler Haftungsbegründende Handlung ist das Inverkehrbringen eines Produkts mit einem Fehler(deckungsgleich mit ProdHaftG) Ursachenzusammenhang zwischen Handlung u nd SchadenRwidrkgkeit durhc Verstoß begründet, Verschulden: zumindest fahrlässiger Verstoß gegen Verkehrssicherungspoflciht(Konstruktion, Produktion und Instruktion-> Organisationspflichten, Instruktionspflichten, Produktbeobachtungspflichten, Warn- und Rückrufpflicht. Anspruchskonkurrenz deliktische Haftung bei Produktfehler und Produkthaftung Konkurrenz deliktische Haftung und vertragliche Haftung Dass vertragliche Beziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem einer deliktischen Haftung nicht grundsätzlich entgegenstehen, kann als gesichert gelten; dies gilt auch für den Fall der Beschädigung bestellereigener Sachen durch den Unternehmer (grundlegend hierzu BGHZ 55, 392, 394 f. - "Doppelachsaggregat"-Fall; weiter BGH, Urt. v. 24.3.1977 - VII ZR 319/75 Ersatz von Rückrufkosten: §§ 840, 826; 677, 679, 683 ? Europe EC Directive on Product Liability 85/374/EEC Gerichtsstand für Produkthaftung in Europa Deutschland Vorhersehbare Fehlanwendung BGH NJW 2013, 1302. Konstruktionsfehler Instruktionsfehler Hinweis auf Gefahren nicht nur hinsichtlich des bestimmungsmäßigen Gebrauchs sondern auch den innerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks naheliegenden und erkennbaren Fehlgebrauch. Ireland Liability for Defective Products Act, 1991 Based on the EC Directive Strict liability in tort for damage to property or an individual caused wholly or partly by a defect in the product.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wie muss dokumentiert sein, dass Verhandlungen stattgefunden haben, um eine AGB-Kontrolle auszuschließen? § 305 Abs. 1 S. BGB Nach einem nunmehr rechtskräftigen Urteil des Kammergerichts vom 23. April 2010 (Az. 7 U 117/09) – der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 22. März 2012 (Az. VII ZR 79/10) die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – kann ein vorformuliertes Verhandlungsprotokoll, in dem die andere Vertragspartei das individuelle Aushandeln bestätigt, als Beleg für das Zustandekommen einer Individualvereinbarung dienen. AGB Neufassung 309 Nr. 13 keine strengere Form ? war 309 A.F auf gesetzliche, also Schriftform bezogen oder auf die gewillkürte, dann Textform? Neue Fassung gilt ab 30.09.2016, Art 229 § 37 EGBGB, Klarstellung: Keine strengere als Textform.

Namensrecht

§12 BGB Namensanmaßung Anspruch setzt Gefahr einer Namensverwirrung durch Gebrauch des Namens (Nicht bloß Namensnennung, z. B. in Branchenverzeichnis) voraus.

Gesellschaftsrecht

Gesellschaftsformen

GmbH & Co KG: Kommentierung im B/Hopt(50 Rn)

KGaA: Kommentierung im B/Hopt (30 Rn)

GbR, OHG, KG: Kommentierung in P und B/Hopt

Zielvorstellung: GmbH Recht durcharbeiten inklusive Beschlüsse, Registerrecht.

Unternehmergesellschaft
Erstarken der UG zur GmbH acuh durch Barkapitalerhöhung möglich, wenn ursprüngliches, der Volleinzahlungspflicht unterliegendes (UG)Stammkapital und der neue eingezahlte Anteil zusammn dem halbaufbringungsgrundsatz genügen und sich die Versicherung des Geschäftsführers anlässlich der Eintragung nur auf den neuen Anteil bezieht, §57 Abs. 2 GmbHG. § 5a Abs. 1 bis 4 GmbHG sind nach Kapitalerhöhung nicht anzuwenden, BGH II ZB 25/10, so dass sich die Anforderungen an solche Kapitalerhöhungen nach den §§ 56 ff GmbHG bestimmen, siehe OLG Celle, Beschluss v. 17.07.2017 – 9 W 70/7.
Europäische Gesellschaft
Societas Europaea, kurz SE
Private company limited by shares
Haftung der Direktoren bei Insolvenzverschleppung, wenn das InsVerf in Deutschland eröffnet ist nach 64 S.1 GmbHG, BGH Urt. 15.03.2016 – II ZR 119/14

Sonstige Fragen

Sorgfaltspflichten der Gesellschaftsorgane bei Rechtsfragen ISION-Urteil BGH, BGH 20.09.2011 – II ZR 234/09, BB 2011, 2960.

Abberufung und Kündigung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund: BB 2016, 645 ff.

M&A Unternehmensübernahme Merger & Accquisition

Harte Bilanzgarantie OLG Frankfurt am Main, Urt. V. 7.5.2015 – 26 U 35/12 Freistellung in Unternehmenskaufverträgen NJW 2016, 980 Dr Philip Schütt. Befreiung = Freistellung Gesetzliche Regelungen in 249, 257, 415, 426 738 775 BGB, 100 VVG Freistellungsanspruch = Vornahme einer Handlung: Schuld zum Erlöschen zu bringen. BGH NJW 1984 2151, 2152 Fraglich ist Verpflichtung zur Abwehr unbegründeter Ansprüche: grds nein, BGH NJW 2002, 2382

Handwerksrecht

HwO unterscheidet zwischen zulassungspflichtigen Handwerken, aufgeführt in Anlage A der Handwerksordnung, zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben. Die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ist an die Eintragung in die Handwerksrolle gebunden, Verstöße sind bußgeldbewehrt.

Impressum

Nach einer Entscheidung des LG Traunstein ist es sowohl unzulässig im Impressum nur ein Postfach anzugeben als auch mit „Deutsche Sachverständigenkammer“ zu werben, wenn es sich um einen Verein privater Sachverständiger handelt (Urteil v. 22.07.2016, Az. 1 HK O 168/16). Gutschein für eine Brustvergrößerung: Impressum auf Gutscheinportalen, Definition Diensteanbieter i.S.v. § 5 TMG UWG §§ 3a, 4a, 5; GOÄ KG, Urteil vom 04.10.2016 – 5 U 8/16 Vorinstanz: LG Berlin, 03.12.2015 – 16 O 108/14 (…)3. Dem auf einem Gutscheinportal werbenden Unternehmen fehlt es an einer hinreichenden, kommunikationsbezogenen Eigenständigkeit, so dass es nicht zur Angabe des Impressums ver-pflichtet ist. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale) a) Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, § 3, § 4 Nr. 11 a. 14 F./§ 3a n. F. UWG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 TMG. Die allgemeinen Informationspflichten des § 5 TMG treffen nur den Diensteanbieter. aa) Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nut-zung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermit-telt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG). Der Begriff des Diensteanbieters ist funktionell zu be-stimmen. Diensteanbieter ist diejenige natürliche oder juristische Person, die durch ihre Weisungen oder ihre Herrschaftsmacht über Rechner und Kommunikati-onskanäle die Verbreitung oder das Speichern von In-formationen ermöglicht und nach außen als Erbringer von Diensten auftritt (Härting/Thiess, AnwBI 2014, 611; Müller/Broich, TMG, § 2, Rn. 1). bb) Grundsätzlich ist danach der Homepage-Betreiber Diensteanbieter, so dass hier zunächst das für die Webseite www.groupon. de verantwortliche Unternehmen als Diensteanbieter anzusehen ist (vgl. OLG Frankfurt MMR 2007, 379; OLG Düsseldorf MMR 2008, 682; Härting/Thiess, An-wBI 2014, 611; Müller/Broich, TMG, § 2, Rn. 1; Schröder/Bühlmann, CR 2012, 318, 319). cc) Ob bei Internetportalen mit vielen Anbietern der jeweilige Anbieter selbst oder nur der Portalbetreiber impressumspflichtig ist, wird in der Regel von der Ei-genständigkeit der Anbieter in Bezug auf die Ausge-staltung des Unterangebotes in dem Portal abhängig gemacht. Wenn die einzelnen Anbieter über eine hin-reichende kommunikationsbezogene Eigenständigkeit verfügen, sind sie selbst Diensteanbieter und damit Adressat der gesetzlichen Impressumspflicht (vgl. OLG Frankfurt MMR 2007, 379; OLG Düsseldorf MMR 2008, 682; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 433 [= WRP 2013, 1221]; Härting/Thiess, AnwBI 2014, 611; Müller/Broich, TMG, § 2, Rn. 1; Rockstroh MMR 2013, 627; Schröder/Bühlmann, CR 2012, 318, 319). Diesem Erfordernis soll schon genügt sein, wenn die Einzeldarstellung des Produktanbieters nicht derart in den Gesamtauftritt des Portals eingebunden ist, dass er lediglich als unselbstständiger Teil eines Unter-nehmens- oder Konzernauftritts erscheint, sondern sich die einzelnen Angebote für den Nutzer erkennbar vom Rest der Webseite abheben (OLG Düsseldorf MMR 2008, 682; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 433 [= WRP 2013, 1221]; Härting/Thiess, AnwBI 2014, 611). dd) Es ist jedoch schon im Ansatz problematisch, die Beklagte als „Groupon-Partner“ mit einem Produktan-bieter auf einem (Verkaufs-)Portal gleichzusetzen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass „Groupon“ die beworbenen Gutscheine anbietet und verkauft und Vertragspartner des Gutscheinerwerbers wird und nicht das Unternehmen, bei dem die beworbenen Gutscheine gegen Waren oder Dienstleistungen einge-löst werden können (vgl. BGH GRUR 2015, 1237 [= WRP 2016, 41] – Erfolgsprämie für die Kundengewin-nung, vorgehend Urteil des Senats vom 9. August 2013, 5 U 88/12, wobei sich allerdings den veröffent-lichten anonymisierten Urteilsfassungen nicht eindeu-tig entnehmen lässt, dass die dortige Beklagte die Be-treiberin der Website www.groupon.de war.). Da dem durchschnittlich informierten Besucher der Seite groupon.de das Wissen zu unterstellen ist, dass er den angebotenen Gutschein vom Seitenbetreiber erwirbt, rechnet er alle Informationen, die den Ge-genstand der in dem Gutschein verkörperten Leistung beschreiben, dem Seitenbetreiber zu. Es gibt im Vortrag der Parteien keinen Anhaltspunkt, der die Annahme stützen könnte, dass tatsächlich die Beklagte die fraglichen Inhalte eingestellt hat. Die Anlage hat zwar auch Informationsbestandteile, die über die Beschreibung der Konditionen des Gut-scheins hinausgehen und allgemein als Werbung für das Unternehmen der Beklagten und der von ihr an-gebotenen Dienstleistungen aufzufassen sind. Auch wenn man annimmt, dass schon eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeit auf einer Internet-plattform als Telemedium anzusehen ist (vgl. OLG Frankfurt MMR 2007, 379; OLG Düsseldorf MMR 2008, 682; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 433 [= WRP 2013, 1221]), ist der Anlage kein Element der Werbung der Beklagten zu entnehmen, das eine kommunikationsbezogene Eigenständigkeit aufweist. Dies gilt insbesondere für die Textpassage, die im Un-terlassungsantrag zu 1. b) wörtlich wiedergegeben ist und unter der Überschrift „Der Partner“ steht. Diese Bestandteile sind inhaltlich und gestalterisch so in den Auftritt des Seitenbetreibers eingebettet, dass sie als dessen unselbstständige Bestandteile anzusehen sind, nämlich als die vom Seitenbetreiber verantwortete Vorstellung des Unternehmens, bei dem der Gut-schein eingelöst werden kann. Tatsächlich lässt sich dem vom Kläger als Anlage 0 zu seinem Schriftsatz vom 29. Januar 2015 vorgelegten Ausdruck einer Selbstdarstellung von „Groupon“ entnehmen, dass „Groupon“ die „Umsetzung des gemeinsamen Deals von der redaktionellen und graphischen Gestaltung des individuell auf die Bedürfnisse des Kunden zuge-schnittenen Deals bis hin zur Zahlungsabwicklung“ übernimmt. Zweifel an der kommunikationsbezogenen Eigenstän-digkeit der Werbung der Beklagten nährt auch der Vergleich mit dem „Groupon-Deal“, der Gegenstand des vom Kläger als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 29. August 2016 vorgelegten Urteils des Landgerichts Dortmund vom 21. April 2016 ist. Die Darstellungen der „Deals“ weisen so viele übereinstimmende Ele-mente auf, dass sie als unselbstständige Teile des Auftritts des Betreibers der Seite groupon.de erschei-nen. Dies gilt nicht nur für den Rahmen der jeweiligen Werbung, sondern auch für die Inhalte. Letztlich spricht auch der Kartenausschnitt, der dem Nutzer den Sitz der Beklagten veranschaulichen soll, gegen eine kommunikationsbezogene Eigenständigkeit der Werbung für [die] Beklagte. Dieser Ausschnitt zeigt die S. in Berlin-Charlottenburg, obwohl die Beklagte in der S. in Berlin-Steglitz ansässig ist. Der Umstand, dass die Beklagte den Inhalt der Anlage möglicherweise genehmigt hat (hierzu ist nichts vor-getragen), ändert an der Einschätzung, dass die Be-klagte hier nicht Diensteanbieterin ist, nichts (a. A.: Schröder/Bühlmann, CR 2012, 318, 320). Impressum der GbR: Firmenname und Gesellschafter. Vertretungsberechtigte OLG Hamm Urteil v. 04.08.2009; Az: 4 U 11/09 „Als Diensteanbieter wird regelmäßig der Homepage-Inhaber anzusehen sein (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 6.3.2007 – 6 U 115/06, MMR 2007, 379; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2007 – I-20 U 17/07, MMR 2008, 682, 683; Jehle, Vertrauen und Recht im Internet, 2010, S. 142 Fn. 857: „Inhaber der Webseite“). Auf die alleinige Inhaberschaft einer Domain lässt sich die telemedienrechtliche Verantwortlichkeit der Domaininhaberin aber nicht stützen (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 4.9.2012 – 11 U 25/12, GRUR-RR 2013, 127, 129; B. Lorenz, Die Anbieterkennzeichnung im Internet, 2006, S. 111). Die Inhaberschaft der Homepage, d.h. des abrufbaren Inhalts der Internetpräsenz, ist nämlich von der Inhaberschaft der Domain und auch von der Stellung als admin-c zu unterscheiden. Sie erlauben keinen Schluss dahingehend, dass die unter der Domain nutzbaren Telemedien tatsächlich vom Domaininhaber und admin-c angeboten werden. Insbesondere fehlt es am Auftritt nach außen i.S.d. oben genannten Definition des Diensteanbieters. Dies zeigt sich vorliegend bereits daran, dass die Kläger erst durch eine Anfrage bei der DENIC eG die Person der Beklagten in Erfahrung bringen konnten. Hinsichtlich der Domaininhaberschaft ist zudem zu bedenken, dass der Abruf des Telemediums auch ohne den Domainnamen möglich ist, mag er auch bei der weithin üblichen Nutzung eines Internetbrowsers selten vorkommen. Denn der Abruf des Telemediums per Internet erfolgt nicht durch den Domainnamen, sondern durch die diesem Namen zugeordnete IP-Adresse. Das Domain Name System wandelt den einfacher zu merkenden Domainnamen in die IP-Adresse um. Auch aus diesem Grund begründet die Domaininhaberschaft nicht die Eigenschaft als Diensteanbieter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG (vgl. B. Lorenz, aaO., S. 111).“

Internationales Privatrecht

Europa Rom I VO:

IT-Recht

Stichworte IT Recht
IT-Vertragsrecht
E-Commerce
Datenschutz

Internet

Landgerichts Hamburg (Urteil vom 10. Oktober 2017 – Aktenzeichen 312  O 477/16): Kostenlos ist irreführend, wenn Kosten von Legal Tech Portal nur im Erfolgsfall übernommen werden. Domainrecht; Branchen-News – Eintragung ei-ner Domain garantiert kein absolutes Recht, auch wenn Dritte den Domainnamen erst später gewerblich nutzen Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. kann auch dann die Löschung einer Domain verlangt werden, wenn diese bereits vor der Begründung eines Namensrechts eines Dritten eingetragen wurde (Urteil v. 29.09.2016, Az. 6 U 187/15). Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die am 04.12.2009 gegründet und am 20.04.2010 ins Handelsregister eingetragen wurde. Der Beklagte hatte in 2008 eine Domain registriert, die sich mit der Unternehmenskennzeichnung deckt. EuGH Datenschutz; Österreich – Rechtswahlklausel darf zwingendes Verbraucherschutzrecht nicht einschränken Nach einer Entscheidung des EuGH ist es unzulässig, wenn ein Händler gegenüber Verbrauchern eine Rechtswahl trifft, die diese in ihren Rechten erheblich einschränkt (Urteil v. 28.07.2016, Rs. C-191/15). In einem Verfahren in Österreich hat der OGH dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Rechtswahlklausel von Amazon EU Sàrl „es gilt lu-xemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts“ gegen europäisches Recht (Rom-II-Verordnung) verstößt. Geklagt hatte ein österreichi-scher Konsumentenverein gegen den Online-Händler. Nach der Entscheidung des EuGH ist die Klausel unzu-lässig. Grundsätzlich sei bei einer Vertriebsausrich-tung auf einen anderen Staat bei Verbrauchergeschäf-ten das Recht anzuwenden, das dem Heimatland des Verbrauchers entspreche. Eine Rechtswahl durch den Verkäufer sei zwar möglich, dürfe aber nicht dazu führen, dass zwingendes Verbraucherrecht einge-schränkt werde. Hierbei sei aufgrund des geringen In-formationsstands der Verbraucher eine weite Ausle-gung vorzunehmen. Der Verkäufer habe daher eine erhöhte Informationspflicht und müsse auf die Gel-tung des zwingenden Rechts hinweisen. Des Weiteren hat der EuGH entschieden, dass für die Anwendung des Datenschutzrechts auf das Land ab-zustellen sei, in dem sich die Niederlassung des Un-ternehmens befindet. (Zur Unzulässigkeit einer unbeschränkten Rechts-wahlklausel vgl. auch LG Oldenburg, Urteil v. 11.06.2014, Az. 5 O 908/14, Wettbewerbsrecht Aktuell 1/2015.) (tl) Fliegender Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechtsmissbrauch; fliegender Gerichtsstand – Kläger darf Anspruch nicht „heimlich“ an ver-schiedenen Gerichten geltend machen Nach einer Entscheidung des KG Berlin ist bei der Frage des Rechtsmissbrauchs beim sogenannten „flie-genden Gerichtsstand“ nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden (Urteil v. 11.10.2016, Az.5 U 139/15). Das Kammergericht kommt zu dem Er-gebnis, dass die freie Wahl des Gerichtstands grund-sätzlich nicht rechtsmissbräuchlich sei. Dies sei aber dann der Fall, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Verfahren bei zwei Gerichten anhängig gemacht wer-de und der Antragsteller die Parteien und das Gericht hierüber nicht informiere. Der Antragsteller habe den Anspruch auch vor dem Landgericht Hamburg anhän-gig gemacht. Nachdem er dort keinen Erfolg gehabt habe, habe er seinen Verfügungsantrag zurückgezo-gen und nur noch den Antrag in Berlin verfolgt. (Zum fliegenden Gerichtsstand bei Persönlichkeits-rechtsverletzungen im Internet vgl. OLG Branden-burg, Urteil v. 28.11.2016, Az. 1 U 6/16, Infobrief 1-2/2017; zum fliegenden Gerichtsstand bei einstweili-gen Verfügungsverfahren vgl. OLG Hamburg, Be-schluss v. 14.11.2014, Az. 5 W 121/13, Infobrief 19-20/2014; zu Reisekosten bei fliegendem Gerichts-stand vgl. BGH, Beschluss v. 12.09.2013, I ZB 39/13 - Klageerhebung an einem dritten Ort, Infobrief 13-14/2014.) Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Social Media – Gericht soll Frage klären, ob Facebook geteilte Persönlichkeitsrechtsverletzungen aktiv löschen muss In einem aktuellen Verfahren muss das LG Würzburg über die Frage entscheiden, in welchem Umfang Lö-schungsansprüche gegen Facebook bezüglich persön-lichkeitsrechtsverletzender Inhalte bestehen (Az.: 11 O 2338/16). Geklagt hat ein syrischer Flüchtling. Die-ser war auf einem Bild bei der Erstellung eines Selfies mit der Bundeskanzlerin gezeigt worden. Dieses Bild und der Kläger wurden dann mit aktuellen Terroran-schlägen in Verbindung gebracht, indem es mit der Überschrift „Merkel macht ein Selfie mit dem Täter“ gepostet und geteilt wurde. Das ursprüngliche Posting wurde von Facebook gelöscht, da die getätigte Be-hauptung den Kläger in seinen Rechten verletze. Die Klage sei darauf gerichtet zu erreichen, dass Face-book auch aktiv gegen geteilte Inhalte vorgehen solle und der Kläger nicht jede einzelne Seite, auf der die Inhalte eingebunden seien, aufwendig melden müsse. (Zur Störerhaftung von YouTube vergleiche OLG Hamburg, Urteile v. 01.07.2015, Az. 5 U 87/12 sowie Az. 5 U 175/10, Infobrief 29-30/2015; zur nicht ge-gebenen Verpflichtung, einen RSS-Feed zurückzuru-fen vergleiche BGH, Urteil v. 11.11.2014, Az. VI ZR 18/14, Infobrief 51-52/2014; zur Haftung für fremde RSS-Feeds ab Kenntnis vgl. BGH, Urteil v. 27.03.2012, Az. VI ZR 144/11, Infobrief 23-24/2012; zur Haftung von Google erst nach Hinweis vergleiche OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.12.2016, Az. 6 U 2/15, Infobrief 1-2/2017.) (tl) Haftung für Links Dass die Bereithaltung von urheberrechtlich geschützten Werken, wie z.B. Fotos, im Internet ohne Zustimmung des Urhebers rechtswidrig ist, ist evident. Wie der EuGH in einem Urteil vom heutigen Tage (GS Media BV ./. Sanoma Media Netherlands BV – Az. C-160/15) entschied, kann aber auch bereits das Setzen eines Links auf eine Website mit urheberrechtswidrigem Content eine eigene Urheberrechtsverletzung darstellen. Soweit die Verlinkung mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, geht das Gericht sogar noch einen Schritt weiter, und vermutet in solchen Fällen die Kenntnis des Urheberschutzes und der fehlenden Erlaubnis des Rechteinhabers. Dabei wird es letztlich maßgeblich darauf ankommen, welche Anforderungen die Gerichte an eine Widerlegung der Vermutung der Kenntnis von den urheberrechtswidrigen Inhalten stellen. Störerhaftung; Datenlöschung – Löschung von Links bei Suchmaschinen ist an hohe Vorausset-zungen gebunden Nach einer Entscheidung des OLG Köln ist eine Such-maschinenanbieterin nicht als mittelbarere Störerin zur Verantwortung zu ziehen, wenn die Geltendma-chung von Ansprüchen zur Sperrung von Links nicht hinreichend begründet wird (Urteil v. 13.10.2016, Az. 15 U 173/15). Die Kläger machen geltend durch Inhalte Dritter, die über die Suchmaschine der Be-klagten auffindbar sind, in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Suchmaschine wird von einem US-Unternehmen betrieben. Das Gericht kam in seiner Entscheidung zu dem Er-gebnis, dass eine Zuständigkeit deutscher Gerichte bestehe, da die Inhalte (Suchergebnisse) von der Be-klagten erstellt und in Deutschland zugänglich ge-macht würden. Eine Haftung sei daher zwar grund-sätzlich möglich, im konkreten Fall aber nicht gege-ben. Der Anspruch auf Löschung nach §§ 823, 1004 BGB müsse im Lichte der Besonderheiten einer Suchmaschine betrachtet werden. Der Anbieter ma-che sich die Inhalte der Seiten, die als Suchergebnis ausgewiesen würden, nicht zu Eigen. Somit komme nur eine mittelbare Störerhaftung in Frage. Im Rah-men dieser sei es der Beklagten nur eingeschränkt möglich, Inhalte selektiv zu sperren, die Sperrung ei-nes Links – wie gefordert – könne auch immer dazu führen, dass weitere Inhalte der entsprechenden Sei-te nicht mehr gefunden werden könnten. Auch sei ein Stellungnahme-Verfahren (wie z. B. bei einem Host-Provider) schwierig, da der Beklagten weder die Auto-ren der Inhalte noch die Inhaber der beanstandeten Seiten bekannt seien. Dies führe zu einer erhöhten Nachweispflicht durch den die Kläger gegenüber der Beklagten nachweisen müssten, dass Persönlichkeits-rechtsverletzungen auf den Seiten begangen würden. Da dies nicht hinreichend erfolgt sei, sei die Klage ab-zuweisen. (Zum „Recht auf Vergessen“ vgl. EuGH, Urteil v. 13.05.2014, Rs. C-131/12 - Google Spain/AEPD, Infobrief 19-20/2014.) (tl) Dazu auch: Sakowski, NJW 2016, 3623 ff Schuldnerfalle Suchmaschinen-Cache. Verkürzter Widerruf bei Streaming-Diensten: OLG München Urt. 30.06.2016 – 6 U 732/16: Bereits mit Registrierung Bereitstellung digitaler Inhalte. Social PlugIns, Einbinden von Like Button Datenschutz; Branchen-News – EuGH soll datenschutzrechtliche Verantwortung für Like-Button klären In einem Verfahren aus dem Jahr 2016 hatte das LG Düsseldorf entschieden, dass die Einbindung des Fa-cebook „Like“-Buttons einen Wettbewerbsverstoß dar-stellt (Urteil v. 09.03.2016, Az. 12 O 151/15, In-fobrief 9-10/2016). Im jetzt anhängigen Berufungs-verfahren hat das OLG Düsseldorf den Prozess ausge-setzt und die Frage, ob die Einbindung des Like-Buttons auf einer Internet-Seite einen Datenschutz-verstoß bedeuteten kann, dem EuGH vorgelegt. Prob-lematisiert werde hierbei insbesondere die Frage, ob der Verwender der Facebook-Funktionalität auch dann datenschutzrechtlich verantwortlich ist, wenn er die Datenverarbeitung selbst nicht beeinflussen könne (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.01.2017, Az. I-20 U 40/16). (Zur 2-Klick-Lösung für Social-Network-Buttons vgl. Infobrief 13-14/2013; zu einer Sammelklage wegen Datenschutzverstößen in Österreich vgl. Infobrief 31-32/2014, Infobrief 35-36/2014; zu Verfahren des Un-abhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schles-wig-Holstein (ULD) wegen der Einbindung von Social-Plug-ins auf Webseiten vgl. Infobrief 49-50/2013; zur Zulässigkeit der Datenübertragung in die USA vgl. vgl. EuGH, Urteil v. 06.10.2015, Rs. C-362/14, In-fobrief 39-40/2015) (tl) Allgemeine Geschäftsbedingungen; Rechts-bruch/Marktverhalten – „WhatsApp“ muss AGB in deutscher Sprache zur Verfügung stellen Nach einer Entscheidung des KG Berlin stellt es einen Rechtsbruch dar, dass „WhatsApp“ seine AGB nicht in deutscher Sprache anbietet (Urteil v. 08.04.2016, Az. 5 U 156/14, n. rkr.). Geklagt hatte der Verbrau-cherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Mess-enger-Dienst „WhatsApp“. Dieser hatte zwar Nut-zungsbedingungen angeboten (AGB), allerdings nur in englischer und nicht in deutscher Sprache. Das Gericht entschied, dass die Nutzungsbedingungen aufgrund der Sprachwahl als intransparente AGB zu bewerten seien. Die umfangreichen Nutzungsbedin-gungen setzten ein Fachvokabular voraus, verbreitet verstanden werde aber nur „Alltagsenglisch“. Neben der Frage der Sprache der Nutzungsbedingun-gen stellte das Gericht auch fest, dass ein Verstoß gegen das Telemediengesetz (TMG) vorliege, da ne-ben einer E-Mail-Adresse keine weitere Möglichkeit zu einer schnellen Kontaktaufnahme geboten werde. (Zur Pflicht, Lebensmittel in deutscher Sprache zu kennzeichnen vgl. LG Berlin, Urteil v. 22.05.2014, Az. 52 O 286/13, Infobrief 27-28/2014). Störerhaftung Accessprovider für Urheberrechtsverletzungen Dritter #Internet #Haftung #Störer #Goldesel Weiser/Färber, BB 2016, 776 BGH 26.11.2015 – I ZR 174/14 „Goldesel“ Hofmann, NJW 2016, 794. WLAN WLAN Schlüssel Sicherung des Internetanschlusses Prüfungspflicht ob Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs die für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen (Verschlüsselungsstandard, individuelles, ausreichend langes Passwort). Urt. 24.11.2016 I ZR 220/15 Haftung als mittelbarer Störer BGH zu Ärztebewertungsportal, „zu eigen machen“ einer Äußerung im Netz und notice and take down , BGH 01.03.2016 – VI ZR 34/15 Eigene Haftugn: Blog-Eintrag-Entscheidung" des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219) zu den Voraussetzungen einer Haftung Recht am eigenen Bild Recht am eigenen Bild in sozialen Netzwerken Lauber-Rönsberg, NJW 2016, 744 IP-Adresse Anforderungen an Zuordnung zu Internetanschluss Beweis des öffentlich zugänglichmachen: Dokumentation durch Screenshot Beweis Zuordnung IP-Adresse zu Anschlussinhaber: Ermittlungsverfahren durchgeführte Zuordnung. Erschütterung nur durch konkrete Anhaltspunkte einer Fehlzuordnung. Haftung für Urheberrechtsverletzungen durch Kinder im Internet: Aufsichtspflicht der Eltern,, Hinweis auf Rechtswidrigkeit von Tauschbörsen. EuGH IP-Adresse als personenbezogenes Datum: EuGH C-582/14, Urtl vom 19.10.2016. 1. dynamische IP ist personenbezogenes Datum. 2. Das ergitb sich daraus, dass ein Anbieter rechtliche Möglichkeiten hat, vom Internetzugangsanbieter Zusatzinformationen zu erhalten, die ihm dann eine eindeutige Zuordnung der Person ermöglichen. 3 zum berechtigten Interesse, das eine Verarbeitung auch ohne Einwilligung gestattet: Dabei ist die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit eines Dienstes über die eigentliche Nutzung hinaus zumindest im Rahmen einer Abwägung im Rahmen der Ausgestaltung gesetzlicher Vorschriften zu berücksichtigen. EuGH C-582/14, Urteil vom 19.10.2016. BGH Urt. v. 14.03.2017 – VI ZR 721/15 – verdeckte Werbe-Generaleinwilligung, bei der nicht transparent wird, welche Unternehmen für welche Waren die personenbezogenen Daten für Werbung verwendet werden sollen, ist unwirksam. (Verstoß AGB (Transparenzgebot §307 Abs 1 Satz 1 und 2, Abs 3 Satz 2 BGB, § 7 Abs. 1 UWG (erkennbar unerwünschte Werbung)). Interne Robinson-Liste kann aber im berechtigten Interesse des Unternehmens auch bei Widerspruch des Betroffenen sein, wenn damit Unterlassungsverpflichtung erfüllt wird.
Netzwerkdurchsetzungsgesetz aus Unternehmenssicht

Verpflichtung sozialer Netzwerke, Verfahren für Löschung/Sperrung rechtswidriger Inhalte binnen bestimmter Fristen

Anspruchsinhaber auch Unternehmen?

Taugliche Rechtsverletzungen?

Online Streitbeilegung
ODR VO: VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) Pflicht auf Hinweis Online Streitbeilegung bei Kauf und entgeltlichen Dienstleistungsverträgen (Beschränkung auf Entgeltlichkeit aus „Dienstleistungsvertrag“ einen Dienstleistungsvertrag im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2013/11/EU; RICHTLINIE 2013/11/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten))

Datenschutz

Datenschutzverbandsklage, Haflmeier in NJW 2016, 1126 ff. Oberlandesgericht Köln, 6 U 8/11 wirksames Formular einer Einwilligung in Datennutzung. „Die Q-Gruppe bietet ihren Kunden eine umfassende Beratung und Betreuung rnd um die Themen Geld, Haus, Vorsorge. Um diese Beratung - auch über den Zweck des jeweils abgeschlossenen Vertrages hinaus - in allen Fragen zu Finanzdienstleistungen der Q-Gruppe zu ermöglichen, bin ich damit einverstanden, dass die Q den unten aufgeführten Gesellschaften der Q-Gruppe die dafür erforderlichen Angaben zur dortigen Datenverarbeitung und Nutzung übermittelt. Soweit die genannten Gesellschaften für diese Zwecke Berater einsetzen, die ausschließlich für die Q-Gruppe tätig sind, können diese Angaben zum gleichen Zweck auch an diese zuständigen Berater zur dortigen Datenverarbeitung und Nutzung übermittelt werden. Übermittelt werden dürfen: Personalien (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf oder vergleichbare Daten) Kontokorrent (Saldo/Limit oder vergleichbare Daten) Karten (Produkt/Anzahl oder vergleichbare Daten) Einlagen (Produktart, Guthaben, Verzinsung, Laufzeit oder vergleichbare Daten) Kredite (Produktart, Verzinsung, Laufzeit oder vergleichbare Daten) Verwahrungsgeschäfte (Kurswert oder vergleichbare Daten) Beschränkt auf diesen Zweck entbinde ich die Deutsche Q AG zugleich vom Bankgeheimnis. Hiermit verbunden ist jedoch keine generelle Befreiung vom Bankgeheimnis. Gesellschaften im Sinne dieser Einwilligungserklärung Deutsche Q AG, Q Finanzberatung AG, C Bausparkasse AG, C Immobilien GmbH, C Direktservice GmbH Die vorstehende Einwilligungserklärung ist freiwillig und kann - ohne Einfluss auf die Geschäftsbeziehung - jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Verwertung von internet Verlaufsdaten LAG Berlin-Brandenburg, Urt. 14.01.2016 – 5 Sa 657/15: Ja, wenn anders Nachweis der Vertragsverletzung nicht möglich. Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. v. 30.09.2016 – Az. 20 U 83/16), Schmerzensgeld bei konzerninterner Weitergabe von Gesundheitsdaten ohne (wirksame bzw. für anderen Zweck gebundene Einwilligung). https://www.jurion.de/urteile/olg-koeln/2016-09-30/20-u-83_16/ Zu weitreichender Einwilligung: Auch der Verwendungszweck der Daten ist hinreichend beschrieben. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die von der Einwilligung abgedeckten Daten weitreichende Einsichten in das Privatleben des Verbrauchers gestatten und der Verwendungszweck "Beratung in allen Fragen zu Finanzdienstleistungen" eine sehr weitreichende Nutzung der Daten gestattet. Dies führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Klausel, denn es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Kunde, sofern er sich – wie hier – freiwillig und hinreichend informiert dazu entscheidet, formularmäßig eine inhaltlich derart weitgehende Einwilligung erteilt. So hat der Bundesgerichtshof eine ähnlich weitreichende Einwilligung in der sog. Happy Digits-Entscheidung (NJW 2010, 864) unbeanstandet gelassen. Schufa-Entscheidung (NJW 1986, 46) es genügt, wenn der Verbraucher übersehen kann, auf welche Daten sich seine Einwilligung erstreckt (vgl. BGH NJW 2003, 1237, 1241). Oberlandesgericht Köln, 6 U 8/11: Eine konkrete Bezeichnung der Daten ist dagegen nur im Anwendungsbereich des § 4a Abs. 3 BDSG erforderlich, wenn also sog. sensitive Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG betroffen sind. Datenschutz International Linkliste: Stand 04.03.2016 Links zum internationalen Datenverkehr EU-Datenschutzrichtlinie Internationale Auftragsdatenverarbeitung - Fallgruppenbewertung Internationale Auftragsdatenverarbeitung- Positionspapier EU-Mustervertragsklauseln zur Auftragsdatenverarbeitung in Drittstaaten Abgleich der Standardvertragsklauseln bzgl. § 11 BDSG bei Auftragsdatenverarbeitung in Drittstaaten EU-Mustervertragsklauseln zur Datenübermittlung in Drittstaaten, Variante 1 EU-Mustervertragsklauseln zur Datenübermittlung in Drittstaaten, Variante 2 Safe-Harbor-Liste Safe-Harbor-Grundsätze WP 179 - Stellungnahme 8/2010 zum anwendbaren Recht Informationen zu Binding Corporate Rules (BCR) Schweiz das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG-Bund) mit der dazu gehörenden Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz(VDSG) die kantonalen Datenschutzgesetze, insbesondere für den Kanton Zürich das Gesetz vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz (IDG) Ausserdem ist für die Schweiz seit dem 1. Februar 1998 die Europarats-Konvention 108 in Kraft. Die Datenschutzrichtlinie 46/95 der Europäischen Union ist für die Schweiz nicht bindend, aber trotzdem nicht bedeutungslos: Sie sieht vor, dass ein voraussetzungsloser Personendatentransfer aus einem EU-Land in ein Drittland (wie die Schweiz) nur zulässig ist, «wenn dieses Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet» (Art. 25). Das heisst, dass die Schweiz mit ihrer Datenschutzgesetzgebung nicht unter das Niveau der EU-Datenschutzrichtlinie sinken darf. Ausserdem gilt die Richtlinie aufgrund des Schengen-Assoziierungs-Abkommens zwischen der Schweiz und der EU für bestimmte Datenbearbeitungen der kantonalen und Bundespolizeibehörden. Klarnamenpflicht nach irischem Datenschutzrecht zulässig Nach einer Entscheidung des VG Hamburg ist es Fa-cebook auch weiter erlaubt einen Klarnamen zu ver-langen (Beschluss v. 03.03.2016, Az. 15 E 4482/15). Datenschutz; Social-Media – Facebooks „Like-Plug-in“ kann Datenschutzverstoß darstellen Nach einer Entscheidung des LG Düsseldorf stellt die Einbindung des Facebook „Like“-Buttons einen Wett-bewerbsverstoß dar (Urteil v. 09.03.2016, Az. 12 O 151/15). Geklagt hatte die Verbraucherschutzzentrale NRW gegen Peek & Cloppenburg. Die Beklagte hatte – wie viele andere Unternehmen auch – auf ihrer Inter-netseite den Facebook „Like“-Button eingebunden. Die Verbraucherschützer hatten dies als unzulässig bewertet, da mit der Einbindung der als Plug-in aus-gestalteten Funktion Facebook die Möglichkeit habe, Daten über die Nutzer der Internetseite zu sammeln. Ein diesbezüglicher Datenschutzhinweis habe nicht vorgelegen. Das Gericht entschied, dass die Einbindung des But-tons einen Verstoß nach § 3a UWG i. V. m. § 13 Te-lemediengesetz (TMG) begründe. Bezeichnung nur einer Unternehmensgruppe in Einwilligungserklärung Soweit die Daten an weitere Viessmann Gesellschaften übertragen werden sollen, muss der Nutzer hierzu einwilligen. Eine pauschale Einwilligung zur Verfügungstellung von Daten an sämtliche Tochtergesellschaften einer Unternehmensgruppe ist ungültig (Siehe etwa OLG Koblenz 9. Zivilsenat, Urt. v. 26.03.2014, Az.: 9 U 1116/13, Rn. 36.). Der Nutzer muss vor Abgabe eine Einwilligungserklärung durch einen eindeutigen Text darauf hingewiesen werden, wer seine Daten zu welchen Zwecken erhält. Hierbei ist es notwendig, jede einzelne Gesellschaft namentlich aufzuführen. Wir sehen aber grundsätzlich kein Problem darin, bei einer entsprechenden Registrierung eine Einwilligungserklärung einzuholen, die eine Reihe von Gesellschaften und verschiedene Zwecke der Datenverarbeitung erfasst. Dies muss dem Nutzer allerdings transparent dargestellt werden. BKartA ermittelt gegen Facebook wegen möglichem Konditionenmißbrauchs durch zu weitreichende Datenerhebungsklauseln http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2016/02_03_2016_Facebook.html;jsessionid=BCBF0D679F02245ECD4AC3621AD5DE73.1_cid362?nn=3591568 Social Media Plugins #Like Button Facebook (LG Düsseldorf, Urt. v. 09.03.2016 – 12 O 151/15) Datenschutzerklärung bei Kontaktformular im Internet OLG Köln 11.03.2016, Az 6 U 121/15: Fehlen ein Rechtsbruch, § 3a UWG n.F (4 Nr. 11 a.F.) § 13 TMG Marktverhaltensregel (Schutzfunktion, da Beeinträchtigung der Privatssphäre von Verbrauchern verhindert werden soll. (Ähnlich OLG Hamburg Urt. 27.06.2013 3 U 26/12. Anders LG Berlin 04.02.2016 52 O 394/15. Google Analytics LG Hamburg, Beschluss v. 10.03.2016 316 O 127/16. Keine Model Contract Clauses: Abgemahnt.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einführung neuer IT-Tools

Freitexttfelder Facebook BAG, 13.12.2016 – 1 ABR 7/15, BB 2017, 1213.

Google Maps, BAG 10.12.2013 – 1 ABR 43/12.

Recht auf Vergessenwerden/Löschansprüche Bewertungsportale

Bspw. OLG Köln, Urt. 05.01.2017, Az.: 15 U 121/16: Kein Anspruch einer Ärztin auf Löschung des gesamten Profils

Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG gg Geheimnisschutz

AG München, Urt. v. 08.08.2017, Az. 172 C 1891/17: Informationen, die im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten stehen, (Hier versicherungsinterne Kalkulationen) sind nicht vom Auskunftsanspruch erfasst. Interesse an Geheimhaltung überwiege.

Recht auf Vergessenwerden
Google Spain EuGH C-131/12
Dashcams (zuletzt AG München, Urteil vom 9.8.2017, 1112 OWi 300 Js 121012/17).
OVG Lüneburg (Urteil vom 7.9.2017, 11 LC 59/16): Zulässigkeit Black Box Verfahren bei 24 Stunden Speicherung und automatischem Überschreiben, wenn nur bei gemeldetem Vorfall eine Auswertung erfolgt.

English law

Collateral contract A legally binding contract to enter into a main contract (not a LOI). The expressed intention has to be held to be promissory in nature.

Musterteil

Mustertext Entwicklungsvertrag Software

Einleitung/Erläuterung Software ist grundsätzlich gemäß der §§ 69 a ff Urhebergesetz (UrhG) urheberrechtlich geschützt. Hier ist aber zu unterscheiden, ob der Programmierer die Software als Freiberufler oder als Angestellter erstellt hat. 1. Urheberrechte an Software, die von einem Freiberufler oder einem „geleasten” Arbeitnehmer erstellt wird Falls keine vertraglichen Vereinbarungen mit einem nicht angestellten Programmierer getroffen werden, richtet sich der Umfang der Rechtseinräumungen nach dem mit dem Dienst- oder Werkvertrag verfolgten Zweck (Zweckübertragungstheorie des Urheberrechts). Demgemäß ist im Zweifel anzunehmen, dass der Urheber ein Nutzungsrecht nur in demjenigen Umfang einräumen will, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Jede Einräumung ist so eng wie möglich auszulegen; dies bedeutet, dass als Vertragszweck nur solche Nutzungen gelten, von denen die Parteien bei Abschluss des Vertrages mit Sicherheit ausgegangen sind. Anzuknüpfen ist daher an die nächstliegende Verwertungsform, und zwar auch dann, wenn sich der Geschäftsbetrieb des Verwerters offensichtlich auch auf andere Verwertungsbereiche erstreckt. Ist nichts anderes vereinbart, wird der Auftraggeber also in der Regel ein einfaches, nicht übertragbares, unkündbares Nutzungsrecht erhalten. Er wird die Software daher ausführen können. Zweifelhaft ist aber bereits, ob er die Software bearbeiten oder vermarkten kann. Dies wird dem Auftraggeber aber nicht immer genügen, wenn er die Software bezahlt hat und die ausschließlichen, übertragbaren, unbefristeten und unwiderruflichen Nutzungsrecht und insbesondere das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung erhalten wollte. Ohne diese Rechte kann er mit der für ihn erstellten Software auf die Dauer nichts anfangen oder ist stets auf die Dienste des Urhebers angewiesen. Der Auftraggeber hätte also daran denken müssen, sich vorzeitig mit dem Freund oder Programmierer über Art und Umfang der Nutzungsrechte der Software zu einigen. 2. Urheberrechte an Software, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses erstellt wird Etwas anderes gilt, wenn der Programmierer die Software als Arbeitnehmer erstellt; denn wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben als Arbeitnehmer oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist gemäß § 69 b UrhG ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Entscheidend ist hier, ob das Programm das Ergebnis einer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit ist (Arbeitsergebnis). Das kann schon dann der Fall sein, wenn das Programm mit Billigung und auf Kosten des Arbeitgebers entwickelt wird, auch wenn das nur nebenbei geschieht. Als Arbeitsergebnis gilt das Programm aber nicht, wenn es nicht auf Kosten des Arbeitgebers in der Freizeit des Arbeitnehmers erstellt wurde. Die Rechtsfolge des § 69b UrhG  ist, dass ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an Computerprogramm berechtigt ist, soweit zwischen den Arbeitsvertragsparteien nichts anderes vereinbart ist. Für die Anwendung der Zweckübertragungsregel ist also kein Raum. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass dem Arbeitgeber bei allen Auftragsprogrammen das ausschließliche Recht eingeräumt wird, die Software gemäß aller  in § 69 c UrhG aufgeführten Nutzungsarten zu verwerten  Ein besonderer Vergütungsanspruch besteht nicht. Das Gesetz geht davon aus, dass der Erstellungsaufwand mit der Arbeitsvergütung abgegolten wird. Wenn das Programm in der Freizeit oder außerhalb des Arbeitsverhältnisses erstellt wird, besteht grundsätzlich ein Vergütungsanspruch. Dem Arbeitnehmer verbleiben aber stets die Urheberpersönlichkeitsrechte. 3. Beispiel für eine Nutzungsrechtsklausel Eine vollumfängliche Nutzungsrechtseinräumung könnte wie folgt aussehen: "Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber jeweils zum Zeitpunkt der Erstellung (Verhandlungssache) das ausschließliche, ([nicht ausschließliche (Verhandlungssache] örtlich unbeschränkte, in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare, übertragbare, dauerhafte, unwiderrufliche, unkündbare und unterlizenzierbare Recht ein, die im Rahmen des Auftrags erstellte Software im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen, das heißt insbesondere, diese dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden, abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten, für auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, insbesondere nichtöffentlich und mit Ausnahme des Quellcodes öffentlich wiederzugeben, auch durch Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger, in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten einzusetzen, einschließlich des Rechts, die Softwareden Nutzern der vorgenannten Datenbanken, Netze und Online-Dienste zur Recherche und zum Abruf mittels vom Auftraggeber gewählter Tools bzw. gewerblichen oder zum nicht gewerblichen Herunterladen zur Verfügung zu stellen, durch Dritte nutzen oder für den Auftraggeber betreiben zu lassen nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen, zu verbreiten. Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die Software, insbesondere deren Objekt- und Quellcode in allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen und die zugehörigen Dokumentationen sowie auf sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendige Materialien wie beispielsweise Analysen, Lasten- bzw. Pflichtenhefte, Konzepte und Beschreibungen." Besonderes Augenmerk Ein besonderes Augenmerk sollte der Auftraggeber bei der Regelung der Nutzungsrechte dabei auch auf die Klärung der Frage legen, welche Teile der Software nicht vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden, sondern z.B. vor Beginn der Arbeit erstellt wurden, von Dritten stammen oder es sich um Open Source handelt. Der Auftraggeber sollte hier sicherstellen, dass er erfährt, wann und welche Fremdsofstware eingebaut wird und dass er an dieser die für ihn notwendigen Rechte erhält. Ist dies nicht möglich, sollte er die Verwendung dieser Software unterbinden. Denn nach herrschender Meinung ist der gutgläubiger Erwerb von  Nutzungsrechten an Software  von einem Nichtberechtigten entsprechend den Regelungen der Forderungsabtretung nicht möglich. Kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber daher die von diesem geforderten Rechte an fremden Softwareteilen gar nicht einräumen, weil er sie selbst nicht hat, dann erhält sie der Auftraggeber auch nicht... Beispielhafte Regelung  zu vorbestehenden Teilen: /„Rechte an vorbestehenden Teilen Für den Fall, dass der Auftragnehmer vorbestehende Teile (Software, die außerhalb der Vertragsbeziehung mit dem Auftraggeber vom Auftragnehmer oder von Dritten erstellt wurde) in die  Software eingebunden hat oder einbinden wird  ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber  diese Teile nicht im Quellcode, sondern nur im Objektcode zur Verfügung zu stellen. An den lediglich im Objektcode überlassenen Teilen hat der Auftraggeber alle für die Software vereinbarten Rechte, jedoch kein Bearbeitungsrecht. Die Ausnahmeregelung gilt jedoch nur, soweit/ 1. die Lizenzbedingungen, denen die vorbestehenden Teile  unterliegt, keine freie Bearbeitung durch Dritte vorsehen und 2. der Auftragnehmer die vorbestehenden Teile im Einzelnen schriftlich benennt, auf die vorgesehene Einbindung von vorbestehenden Teilen in die Software hinweist und der Auftraggeber der Einbindung zustimmt, die Lizenzbedingungen, denen die vorbestehenden Teile unterliegen, zur Verfügung stellt, er den Auftraggeber in die Lage versetzt, dass diese aus den im Quellcode und den nur im Objektcode überlassenen Teilen der Software eine ausführbare Software  bzw. nach Bearbeitung der durch den Auftragnehmer überlassenen Quellcodeteile eine ausführbare bearbeitete bzw. umgestaltete Fassung der Software erzeugen kann." Vorbestehende Teile Rechte an vorbestehenden Teilen Bindet der Auftragnehmer vorbestehende Teile (Software, die außerhalb der Vertragsbeziehung mit dem Auftraggeber vom Auftragnehmer oder von Dritten erstellt wurde) in die  Software, hat der Auftraggeber hieran alle für die Software vereinbarten Rechte, jedoch kein Bearbeitungsrecht. Die Ausnahmeregelung gilt jedoch nur, soweit die Lizenzbedingungen, denen die vorbestehenden Teile unterliegen, keine freie Bearbeitung durch Dritte vorsehen. Das Werk ist bei Einbindung vorbestehender Teile, d.h. Software, die zeitlich vor dem Abschluss dieses Vertrages durch den Auftragnehmer oder von Dritten erstellt wurde, nur vertragsgemäß, wenn der Auftragnehmer im Pflichtenheft die vorbestehenden Teile im Einzelnen schriftlich benennt, auf die vorgesehene Einbindung von vorbestehenden Teilen in die Software hinweist, Lizenzbedingungen, denen die vorbestehenden Teile unterliegen, zur Verfügung stellt. Dokumentation Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber eine Dokumentation zur Verfügung, bestehend aus Anwendungsdokumentation( Anleitungen, Nutzerhinweise, Hilfestellungen etc.) und Programmdokumentation (Darstellung des technischen Aufbaus und der technischen Abläufe) die dem Auftraggeber eine Ausübung der vereinbarten Nutzungsrechte/bearbeitungsrechte ermöglicht. Salomo Neben der Überlassung der Software ist der Auftragnehmer auch zur Überlassung des Quellcodes in der dem Lastenheft zu entnehmenden Programmiersprache verpflichtet. Enthält das Lastenheft keine Bestimmung so ist eine gängige und für den jeweiligen Vertragszweck geeignete Programmiersprache zu verwenden. Zum Quellcode zählt nicht nur der reine Programmcode sondern auch eine diesen beschreibende und erläuternde Dokumentation, deren Umfang und Qualität so zu bemessen ist, dass nach angemessener Einarbeitungszeit durch einen verständigen IT-Fachmann eine Bearbeitung des Quellcodes zum Zweck der Veränderung des Computerprogramms möglich ist. Der Auftragnehmer ist zur Nutzung der Software ausschließlich zum Zwecke einer nachvertraglich zwischen den Parteien vereinbarten Programmpflege und Gewährleistung berechtigt. Zu diesem Zweck behält er eine Kopie des Quellcodes, die als vertrauliche Information des Auftraggebers gilt.

Geheimhaltung Muster

Musterformulierung Vorabnotifizierung bei Inanspruchnahme einer Geheimhaltungsausnahme Nothing contained in this agreement shall in any way restrict our right to use, disclose or otherwise deal with any of the Confiden􀆟al Informa􀆟on if and to the extent that: it is in the public domain in substan􀆟ally the same combina􀆟on as that in which it was disclosed to us other than as a result of a breach of this agreement or any other obliga􀆟ons of confiden􀆟ality; it is or was lawfully received from a third party not under an obliga􀆟on of confiden􀆟ality with respect thereto; it is required to be disclosed under opera􀆟on of law, by court order or by any regulatory body of competent jurisdic􀆟on (but then only to the extent and for the purpose required); it is approved for disclosure by Benchmark or The Client in wri􀆟ng; provided always that we shall provide you with at least ten (10) days' wri􀆩en no􀆟ce of our inten􀆟on to rely upon one or more of these excep􀆟ons, such no􀆟ce specifying details of the excep􀆟on to be relied upon and the informa􀆟on concerned. Geheimhaltungsvereinbarung zwischen - nachfolgend einzeln oder gemeinsam "VERTRAGSPARTNER" genannt - Im Zusammenhang mit Gesprächen über ("ZWECK") werden die VERTRAGSPARTNER einander Informationen zur Verfügung stellen. Aus diesem Grunde vereinbaren die VERTRAGSPARTNER Folgendes: Artikel 1 Definitionen "VERTRAULICHE INFORMATIONEN" sind alle verkörperten oder mündlichen Informationen und Daten, wie beispielsweise technische oder geschäftliche Daten, Unterlagen oder Kenntnisse sowie möglicherweise Muster, die die VERTRAGSPARTNER im Zusammenhang mit dem oben genannten ZWECK austauschen und die - soweit schriftlich, in anderer Form verkörpert oder elektronisch übermittelt - als "vertraulich" oder mit einem ähnlichen Vermerk gekennzeichnet werden oder - soweit mündlich mitgeteilt - bei der Mitteilung als vertraulich oder mit einem ähnlichen Hinweis bezeichnet und in einem entsprechend gekennzeichneten Protokoll zusammengefasst werden, das innerhalb von dreißig (30) Tagen dem anderen VERTRAGSPARTNER zugeht. Einwände des anderen VERTRAGSPARTNERS zu dem Protokoll sind innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang schriftlich geltend zu machen. VERTRAULICHE INFORMATIONEN umfassen sämtliche hiervon erstellte Kopien und Zusammenfassungen. VERTRAULICHE INFORMATIONEN umfassen außerdem (i) die Tatsache, dass die VERTRAGSPARTNER Gespräche über den ZWECK führen und VERTRAULICHE INFORMATIONEN ausgetauscht werden; (ii) alle besprochenen Vertragsbedingungen, Konditionen oder Vereinbarungen. "VERBUNDENE GESELLSCHAFTEN" sind Unternehmen, in denen ein VERTRAGSPARTNER direkt oder indirekt (i) über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt oder (ii) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder der zu gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen kann oder (iii) das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen, - im folgenden "TOCHTERGESELLSCHAFTEN" - und solche Unternehmen, die auf einen VERTRAGSPARTNER direkt oder indirekt die vorstehend angeführten Einflussmöglichkeiten haben ("MUTTERGESELLSCHAFT") sowie deren TOCHTERGESELLSCHAFTEN, jedoch nur so lange, wie die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Artikel 2 Geheimhaltung; beschränkte Verwendung Jeder VERTRAGSPARTNER verpflichtet sich, alle erhaltenen VERTRAULICHEN INFORMATIONEN (i) ausschließlich für den in der Präambel genannten ZWECK zu verwenden; (ii) Dritten nicht zugänglich zu machen bzw. sie nur denjenigen seiner Mitarbeiter oder Mitarbeitern seiner VERBUNDENEN GESELLSCHAFTEN oder für den VERTRAGSPARTNER und/oder seine VERBUNDENEN GESELLSCHAFTEN tätigen Beratern zugänglich zu machen, die diese zu dem vorgesehenen ZWECK benötigen und die zu einer dieser Vereinbarung mindestens gleichwertigen Geheimhaltung aufgrund ihres Arbeitsvertrages oder aufgrund sonstiger schriftlicher Vereinbarung verpflichtet sind. Bevor ein VERTRAGSPARTNER VERTRAULICHE INFORMATIONEN einer VERBUNDENEN GESELLSCHAFT oder einem Berater überlässt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass eine schriftliche Vereinbarung mit dieser VERBUNDENEN GESELLSCHAFT oder diesem Berater besteht, die diese dazu verpflichtet, VERTRAULICHE INFORMATIONEN in einer dieser Vereinbarung mindestens gleichwertigen Weise zu behandeln, und (iii) geheimzuhalten und dabei die gleiche Sorgfalt wie hinsichtlich eigener Informationen von ähnlicher Bedeutung anzuwenden, mindestens jedoch ein angemessenes Maß an Sorgfalt. Die VERTRAGSPARTNER sind sich einig, dass die VERTRAULICHEN INFORMATIONEN Eigentum desjenigen bleiben, der die Informationen überlassen hat. Artikel 3 Ausnahmen Die in Artikel 2 dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen gelten nicht für VERTRAULICHE INFORMATIONEN, die (i) dem empfangenden VERTRAGSPARTNER bereits vor deren Überlassung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung rechtmäßig bekannt waren; (ii) öffentlich zugänglich sind oder werden, ohne dass dies der empfangende VERTRAGSPARTNER, dessen VERBUNDENE GESELLSCHAFTEN und/oder deren Berater zu vertreten haben, vorausgesetzt, dass VERTRAULICHE INFORMATIONEN nicht schon deshalb als öffentlich zugänglich gelten, weil lediglich Teile davon öffentlich zugänglich sind oder werden; (iii) dem empfangenden VERTRAGSPARTNER von einem Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, vorausgesetzt der Dritte verletzt - nach Kenntnis des empfangenden VERTRAGSPARTNERS - bei Übergabe der Informationen keine eigene Geheimhaltungsverpflichtung; (iv) vom empfangenden VERTRAGSPARTNER unabhängig und ohne Rückgriff auf VERTRAULICHE INFORMATIONEN oder gemäß den in den Ziffern 3 lit. i) - iii) oder v) geregelten Ausnahmen entwickelt worden sind; oder (v) von dem überlassenden VERTRAGSPARTNER schriftlich freigegeben worden sind. Derjenige VERTRAGSPARTNER, der sich auf eine Ausnahme beruft, hat das Vorliegen deren Voraussetzungen nachzuweisen. Der empfangende VERTRAGSPARTNER darf VERTRAULICHE INFORMATIONEN des überlassenden VERTRAGSPARTNERS offenbaren, soweit der empfangende VERTRAGSPARTNER hierzu aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, vorausgesetzt, dass der empfangende VERTRAGSPARTNER den überlassenden VERTRAGSPARTNER darüber zwecks Wahrnehmung seiner Rechte unverzüglich schriftlich informiert, sofern ihm dies nicht durch rechtliche Vorschriften untersagt ist, und dass der empfangende VERTRAGSPARTNER das ihm Zumutbare unternimmt, um sicherzustellen, dass die VERTRAULICHEN INFORMATIONEN vertraulich behandelt werden. Derart offenbarte VERTRAULICHE INFORMATIONEN müssen als "vertraulich" gekennzeichnet sein. Artikel 4 Zurückweisung Kein VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, bestimmte Informationen offenzulegen. Jeder VERTRAGSPARTNER hat das Recht, Informationen zurückzuweisen. Trotz einer vor der Überlassung erklärten Zurückweisung dennoch überlassene Informationen unterliegen nicht der Geheimhaltungspflicht nach dieser Vereinbarung. Erst nach der Überlassung zurückgewiesene Informationen unterliegen hingegen der Geheimhaltungspflicht nach dieser Vereinbarung. Artikel 5 Ausschluss von Rechten Lizenzen oder sonstige Rechte, gleich welcher Art, insbesondere Namensrechte, sowie Rechte an Patenten, Gebrauchsmustern und/oder Marken sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte, werden durch diese Vereinbarung weder eingeräumt, noch ergibt sich hieraus eine entsprechende Pflicht, derartige Rechte einzuräumen. Der empfangende VERTRAGSPARTNER ist nicht dazu berechtigt, mit den VERTRAULICHEN INFORMATIONEN Patente oder andere gesetzliche Schutzrechte anzumelden und etwaige erteilte Patente oder andere gesetzliche Schutzrechte müssen auf angemessenes Verlangen kostenlos auf den überlassenden VERTRAGSPARTNER übertragen werden. Die Überlassung der VERTRAULICHEN INFORMATIONEN begründet für den empfangenden VERTRAGSPARTNER keine Vorbenutzungsrechte. Artikel 6 Unentgeltlichkeit; Gewährleistungs- und Haftungsausschluss Die Überlassung der VERTRAULICHEN INFORMATIONEN erfolgt unentgeltlich. Eine Gewährleistung oder Haftung hinsichtlich der Richtigkeit, Fehlerfreiheit, Freiheit von Schutzrechten Dritter, Vollständigkeit und/oder Verwendbarkeit der VERTRAULICHEN INFORMATIONEN, wird - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Artikel 7 Laufzeit; weitere Verträge Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch beide VERTRAGSPARTNER in Kraft. Sie endet zwei (2) Jahre nach Inkrafttreten. Vor dem Ende dieser Vertragslaufzeit kann jeder VERTRAGSPARTNER diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an den anderen VERTRAGSPARTNER mit einer Frist von dreißig (30) Tagen kündigen. Die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich der bis zum Ende der Vertragslaufzeit empfangenen VERTRAULICHEN INFORMATIONEN bleiben jedoch für jeden der VERTRAGSPARTNER auch nach Vertragsende für die Dauer von einem (1) Jahr ab Vertragsende bestehen. Die VERTRAGSPARTNER sind nicht zum Abschluss weiterer Verträge hinsichtlich des in der Präambel genannten ZWECKS verpflichtet. Artikel 8 Rückgabe Der überlassende VERTRAGSPARTNER kann binnen neunzig (90) Tagen nach dem Vertragsende schriftlich verlangen, dass VERTRAULICHE INFORMATIONEN in verkörperter und/oder elektronischer Form sowie sämtliche Kopien in seinem Besitz nach Wahl des empfangenden VERTRAGSPARTNERS, im Falle der Verkörperung in Software oder Hardware nach Wahl des überlassenden VERTRAGSPARTNERS, zurückgegeben oder vernichtet werden. Der empfangende VERTRAGSPARTNER wird innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang der Aufforderung dem überlassenden VERTRAGSPARTNER entweder die VERTRAULICHEN INFORMATIONEN sowie sämtliche Kopien zurückgeben oder deren erfolgte Vernichtung schriftlich bestätigen. Artikel 8 Abs. 1 gilt nicht für routinemäßig angefertigte Sicherungskopien des elektronischen Datenverkehrs und sofern VERTRAULICHE INFORMATIONEN und/oder deren Kopien nach zwingendem Recht von dem empfangenden VERTRAGSPARTNER, seinen VERBUNDENEN GESELLSCHAFTEN oder dessen Beratern aufbewahrt werden müssen, vorausgesetzt jedoch, dass diese VERTRAULICHEN INFORMATIONEN und/oder deren Kopien einer unbefristeten Geheimhaltungspflicht entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung unterliegen, soweit diese nicht zurückgegeben oder vernichtet werden. Artikel 9 Haftung für VERBUNDENE GESELLSCHAFTEN und für Berater Für den Fall, dass ein VERTRAGSPARTNER VERTRAULICHE INFORMATIONEN seinen VERBUNDENEN GESELLSCHAFTEN, deren Mitarbeitern, seinen Beratern oder einem Nachfolger im Geschäft oder Erwerber des Geschäfts gemäß Artikel 12 weitergegeben oder offengelegt hat, haftet dieser VERTRAGSPARTNER gegenüber dem anderen VERTRAGSPARTNER für Handlungen oder Unterlassungen von (i) seinen VERBUNDENEN GESELLSCHAFTEN, deren Mitarbeitern - selbst wenn eine VERBUNDENE GESELLSCHAFT den Status einer VERBUNDENEN GESELLSCHAFT verliert – oder (ii) seinen Beratern oder (iii) anderen Dritten, die rechtmäßig die VERTRAULICHEN INFORMATIONEN gemäß Artikel 12 erhalten haben, falls solche Handlungen oder Unterlassungen zu einer unberechtigten Weitergabe oder Offenlegung dieser VERTRAULICHEN INFORMATIONEN führen so, als handelte es sich um eigene Handlungen oder Unterlassungen des VERTRAGSPARTNERS. Artikel 10 Streitbeilegung Sollten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung Streitigkeiten entstehen, so werden sich die VERTRAGSPARTNER bemühen, diese gütlich durch Vereinbarung beizulegen. Auf Verlangen eines VERTRAGSPARTNERS wird auf beiden Seiten ein Vertreter des höheren Managements an den Verhandlungen beteiligt. Die VERTRAGSPARTNER können diese Verhandlungen jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber des anderen VERTRAGSPARTNERS für beendet erklären. Die VERTRAGSPARTNER werden sich bemühen, sich innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Beendigungserklärung gemäß Absatz 1 auf ein Verfahren zur Alternativen Streitbeilegung (ADR) und die für dessen Durchführung notwendigen Regelungen (inklusive maximaler Verfahrensdauer) zu einigen. Kommt eine solche Einigung innerhalb dieses Zeitraums nicht zustande, wird - sofern ein VERTRAGSPARTNER dies innerhalb von weiteren 14 Kalendertagen beantragt - ein Konfliktmanagementverfahren nach der Konfliktmanagementordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) mit dem Ziel der Festlegung eines ADR-Verfahrens durchgeführt. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben und die nicht durch Verhandlungen nach Absatz 1 oder ein ADR-Verfahren beigelegt werden konnten, einschließlich solcher hinsichtlich seiner Beendigung oder nachfolgender Vertragsänderungen, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) endgültig entschieden. Bei Streitigkeiten mit einem Gesamtstreitwert von weniger als € 1 Million finden zusätzlich die Ergänzenden Regeln für beschleunigte Verfahren der DIS Anwendung. Erzielen die VERTRAGSPARTNER keine Einigung darüber, ob der Streitwert € 1 Million unterschreitet, gilt die Streitwertfestsetzung der DIS. Der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens ist München. Die Sprache des Schiedsgerichtsverfahrens ist deutsch. Die Anordnung zur Vorlage eines Dokuments ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sich einer der VERTRAGSPARTNER in seinen Schriftsätzen explizit auf ein solches Dokument beruft. Der unterlegene VERTRAGSPARTNER trägt die Kosten des Verfahrens. Bei der Entscheidung über die Kosten kann das Schiedsgericht aber berücksichtigen, inwieweit jede der Parteien das Verfahren in einer zügigen und kosteneffizienten Weise betrieben hat. Artikel 11 Anwendbares Recht Diese Vereinbarung unterliegt deutschem materiellen Recht unter Ausschluss der Normen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen. Artikel 12 Übertragbarkeit Keiner der VERTRAGSPARTNER kann diese Vereinbarung oder einzelne Rechte oder Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung ohne schriftliche Zustimmung des anderen VERTRAGSPARTNERS auf Dritte übertragen. Unter Fortgeltung dieser Vereinbarung zwischen den VERTRAGSPARTNERN kann jedoch jeder VERTRAGSPARTNER ohne Zustimmung des anderen VERTRAGSPARTNERS VERTRAULICHE INFORMATIONEN, die er gemäß den Regelungen dieser Vereinbarung erhalten hat und die das erworbene Geschäft oder den wesentlichen Teil des erworbenen Geschäfts betreffen, an einen Nachfolger im Geschäft oder Erwerber übertragen, sei es im Wege eines Anteilserwerbs, des Erwerbs einzelner Vermögensgegenstände oder auf andere Weise, vorausgesetzt der Nachfolger oder Erwerber ist durch eine zuvor abgeschlossene schriftliche Vereinbarung dazu verpflichtet, VERTRAULICHE INFORMATIONEN in einer dieser Vereinbarung mindestens gleichwertigen Weise zu behandeln. Artikel 13 Schriftform Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Artikel 14 Exportkontrolle Die VERTRAGSPARTNER haben bei der Offenlegung aller VERTRAULICHEN INFORMATIONEN die jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT“) zu erfüllen und die offenlegende Partei hat die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen zu beschaffen. Der überlassende VERTRAGSPARTNER hat dem empfangenden VERTRAGSPARTNER so früh wie möglich, spätestens mit der Überlassung der VERTRAULICHEN INFORMATIONEN, alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der empfangende VERTRAGSPARTNER zur Einhaltung des anwendbaren AUSSENWIRTSCHAFTSRECHTS benötigt, etwa die Ausfuhrlistennummer oder die Export Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN). Artikel 15 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am Nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben.
Non-Disclosure Agreement This Non-Disclosure Agreement ("agreement") is between the parties signing below. “We,” “us” and “our” refer to both of the parties signing below and our respective affiliates. Signatory1Signature 1. The purpose of this agreement. This agreement allows us to disclose confidential information to each other, to our own affiliates and to the other’s affiliates, under the following terms. An “affiliate” is any legal entity that one of us owns, that owns one of us or that is under common control with one of us. “Control” and “own” mean possessing a 50% or greater interest in an entity or the right to direct the management of the entity. 2. Confidential information. a. What is included. "Confidential information" is non-public information, know-how and trade secrets in any form that: Are designated as “confidential”; or A reasonable person knows or reasonably should understand to be confidential. b. What is not included. The following types of information, however marked, are not confidential information. Information that: Is, or becomes, publicly available without a breach of this agreement; Was lawfully known to the receiver of the information without an obligation to keep it confidential; Is received from another source who can disclose it lawfully and without an obligation to keep it confidential; Is independently developed; or Is a comment or suggestion one of us volunteers about the other’s business, products or services. 3. Treatment of confidential information. a. In general. Subject to the other terms of this agreement, each of us agrees: We will not disclose the other’s confidential information to third parties; and We will use and disclose the other’s confidential information only for purposes of our business relationship with each other. b. Security precautions. Each of us agrees: To take reasonable steps to protect the other’s confidential information. These steps must be at least as protective as those we take to protect our own confidential information; To notify the other promptly upon discovery of any unauthorized use or disclosure of confidential information; and To cooperate with the other to help regain control of the confidential information and prevent further unauthorized use or disclosure of it. c. Sharing confidential information with affiliates and representatives. A “representative” is an employee, contractor, advisor or consultant of one of us or one of our respective affiliates. Each of us may disclose the other’s confidential information to our representatives (who may then disclose that confidential information to other of our representatives) only if those representatives have a need to know about it for purposes of our business relationship with each other. Before doing so, each of us must: o ensure that affiliates and representatives are required to protect the confidential information on terms consistent with this agreement; and o accept responsibility for each representative’s use of confidential information. Neither of us is required to restrict work assignments of representatives who have had access to confidential information. Neither of us can control the incoming information the other will disclose to us in the course of working together, or what our representatives will remember, even without notes or other aids. We agree that use of information in representatives’ unaided memories in the development or deployment of our respective products or services does not create liability under this agreement or trade secret law, and we agree to limit what we disclose to the other accordingly. d. Disclosing confidential information if required to by law. Each of us may disclose the other’s confidential information if required to comply with a court order or other government demand that has the force of law. Before doing so, each of us must seek the highest level of protection available and, when possible, give the other enough prior notice to provide a reasonable chance to seek a protective order. 4. Length of confidential information obligations. a. Termination. This agreement continues in effect until one of us terminates it. Either of us may terminate this agreement for any reason by providing the other with 30 days’ advance written notice. Termination of this agreement will not change any of the rights and duties made while this agreement is in effect. b. No other use or disclosure of confidential information. Except as permitted above, neither of us will use or disclose the other’s confidential information for five years after we receive it. The five-year time period does not apply if applicable law requires a longer period. 5. General rights and obligations. a. Law that applies; jurisdiction and venue. The laws of the State of Washington govern this agreement. If federal jurisdiction exists, we each consent to exclusive jurisdiction and venue in the federal courts in King County, Washington. If not, we each consent to exclusive jurisdiction and venue in the Superior Court of King County, Washington. b. Compliance with law. Each of us will comply with all export laws that apply to confidential information. c. Waiver. Any delay or failure of either of us to exercise a right or remedy will not result in a waiver of that, or any other, right or remedy. d. Money damages insufficient. Each of us acknowledges that money damages may not be sufficient compensation for a breach of this agreement. Each of us agrees that the other may seek court orders to stop confidential information from becoming public in breach of this agreement. e. Attorneys’ fees. In any dispute relating to this agreement the prevailing party will be entitled to recover reasonable attorneys' fees and costs. f. Transfers of this agreement. If one of us transfers this agreement, we will not disclose the other’s confidential information to the transferee without the other’s consent. g. Enforceability. If any provision of this agreement is unenforceable, the parties (or, if we cannot agree, a court) will revise it so that it can be enforced. Even if no revision is possible, the rest of this agreement will remain in place. h. Entire agreement. This agreement does not grant any implied intellectual property licenses to confidential information, except as stated above. We may have contracts with each other covering other specific aspects of our relationship (“other contracts”). The other contract may include commitments about confidential information, either within it or by referencing another non-disclosure agreement. If so, those obligations remain in place for purposes of that other contract. With this exception, this is the entire agreement between us regarding confidential information. It replaces all other agreements and understandings regarding confidential information. We can only change this agreement with a signed document that states that it is changing this agreement.
NON-DISCLOSURE AND RESTRICTED USE AGREEMENT („Agreement“) by and between Switzerland, and _____________________________________________________________________________________________, at _______________________________________________________________________________________________, hereinafter individually referred to as "Party" or jointly as "Parties. Effective Date: ____________________________ Confidentiality Period: 5 years after disclosure In order for the Parties to facilitate the disclosure to each other of information concerning “wireless and positioning technologies, products, designs, components, market plans and related business information held by any of the Parties with the purpose of investigating business opportunities” ("Purpose"), the Parties agree as follows: 1. Definitions. "Confidential Information" shall mean any information and data pertaining to the Purpose and disclosed by either Party or its Affiliates ("Discloser") to the other Party or its Affiliates ("Recipient"), irrespective of the medium of communication. Confidential Information shall be expressly identified as such prior to or at the moment of disclosure. Oral or visual disclosures shall be confirmed and summarized in writing by the Discloser shortly after disclosure. Unidentified information shall only be treated as Confidential Information if the nature of or the circumstances surrounding the disclosure of such information make it obvious that it is confidential. "Affiliate" shall mean a Party’s parent company or any company with which a Party is under common control or any company controlled by a Party. A Party or a company controls another company if it owns, directly or indirectly, more than fifty percent (50%) of such company’s capital or equivalent voting rights. 2. Restrictions. All Confidential Information delivered pursuant to this Agreement shall (a) be used by the Recipient for the Purpose only; and (b) not be distributed, disclosed, or disseminated in any way or form by the Recipient to anyone except its own or its Affiliate's employees or its officers, directors, agents or third party contractors, who have a legitimate need to know such Confidential Information for the Purpose and who are bound to confidentiality obligations not less stringent than the obligations of this Agreement; and (c) be treated by the Recipient with the same degree of care to avoid unauthorized disclosure to any third party as with respect to the Recipient's own confidential information of like importance, but with no less than reasonable care. 3. Exceptions. The obligations in Section 2. shall not apply to any Confidential Information which the Recipient can show (a) is at the time of disclosure already in the public domain or thereafter becomes publicly available through no breach of this Agreement by the Recipient. However, Confidential Information shall not be deemed to be in the public domain merely because a part of the Confidential Information is embodied in general disclosures or because individual features, components or combinations thereof are now or become known to the public; (b) was lawfully received by Recipient from a third party free from any confidentiality obligations; (c) was in the Recipient's lawful possession prior to receipt from the Discloser as evidenced by written documentation; (d) is independently developed by the Recipient without the benefit of any of the Confidential Information as evidenced by written documentation; (e) is approved for release by the Discloser in writing; (f) is required to be disclosed to comply with legal mandatory regulations, a judicial or official order or decree, provided that written advance notice of such judicial action was timely given to the Discloser. 4. Refusal. Either Party shall have the right to refuse to accept any information under this Agreement prior to any disclosure and nothing herein shall obligate either Party to disclose any particular information. 5. No license. It is understood that no license or right of use under any patent or patentable right, copyright, trademark or other proprietary right is granted or conveyed by this Agreement. The disclosure of Confidential Information and materials shall not result in any obligation to grant the Recipient any rights therein. Nevertheless, each Party recognizes that the other Party may in the future develop or purchase products or services related to or similar to the subject matter of Confidential Information disclosed under this Agreement. 6. No remuneration, warranty or liability. The Parties are not entitled to any remuneration for disclosure of any information under this Agreement. No warranties of any kind are given and no liability of any kind shall be assumed with respect to such information or any use thereof, nor shall the Discloser indemnify the Recipient against or be liable for any third party claims with respect to such information or any use thereof. The Parties shall have no obligation to enter into any further agreement with each other regarding the Purpose. The Parties do not intend that any agency or partnership relationship be created between them by this Agreement. 7. Confidentiality period and termination. This Agreement is effective as of the Effective Date indicated above. Unless otherwise agreed by the Parties in writing, Recipient’s duty to protect Confidential Information expires five (5) years from disclosure of such Confidential Information (“Confidentiality Period”). Either Party may terminate this Agreement with respect to further disclosures upon thirty (30) days prior notice in writing. The obligations accruing prior to termination as set forth herein, shall survive termination of this Agreement for the duration of the Confidentiality Period. 8. Ownership, Return. All Confidential Information exchanged pursuant to this Agreement shall remain the property of the Discloser and along with all copies thereof shall upon respective request of the Discloser either be returned to the Discloser or be destroyed by the Recipient after termination of this Agreement. Such request shall be notified in writing by the Discloser to the Recipient within ninety (90) days after termination of this Agreement, and the Recipient shall, in case of destruction, confirm such destruction to the Discloser in writing. The obligation to return or destroy Confidential Information shall not cover information that is maintained solely or substantially for routine back-up purposes in the ordinary course of business provided that such backed-up information (a) is not used, disclosed or otherwise recovered from such storage devices and (b) remains at all times subject to the terms of this Agreement. 9. No assignment. This Agreement may not be assigned by either Party without the prior written consent of the other Party, except, however, that either Party may assign this Agreement to a third party in conjunction with a merger or a sale to the third party of all or substantially all of the assets of the assigning Party, without obtaining the other Party’s prior consent. 10. This Agreement. This Agreement is the Parties’ entire agreement on this topic, superseding any prior or contemporaneous agreements. The provisions of this Agreement may only be amended in writing accepted by both Parties. The failure to enforce any of the provisions of this Agreement shall not be construed as a waiver to enforce any subsequent breach. The illegal, invalid or unenforceable character of a provision of this Agreement shall not affect the legal effect of the other provisions. 11. No Export. Recipient will not transfer any Confidential Information received hereunder or any product made using such Confidential Information, to any country prohibited from obtaining such data or product by Switzerland, the EU or the U.S. or any other applicable jurisdiction without first obtaining a valid export license. 12. Governing law and dispute resolution. This Agreement shall be subject to the substantive law in force in Switzerland without reference to its conflicts of law provisions. Disputes arising out of or in connection with the present Agreement shall be submitted to the courts of the city of Zurich, Switzerland, except where a Party raises a claim at the other Party’s seat, at its main place of business or at the place where the breach of one of the terms of this Agreement took place or had its main effect. The Parties hereby waive any right to a trial by jury with respect to any lawsuit or judicial proceeding arising or relating to this Agreement. In any action or suit seeking to enforce any rights or remedies under this Agreement, the prevailing Party shall be entitled to recover its reasonable attorneys' fees (in addition to any other relief awarded or granted). In witness whereof, the Parties have caused this Agreement to be executed by their duly authorized representatives. _______________________________ Signature: Signature: Name: _________________________ Name: Title: _________________________ Title: General Counsel Date: _________________________

Muster Patentübertragungsvertrag

  § 1 Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrags ist die Deutsche Patentanmeldung P ... mit dem Titel „...“, die am (Datum) angemeldet worden ist. Diese Anmeldung hat der Veräußerer zugunsten seiner Firma eingereicht. (oder falls bestehendes Patent: Gegenstand des Vertrags ist das Deutsche Patent P ... mit dem Titel „...“. Der Veräußerer ist Inhaber des Patents.) § 2 Der Veräußerer überträgt hiermit an den Käufer die in § 1 genannten Rechte zur Patenterlangung mit allen Rechten und Pflichten. Am Tage der Unterzeichnung dieses Vertrages werden die o. g. Rechte ausschließliches Eigentum des Käufers. (ggfs. Kostenausgleichspflicht: Gleichzeitig verpflichtet sich der Käufer, die gesamten, vom Veräußerer im Zusammenhang mit der Patentanmeldung und Aufrechterhaltung getragenen Kosten zu erstatten). § 3 Umschreibung Der Veräußerer verpflichtet sich, im Laufe von ... Wochen, seit dem Tage der Unterzeichung deses Vertrages, die Patentrechte im Deutschen Patentamt zu übertragen. Der Veräußerer verpflichtet sich, alle für die Schutzrechte des Deutschen Patentamtes benötigten Unterlagen im Laufe von ... Wochen, seit dem Tage der Unterzeichnung dieses Vertrages, zu übergeben. ggfs. § 4 Im Zeitraum seit der Unterzeichnung dieses Vertrages bis zur Eintragung des Käufers in die Patentrolle verpflichtet sich der Veräußerer zur Wahrnehmung der Patentrechte aus dem Patentgesetz für den Käufer gegenüber Dritten. (…)

Muster M&A Postmergerintegration Zustimmung bei Übernahmevertrag Schuldverhältnisse

Sehr geehrte Damen und Herren, wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir voraussichtlich am xx.xx.xxxx den Geschäftsbetrieb der übernehmen werden. Die ist (…) Mit dieser Übernahme verstärken wir unsere Kompetenzen (…) Ihr Einverständnis vorausgesetzt möchten wir die gute Zusammenarbeit mit Ihnen fortführen und die Verträge übernehmen, die der Anlage zu diesem Schreiben aufgeführt sind. Bitte senden Sie dieses Schreiben als Zeichen ihrer Zustimmung in die Übernahme ihrer Verträge mit der durch die unterzeichnet bis zum xx.xx.xxxx zurück. Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit! MfG Anlage

Hinterlegungsabrede Checkliste (veraltet)

weck Warum ein SW Escrow Agreement Präambel: • Berechtigter soll mittels Hinterlegung des Source Codes in die Lage versetzt wer- den, die aus dem Grundverhältnis geschuldete Leistung des Hinterlegers selber vorzunehmen, falls der Hinterleger seine Leistung nicht oder nicht gehörig erbringt oder erbringen kann. • Verweis auf Grundvertrag zwischen Einlie ferer und Berechtigtem (Softwareentwick- lungsvertrag, Softwarelizenzvert rag, Softwarepflegevertrag) Parteien • Escrow Agent • Einlieferer (Lizenzgeber) • Berechtigter (Lizenznehmer) • ev. Generalunternehmer Hinterlegungsobjekt Was soll hin- terlegt werden Hinterlegungsobjekt: Compact Disc oder Magnetband (inkl. hard copy) auf welchen folgende Daten gespeichert sind: • Source Code der Software • Entwicklungsdokumentationen (Pläne, Protok olle, Entscheidungsunterlagen etc.) • Systemdokumentationen (t echnische und applikatorische Anleitungen, Programm- beschreibungen etc.) Software Detaillierte Beschreibung der Software (alle nfalls in Anhang) mit Pflicht zur Aktualisie- rung Konkurssi- cherheit Übereignung des fiduziarischen Eigentums am Hinterlegungsobjekt an den Escrow Agenten Beibehaltung der Aktualität Regelmässige Auswechslung des Hinterlegungsobjektes durch den Hinterleger (min- destens jährlich) Zusicherungen des Hinterle- gers • Zusicherung des Hinterlegers, dass Hinterlegungsobjekt eine genaue und aktuelle Wiedergabe des Source Codes etc. enthält • Zusicherung des Hinterlegers, dass es der materielle Inhalt des Hinterlegungsobjek- tes dem Berechtigten ermöglicht, die Nutzung und den Unterhalt der Software (im Sinne der Präambel) sicherzustellen 030207 PKN/DS Checkliste - Das Software Escrow Agreement 2/3 Kontrolle des Hinterlegungs- objektes • Recht des Berechtigten/Hinterlegers gemeinsam bzw. alleine, das Hinterlegungsob- jekt jederzeit auszuwechseln und zu kontrollieren • Regelung der Prüfungs-/Auswechslungsmodalitäten • Der Escrow Agent wird aus technischen sein e Prüfungspflicht in aller Regel auf die Prüfung nach Anzahl und äusserer Erscheinung des Hinterlegungsobjektes be- schränken und eine Pflicht zur Prüfung de s materiellen Gehalts ausschliessen Update • Pflicht des Einlieferers zur Hinterlegung einer neuen Version des Hinterlegungsob- jektes nach jedem Update Pflichten des Escrow Agenten • Pflicht des Escrow Agenten zur treuhänderischen Aufbewahrung des Hinterle- gungsobjektes • Herausgabepflicht des Escrow Agenten in genau definierten Fällen Herausgabefälle Kernstück des Vertrages • Konkurs des Einlieferers • Verwicklung des Einlieferers in ein gerichtliches oder aussergerichtliches Nachlass- verfahren • Einlieferer gerät ins Stadium der Liquidation • Einlieferer gibt bekannt, dass er seine Entwicklungstätigkeit, seinen Wartungsbetrieb oder seine Unterstützung betr. Software aufgibt • Übernahme des Einlieferers durch Dritte • Abgang von Key Employees beim Einlieferer (z.B. Programmierer) • Todesfall, Handlungsunfähigkeit, Verscholl enheit des Einlieferers (bei einer natürli- chen Person • etc. Erfüllungs- schwierigkeiten betr. Grundver- trag im Beson- deren Der Berechtigte erklärt die Nicht- bzw. nicht richtige Erfüllung des Grundvertrages durch den Einlieferer und legt dem Escrow Agenten folgende Dokumente vor: • Einschreiben mit Nachfristansetzung und • Verwaltungsrats- oder Geschäftsleit ungsbeschluss betr. Herausgabe und • Nachweis über Angebot der Möglichkeit zur Stellungnahme an den Einlieferer Variante 1 Der Berechtigte erklärt die Nicht- bzw. nicht richtige Erfüllung des Grundvertrages durch den Einlieferer und legt dem Escrow Agenten folgende Dokumente vor: • Beleg für Übergabe einer Bankgarantie an den Einlieferer und • Beleg für Einreichung einer Klage auf Herausgabe des Hinterlegungsobjektes beim zuständigen Friedensrichter Variante 2 Der Berechtigte erklärt die Nicht- bzw. nicht richtige Erfüllung des Grundvertrages durch den Einlieferer und legt dem Escrow Agenten folgende Dokumente vor: • rechtskräftiges Urteil eines Schiedsgerichtes oder • rechtskräftiges Urteil eines staatlichen Gerichtes Übrige Her- ausgabegrün- de • Herausgabe gemäss gemeinsamer Instruktion des Berechtigten und des Einlieferers • Herausgabe an den Einlieferer bei Auswechslung des Hinterlegungsobjektes • Ohne Eintritt eines anderen Herausgabefalles bei Beendigung des Escrow Agree- ments durch Zeitablauf an den Einlieferer 030207 PKN/DS Checkliste - Das Software Escrow Agreement 3/3 Herausgabemodalitäten • Schriftliches Herausgabebegehren • Angabe der Herausgabegründe • Beilage des entsprechenden Nachweises des Herausgabefalles (z.B. Auszug aus dem Amtsblatt, Urteil etc.) • Allfällige Mitteilung an den Einlieferer durch den Escrow Agenten Erlaubte Nutzung des Source Codes Escrow Agent • Kein Übergang der Urheberrechte am S ource Code an den Escrow Agenten oder den Berechtigten • Kein Nutzungsrecht des Escrow Agenten Nutzungsrechte des Berechtigten bei Herausgabe: • Nutzungsrechte richten sich nach Grundvertrag • Enthält Grundvertrag keine explizite Best immung über die Nutzungsrechte, so sind diese auf die Erreichung des im Grundver trag angestrebten Zweckes beschränkt • Ausschliesslich innerbetriebliche Nutzung • Allenfalls Recht, den Source Code zu bearbeiten, soweit dies für die Instandhaltung (inkl. Aufrechterhaltung und Wiederherste llung der Funktionsfähigkeit), Korrektur, Änderung, Anpassung oder We iterentwicklung der Software erforderlich ist • Geheimhaltungsbestimmungen • Keine Verpflichtung des Escrow Agenten, die bestimmungsgemässe Verwendung des herausgegebenen Hinterlegungsobjektes zu prüfen oder zu überwachen Haftungsregelung Escrow Agent Haftung des Escrow Agenten (in der Regel begrenzt) bei Beschädigung, Verlust oder Untergang des Hinterlegungsobjektes (Datenträger) Einlieferer Pflicht des Einlieferers zur Hinter legung eines analogen Hinterlegungsobjektes bei Be- schädigung, Verlust oder Untergang Vollmachten Regelung der Vollmachten (allenfalls in Anhang) Geheimhaltung Geheimhaltungspflicht hinsichtlich des mate riellen Inhalts des Hinterlegungsobjektes richtet sich in erster Linie an den Escrow Agenten Beendigung des Escrow Agreements • Ablauf nach vereinbarter Vertragsdauer • Vorzeitige Beendigung durch vertrags- bzw. pflichtgemässe Herausgabe des Hinter- legungsobjektes • Keine Berechtigung zur vorzeitigen Aufhebung durch den Escrow Agenten Gebühren Regelung der Gebühren • Initialisierungsgebühr • Jährliche Hinterlegungsgebühr • Auswechslungs- und Kontrollgebühr • Beratungsgebühr • etc. Grundsatz Leistung der Gebühren durch den Einlieferer

Hinterlegungsvereinbarung

§ 1 Gegenstand des Vertrags (1) Vertragsgegenstand ist die treuhänderische Verwahrung von Leiterplatten gemäß der technischen Spezifikation, den Zeichnungen und Bestellungen des Treuhänders nach der zwischen den Parteien geschlossenen xy-Vereinbarung der Parteien vom xx.xx.xxxx einschließlich deren Entwicklungsdokumentation sowie aller weiteren Leiterplatten einschließlich Entwicklungsdokumentation, die der Treugeber im Laufe seiner Geschäftsbeziehung an den Treuhänder überlassen wird (im Folgenden „Hinterlegungsgegenstand“). (2) Der Treugeber erklärt, dem Treuhänder zurzeit folgende Hinterlegungsgegenstände überlassen zu haben:     . § 2 Verwahrung (1) Der Treugeber übergibt dem Treuhänder mit Unterzeichnung des Vertrags die aktuelle Version des Hinterlegungsgegenstandes, und zwar in Schriftform und auf Datenträger gespeichert, sowie die dazugehörige Programm-Entwicklungsdokumentation, jeweils in doppelter Ausführung. (2) Der Treugeber wird dem Treuhänder darüber hinaus unaufgefordert zum ersten Werktag eines Monats, mit dem ein Kalenderhalbjahr beginnt, erstmals zum     , jeweils die neueste Version des Hinterlegungsgegenstandes auf Datenträger gespeichert sowie in Schriftform übersenden, wiederum jeweils in doppelter Ausführung. Datenträger und Papier sind so zu beschriften, dass hieraus der jeweilige Stand und Inhalt der übersandten Unterlagen eindeutig hervorgeht. (3) Kommt der Treugeber den ihm in Ziff. 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht nach, ist der Treuhänder berechtigt, den Treugeber mit Fristsetzung von einer Woche zu mahnen. Kommt der Treugeber seinen Verpflichtungen danach immer noch nicht fristgerecht und vollständig nach, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € … für jeden Tag verpflichtet, an dem er seinen in Ziff. 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht nachkommt. (4) Der Treuhänder verpflichtet sich, den Hinterlegungsgegenstand in technisch und klimatisch geeigneten Räumen und Behältnissen separiert von anderen Gegenständen sicher aufzubewahren sowie jede Einwirkung unbefugter Dritter hierauf auszuschließen. § 3 Prüfung (1) Der Treuhänder überprüft den übergebenen Hinterlegungsgegenstand daraufhin, ob er mit den schriftlichen Angaben in der Entwicklungsdokumentation übereinstimmt. (2) Der Treuhänder überprüft ferner, ob der ihm übergebene Hinterlegungsgegenstand dem Stand der Lieferungen des Hinterlegungsgegenstandes an den Treuhänder entspricht. (3) Stellen sich bei dieser Überprüfung Abweichungen heraus, ist der Treuhänder berechtigt, Nachbesserung des Hinterlegungsgegenstandes zu verlangen. Sind die Mängel nicht binnen 14 Tagen beseitigt, ist der Treuhänder zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € … für jeden Tag verpflichtet, an dem er dieser Verpflichtung nicht nachkommt. § 4 Herausgabe (1) Der Treuhänder darf den Hinterlegungsgegenstand für eigene Zwecke nutzen, sofern a) der Treugeber mit der Lieferung von Leiterplatten nach der xy-Vereinbarung der Parteien vom xx.xx.xxxx trotz Mahnung in Verzug ist, b) der Treugeber insolvent ist, ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Treugebers gestellt ist, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Treugebers eröffnet wird und oder der Antrag über Insolvenzeröffnung mangels Masse abgewiesen wird, c) ein rechtskräftiges und mit einem Rechtskraftvermerk versehenes Urteil zugunsten des Treuhänders gegen den Treugeber auf Herausgabe des Hinterlegungsgegenstands nach § 883 ZPO ergeht, d) der Treuhänder gegen den Treugeber eine einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO, gerichtet auf Herausgabe des Hinterlegungsgegenstandes erstritten hat, der Verfügungsbeschluß/das Verfügungsurteil dem Treugeber durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden ist und der Gerichtsvollzieher dem Treuhänder sowohl eine vollstreckbare Ausfertigung der Verfügung selbst wie auch Originale des Zustellnachweises vorlegt; e) dem Treuhänder ein beglaubigter Handelsregisterauszug des für den Treugeber zuständigen Registergerichts vorliegt, wonach entweder ein Liquidationsbeschluss für das Unternehmen des Treugebers oder die Löschung dieses Unternehmens in das Handelsregister eingetragen worden ist, f) der Treugeber seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat, ohne einen Nachfolger zu benennen, der in der Lage und bereit ist, die Mängelgewährleistung oder Pflege des Hinterlegungsgegenstandes fortzusetzen, g) der Treugeber sich weigert, Gewährleistungs-, Wartungs-, Entwicklungs-, Anpassungs- oder sonstige Leistungen zu erfüllen, zu deren Erfüllung der Treugeber vertraglich verpflichtet ist, h) der Treugeber die xy-Vereinbarung der Parteien vom xx.xx.xxxx gekündigt hat, (2) Der Treuhänder entscheidet über die Herausgabe nach pflichtgemäßem Ermessen. (3) Der Treugeber verzichtet auf Schadensersatzansprüche gegen den Treuhänder aus Herausgabeentscheidungen, soweit diese nicht auf Vorsatz beruhen. § 5 Vergütung Für seine Verwahrungstätigkeit nach § 2 erhält der Treuhänder keine Vergütung und keine Aufwandsentschädigung. § 6 Verschwiegenheitsverpflichtung (1) Der Treuhänder ist verpflichtet, über alle ihm im Rahmen seiner Treuhandtätigkeit nach diesem Vertrag bekannt werdenden Informationen, insbesondere über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren und diese vertraulich zu behandeln. Der Treuhänder wird diese Verschwiegenheitsverpflichtung auch allen Mitarbeitern, die er im Rahmen seiner Treuhandtätigkeit mit Verwahrungsaufgaben nach diesem Vertrag betrauen sollte, im arbeitsrechtlich zulässigen Rahmen auferlegen. (2) Für den Fall, dass der Treuhänder gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verstoßen sollte, verpflichtet er sich schon jetzt, an den Treugeber für jeden Fall des Verstoßes – unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs – eine Vertragsstrafe von       € zu zahlen. § 7 Laufzeit, Kündigung (1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er endet mit der Beendigung der xy-Vereinbarung der Parteien. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen. (2) Sofern nicht ein Herausgabegrund nach § 4 vorliegt oder vorlag, hat der Treuhänder dem Treugeber den Hinterlegungsgegenstand zum Vertragsende zurückzugeben und alle bei ihm vorhandenen Kopien zu löschen. § 8 Schlussbestimmungen (1) Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Jede Änderung dieses Vertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. (2) Anlagen sind Bestandteil des Vertrags. (3) Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Vertrags oder Vertragsklauseln unwirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag Lücken enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, auf eine wirksame Vereinbarung hinzuwirken, die der nichtigen oder fehlenden Vereinbarung, hätten die Vertragsparteien deren Nichtigkeit oder Fehlen gekannt, wirtschaftlich am nächsten kommt. (4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die in Verbindung mit diesem Vertrag, seinem Zustandekommen, seiner Auslegung oder Wirksamkeit entstehen sollten, ist.       Ort, Datum             Treugeber Treuhänder

Escrow Agreement Beispiel Finance

EX-10.19 6 scri_ex10z19.htm ESCROW AGREEMENT Exhibit 10.19 ESCROW AGREEMENT THIS ESCROW AGREEMENT (this “Escrow Agreement”), dated as of October 30, 2014 (the “Agreement Date”), is by and among Social Reality, Inc., a Delaware corporation (the “Buyer”), Richard Steel (the “Seller”), and Wells Fargo Bank, National Association, a national banking association, as escrow agent (the “Escrow Agent”). Capitalized terms used and not otherwise defined herein shall have the meanings ascribed to them in the Stock Purchase Agreement (as defined below). RECITALS A. The Buyer, the Seller and Steel Media, a California corporation (the “Company”), are parties to that certain Stock Purchase Agreement, dated as of the date hereof (as amended, restated, supplemented or otherwise modified from time to time in accordance with its terms, the “Purchase Agreement”). B. The Purchase Agreement provides that the Buyer shall deposit with the Escrow Agent at Closing an amount of Two Million Dollars ($2,000,000) (the “Escrow Amount”), which is intended to serve as recourse for Losses for which the Buyer (or any Buyer Indemnified Party) is entitled to make a claim for indemnification under Article VII of the Purchase Agreement. C. The Buyer has entered into a Financing Agreement, dated as of the date hereof, with lenders party thereto and Victory Park Management, LLC (“Victory Park”), as administrative agent and collateral agent for the lenders, pursuant to which, among other things, the lenders have agreed, subject to the terms and conditions set forth in such Financing Agreement, to make certain loans and financial accommodations to the Buyer, the Company and other borrowers thereunder. D. The Escrow Amount shall be held and disbursed by the Escrow Agent in accordance with the terms and conditions set forth in this Escrow Agreement. E. The basis for claims for any indemnification shall be governed by the Purchase Agreement, which, as between the Buyer and the Seller, shall be controlling for all purposes of this Escrow Agreement to the extent inconsistent with any provisions hereof. AGREEMENT In consideration of the mutual covenants of the parties hereto set forth in this Escrow Agreement, and other good and valuable consideration, the receipt and sufficiency of which are hereby acknowledged, the parties hereto hereby agree as follows: 1. Agent.  The Buyer and the Seller hereby appoint and designate the Escrow Agent as escrow agent for the purposes set forth herein, and the Escrow Agent hereby accepts such appointment and agrees to accept, hold and disburse the Escrow Fund (as defined below) in accordance with the terms hereof.  All references to the “Escrow Agent,” as that term is used herein, shall refer to the Escrow Agent solely in its capacity as such, and not in any other capacity whatsoever, whether as individual, agent, fiduciary, trustee or otherwise. The Escrow Agent shall have no obligation to assure or participate in the enforcement or performance of the Purchase Agreement, whether or not the Escrow Agent shall have knowledge or notice of the terms thereof, or any acts or omissions relating thereto. 2. Deposit of Escrow Amount.  Pursuant to the terms of the Purchase Agreement, on the date hereof, the Buyer hereby deposits with the Escrow Agent, by wire transfer of immediately available funds, and the Escrow Agent hereby acknowledges receipt of, the Escrow Amount, which shall be held and disbursed by the Escrow Agent as set forth herein.  The term “Escrow Fund” as used herein refers to the Escrow Amount plus all earnings thereon from the investment thereof in accordance with the terms of this Escrow Agreement, less amounts paid out of the Escrow Fund hereunder.  Subject to the provisions of Section 3, the Escrow Fund shall be deposited by the Escrow Agent in a segregated account designated by the Escrow Agent solely for the purposes of this Escrow Agreement (the “Escrow Account”) at the Escrow Agent and shall be maintained in such Escrow Account until the distribution of the Escrow Fund in accordance with the terms hereof.  The Buyer’s and the Seller’s wire transfer instructions are as set forth on Exhibit A attached hereto. 3. Investment of Escrow Fund.  Until the termination of this Escrow Agreement in accordance with its terms, the Escrow Agent shall, at any time, and from time to time, invest and reinvest the Escrow Fund: (i) in the investments set forth on Schedule I (collectively, the “Permitted Investments”) as directed in writing by the Seller in its sole discretion, including, without limitation, a written direction to sell, liquidate, or dispose of specific Permitted Investments to generate cash for disbursement purposes; or (ii) in such other investment or investments as may be directed by a joint writing executed by the Buyer and the Seller; provided that the Escrow Agent shall have no responsibility to evaluate or monitor the investment grade status of any investments, and further provided that the Escrow Agent will not be required to invest in investments that the Escrow Agent reasonably determines are not consistent with the Escrow Agent’s policies or practices. In the event no written instructions are received from the Seller, the Escrow Agent shall invest the Escrow Fund in the Wells Fargo Bank Money Market Deposit Account (the “MMDA”).  Amounts on deposit in the MMDA are insured up to a total of $250,000 per depositor, per insured bank (including principal and accrued interest) by the Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC), subject to the applicable rules and regulations of the FDIC.  The parties understand that deposits in the MMDA are not secured.  The Escrow Agent shall have no authority to invest the Escrow Fund in any other obligations or investments except as provided in this Section 3. (a) The parties hereto recognize and agree that the Escrow Agent will not provide supervision, recommendations or advice relating to either the investment of moneys held in the Escrow Account or the purchase, sale, retention or other disposition of any Permitted Investment. (b) Interest and other earnings on Permitted Investments shall be added to the Escrow Account and will be part of the Escrow Fund.  Any loss or expense incurred as a result of an investment will be borne by the Escrow Account. (c) All investments, including, without limitation, Permitted Investments, shall be made in the name of the Escrow Agent.  The Escrow Agent is hereby authorized to execute purchases and sales of Permitted Investments through the facilities of its own trading or capital markets operations or those of any affiliated entity.  The Escrow Agent shall have no duty to supervise, monitor, inspect, inquire of, act upon or value the investments in which it is directed to invest.  The Escrow Agent shall have no duty to vote or otherwise respond to any corporate actions related to any Permitted Investment absent written direction from the Seller. (d) The Escrow Agent shall (i) send statements to the Seller and the Buyer on a monthly basis reflecting activity and assets in the Escrow Account (including a list of all investments, and for each Permitted Investment, the position name and CUSIP number, cost and fair market value, in each case, as of the last day of the applicable month, and detail for each Permitted Investment transaction during the month, including acquisition, sale or maturity date, number of securities purchased, sold or matured) with respect to the Escrow Fund for the preceding month (each, a “Monthly Statement”) no later than ten (10) Business Days after the last day of such preceding month.  Although each of the parties hereto recognizes that it may obtain a broker confirmation or written statement containing comparable information at no additional cost, the parties hereto hereby agree that confirmations of Permitted Investments are not required to be issued by the Escrow Agent for each month in which a monthly statement is rendered. No statement need be rendered for the Escrow Account if no activity occurred for such month. (e) The parties hereto acknowledge and agree that the delivery of the Escrow Fund is subject to the sale and final settlement of Permitted Investments.  Proceeds of a sale of Permitted Investments will be delivered on the Business Day on which the appropriate instructions are delivered to the Escrow Agent if received prior to the deadline for same day sale of such Permitted Investments. If such instructions are received after the applicable deadline, proceeds will be delivered on the next succeeding Business Day. (f) If any Monthly Statement reflects a decrease in the aggregate value of the Escrow Fund from the aggregate value reported in the previous Monthly Statement other than as a result of a distribution pursuant to this Escrow Agreement (the aggregate amount of such decrease, the “Shortfall”), then the Seller shall promptly, but in no event later than three (3) Business Days after receipt of the applicable Monthly Statement, deposit additional funds with Escrow Agent to replenish the Escrow Fund in the amount of the Shortfall.  The Seller shall deliver such payment by wire transfer of immediately available funds and shall provide to the Escrow Agent and the Buyer advance written notice identifying (i) date of payment, (ii) exact dollar amount of wire, and (iii) name of sending bank.  The Escrow Agent shall have no duty or obligation to enforce or pursue the collection of such funds and shall only be responsible for funds actually received by it. 4. Tax Matters. (a) Reporting of Income.  The Buyer and the Seller agree that, for Tax reporting purposes, all Taxable interest on or other income, if any, attributable to the Escrow Fund shall be allocable to the Seller.  All income earned from the cash and investments of the Escrow Funds held in the Escrow Accounts shall be taxable to the Seller and shall be reportable by the Escrow Agent to the IRS or any other taxing authority, on IRS Form 1099, 1042S or other applicable tax form, whether or not such income has been distributed during such year.   The Escrow Agent shall have no responsibility for the preparation and/or filing of any tax or information return with respect to any transactions, whether or not related to this Agreement that occurs outside the Escrow Fund. (b) Tax Distributions.  For so long as the Escrow Fund remains held pursuant to this Escrow Agreement, the Escrow Agent shall distribute to the Seller out of the Escrow Fund, no later than ten (10) days following the end of each calendar quarter (or, with respect to any partial calendar year ending on the Escrow Fund Distribution Date or on any subsequent date on which a distribution is made pursuant to Section 5, prior to any distribution on such date), an amount equal to the product of (x) 45% and (ii) the amount of income earned from the Escrow Account during such calendar quarter (or, with respect to any partial calendar year ending on the Escrow Fund Distribution Date or any subsequent date on which a distribution is made pursuant to Section 5, in the portion of such quarter ending on such date). (c) Taxes on Distributions.  The Escrow Agent shall be entitled to deduct and withhold from any amount otherwise payable to any Person pursuant to this Escrow Agreement such amounts as may be required to be deducted or withheld with respect to the making of such payment under the Code, or any applicable provision of state, local or foreign Tax law.  To the extent that amounts are so deducted or withheld and paid over to the appropriate Governmental Authority by the Escrow Agent, such amounts shall be treated for all purposes of this Escrow Agreement as having been paid to the Person to whom such amounts would otherwise have been paid.  At the Closing, the Buyer and the Seller shall provide the Escrow Agent with IRS Forms W-9 or W-8 as applicable. 5. Presentation and Payment of Indemnity Claims. (a) At any time prior to the Escrow Fund Distribution Date (as defined herein), if the Buyer (or a Buyer Indemnified Party) has incurred Losses for which it is entitled to make a claim for indemnification under the Purchase Agreement, the Buyer shall deliver to the Escrow Agent and the Seller a written notice of the Buyer (each such claim, a “Demand”) stating that the Buyer (or a Buyer Indemnified Party) has paid or incurred (or is reasonably likely to pay or incur) Losses and is entitled to indemnification under the Purchase Agreement, describing the Losses, the amount thereof, and the method of computation of such Losses, in each case, to the extent that the amount of Losses is reasonably ascertainable, specifying the applicable section(s) of the Purchase Agreement pursuant to which the Buyer is claiming it is entitled to indemnification (each, a “Claim”). (b) The Seller may reply to any Demand made under Section 5(a) hereof by written notice given to the Buyer with a copy to the Escrow Agent, which notice shall state whether the Seller agrees or disagrees that the Claim asserted by the Buyer is a valid claim pursuant to the Purchase Agreement and agrees or disagrees with respect to the amount of the Claim or that the Buyer has provided insufficient information with respect to a Claim (a “Dispute Notice”). If, within ten (10) Business Days after the date of receipt by the Seller (the “Claim Response Period”) and the Escrow Agent of the Demand from the Buyer, and the Escrow Agent and the Buyer have not received a Dispute Notice from the Seller that asserts that a dispute exists, or insufficient information has been provided, with respect to such Claim, then the Seller shall be deemed to have agreed with such Claim, the Escrow Agent shall pay to the Buyer from the Escrow Amount the amount of the Claim, and the Escrow Amount shall be reduced to the extent thereof.  If, within the applicable Claim Response Period, the Seller has provided a Dispute Notice in which the Seller acknowledges that a portion of the Claim is a valid Claim and agrees with the amount attributable to such portion of the Claim, the Escrow Agent shall disburse to the Buyer solely the amount so agreed to by the Seller from the Escrow Amount. (c) If a Dispute Notice is given by the Seller in accordance with Section 5(b) hereof, then the amount of the Claim less the amount (if any) acknowledged in the Dispute Notice by the Seller as due to the Buyer and disbursed to the Buyer, shall be treated as a disputed claim (the “Disputed Claim”), and the amount of such Disputed Claim shall be held by the Escrow Agent as an undivided portion of the Escrow Amount (which amount shall continue to be available to satisfy other Claims) until the earlier to occur of (i) the Escrow Agent’s receipt of a joint direction executed by the Seller and the Buyer with respect to such Disputed Claim (a “Joint Written Instruction”) or (ii) the Escrow Agent’s receipt of a final judgment, order or decree of a court or other judicial body of competent jurisdiction that decided the Disputed Claim, together with a certificate of the presenting party to the effect that such judgment is final and from a court of competent jurisdiction, upon which certificate the Escrow Agent shall be entitled to conclusively rely without further investigation (a “Final Judgment”).  The aggregate of all Disputed Claims and all Claims with respect to which the deadline for delivery of a Dispute Notice has not passed is sometimes referred to herein as the “Reserve.”  Upon Escrow Agent’s receipt of either a Joint Written Instruction or a Final Judgment with respect to any Disputed Claim, (i) if such Joint Written Instruction or a Final Judgment sets forth any amounts that are to be paid in favor of the Buyer (or other Buyer Indemnified Party), the Escrow Agent shall within three (3) Business Days of the date of such receipt disburse such amount to the Buyer and (ii) (A) if the Escrow Fund Distribution Date has not yet occurred, then the Escrow Agent shall reduce the amount of the Reserve to an amount equal to the aggregate of all then-existing Disputed Claims and all Claims with respect to which the deadline for delivery of a Dispute Notice has not passed, or (B) if the Escrow Fund Distribution Date has occurred, then the Escrow Agent shall within three (3) Business Days after the date of such receipt disburse to the Seller (or as directed in writing by the Seller) an amount equal to the excess, if any, of the amount of such Disputed Claim over the amount, if any, paid in favor of the Buyer, but only to the extent that the Reserve as of such date (after giving effect to such disbursement) is equal to the aggregate of all then-existing Disputed Claims and all Claims with respect to which the deadline for delivery of a Dispute Notice has not passed. 6. Distributions and Payments. (a) For so long as the Escrow Fund remains held pursuant to this Escrow Agreement, the Escrow Agent shall make the distributions described in Section 4(b). (b) On October 30, 2017 (the “Escrow Fund Distribution Date”), the Escrow Agent shall disburse to the Seller (or as directed in writing by the Seller) all remaining funds in the Escrow Fund then held by the Escrow Agent less the aggregate amount of the Reserve as of the Escrow Fund Distribution Date.  Amounts remaining in the Escrow Fund after the Escrow Fund Distribution Date shall be distributed in accordance with Sections 4(b) and 5(c) hereof. (c) Other than pursuant to the terms expressly set forth herein, the Escrow Agent shall make distributions from the Escrow Fund to the Buyer and/or the Seller only as shall be specified in a Joint Written Instruction delivered to the Escrow Agent.  Notwithstanding anything herein to the contrary, any payment or other distribution by the Escrow Agent from the Escrow Fund pursuant to this Escrow Agreement, to the Buyer or the Seller shall be made to such party’s account, and in accordance with such party’s wire transfer instructions, set forth on Exhibit A attached hereto or such other account and wire transfer instructions authorized by such party by delivering not less than two (2) Business Days advance written notice to the Escrow Agent. (d) Any distribution required to be made by the Escrow Agent under this Escrow Agreement shall be made by the Escrow Agent promptly upon liquidation of any investment required for such distribution. 7. Rights, Obligations and Indemnification of the Escrow Agent. (a) In performing any of its duties under this Escrow Agreement, or upon the claimed failure to perform its duties hereunder, the Escrow Agent shall not be liable to anyone for any damages, losses, or expenses that such party may incur as a result of the Escrow Agent so acting or failing to act; provided that the Escrow Agent shall be liable for damages arising out of its own gross negligence or willful misconduct. Accordingly, the Escrow Agent shall not incur any such liability with respect to: (i) any action taken or omitted to be taken in good faith and without gross negligence or willful misconduct; or (ii) any action taken or omitted to be taken in reliance (including reliance not only as to a document’s due execution and the validity and effectiveness of its provisions, but also as to the truth and accuracy of any information contained therein) upon any document, including any written notice, request or instruction provided for in this Escrow Agreement, that the Escrow Agent shall in good faith and with exercise of due care believe to be genuine without inquiry and without requiring substantiating evidence of any kind, to have been signed or presented by a proper Person or Persons and to conform with the provisions of this Escrow Agreement.  Concurrent with the execution of this Escrow Agreement, the Buyer and the Seller shall deliver to the Escrow Agent Exhibits C-1 and C-2, which contain an authorized signer designation in Part A thereof.  The Escrow Agent shall have no liability for loss arising from any cause beyond its control, including, but not limited to, the following: (x) the act, failure or neglect of any agent or correspondent selected by the Seller or the Buyer for the remittance of funds; (y) any delay, error, omission or default of any communication by any Person other than the Escrow Agent; or (z) the acts or edicts of any government or governmental agency or other group or entity exercising governmental powers. (b) The Seller, on the one hand, and the Buyer, on the other hand, each hereby agrees to indemnify and hold the Escrow Agent and its parent, affiliates, directors, officers, agents and employees (collectively, the “Escrow Agent Indemnitees”) harmless from and against one-half (½) of any and all claims, liabilities, losses, damages, fines, penalties and expenses, including out-of-pocket, incidental expenses and reasonable legal fees and expenses (“Escrow Agent Losses”) that may be imposed on, incurred by, or asserted against, the Escrow Agent Indemnitees or any of them in connection with or arising out of (i) the Escrow Agent’s performance under this Escrow Agreement (including any action taken by the Escrow Agent in accordance with Section 7(h)), or (ii) for following any instruction or other direction upon which the Escrow Agent is authorized to rely pursuant to the terms of this Escrow Agreement; provided that the Escrow Agent has not acted with gross negligence or willful misconduct. The provisions of this Section 7(b) shall survive the termination of this Escrow Agreement and the resignation or removal of the Escrow Agent for any reason. (c) The Escrow Agent shall have only those duties as are specifically provided herein, which shall be deemed purely ministerial in nature, and shall under no circumstance be deemed a fiduciary for any of the parties to this Escrow Agreement. The Escrow Agent shall neither be responsible for, nor chargeable with, knowledge of the terms and conditions of any other agreement, instrument or document between the other parties hereto, in connection herewith, including, but not limited to, the Purchase Agreement. This Escrow Agreement sets forth all matters pertinent to the escrow contemplated hereunder, and no additional obligations of the Escrow Agent shall be inferred from the terms of this Escrow Agreement or any other agreement.  IN NO EVENT SHALL THE ESCROW AGENT BE LIABLE, DIRECTLY OR INDIRECTLY, FOR ANY (i) DAMAGES, LOSSES OR EXPENSES ARISING OUT OF THE SERVICES PROVIDED HEREUNDER, OTHER THAN DAMAGES, LOSSES OR EXPENSES WHICH HAVE BEEN FINALLY ADJUDICATED TO HAVE DIRECTLY RESULTED FROM THE ESCROW AGENT’S GROSS NEGLIGENCE OR WILLFUL MISCONDUCT, OR (ii) SPECIAL, INDIRECT OR CONSEQUENTIAL LOSSES OR DAMAGES OF ANY KIND WHATSOEVER (INCLUDING, BUT NOT LIMITED TO, LOST PROFITS), EVEN IF THE ESCROW AGENT HAS BEEN ADVISED OF THE POSSIBILITY OF SUCH LOSSES OR DAMAGES AND REGARDLESS OF THE FORM OF ACTION. (d) If any part of the Escrow Fund is at any time attached, garnished or levied upon under any court order, or if the payment or transfer of any such funds shall be stayed or enjoined by any court order, or any order, judgment or decree shall be made or entered by any court affecting such funds or any portion thereof, then in any of such events, the Escrow Agent (i) shall provide the Seller and the Buyer with prompt written notice of any such events; and (ii) is authorized, in its sole discretion, to rely upon and comply with any such order, writ, judgment or decree which it is advised by legal counsel is binding upon it.  If the Escrow Agent complies with the preceding sentence and any such order, writ, judgment or decree, it shall not be liable to the parties hereto or any other Person by reason of such compliance, even though such order, writ, judgment or decree may subsequently be reversed, modified, annulled, set aside or vacated. (e) Except as specifically provided in Section 3 of this Escrow Agreement, the Escrow Agent shall have no responsibility for the investment of any funds held hereunder, except as a result of the Escrow Agent’s own gross negligence or willful misconduct. The Escrow Agent shall not be liable to any party hereto and hereby disclaims any responsibility for any losses or penalties incurred with respect to any such investments. (f) Subject to the terms hereof, the Escrow Agent may resign without obtaining the order of any court, by giving written notice to the Seller and the Buyer of the Escrow Agent’s intent to resign and, upon the taking of all the actions as described in this Section 7(f) by the Escrow Agent, the Escrow Agent shall have no further responsibilities hereunder to the parties hereto or to any other Person in connection with this Escrow Agreement.  Similarly, the Escrow Agent may be removed and replaced following the giving of thirty (30) calendar days’ prior joint written notice to the Escrow Agent by the Seller and the Buyer.  Such resignation or removal shall be effective upon the appointment by the Seller and the Buyer of a successor agent.  Any such successor agent shall be appointed (which appointment shall be made without delay) by a written instrument, mutually satisfactory to, and executed by, the parties hereto and the successor agent, and the Escrow Agent shall execute an assignment by the Escrow Agent of the Escrow Account to the successor agent. Any successor agent appointed under the provisions of this Escrow Agreement shall have all of the same rights, powers, privileges, immunities and authority with respect to the matters contemplated herein as are granted herein to the original Escrow Agent and thereafter such successor escrow agent shall be the Escrow Agent hereunder. If the parties hereto have failed to appoint a successor prior to the expiration of thirty (30) days following receipt of the notice of resignation or removal, the Escrow Agent may petition any court of competent jurisdiction for the appointment of a successor escrow agent or for other appropriate relief.  Any such resulting appointment shall be binding upon all of the parties hereto and thereafter such successor escrow agent shall be the Escrow Agent hereunder. (g) It is not the intention of the parties hereto to create, nor shall this Escrow Agreement be construed as creating, a partnership or association, or to render the parties hereto liable as partners. (h) Notwithstanding any provision herein to the contrary, in the event (i) of any disagreement or controversy arising under this Escrow Agreement, (ii) conflicting demands or notices are made upon the Escrow Agent arising out of or relating to this Escrow Agreement, or (iii) the Escrow Agent in good faith is in doubt as to what action it should take hereunder, the Escrow Agent shall have the right, at its election, to withhold and stop all further proceedings in, and performance of, this Escrow Agreement and all instructions received hereunder and file a suit in interpleader and obtain an order from a court of competent jurisdiction requiring all parties involved to interplead and litigate in such court their claims and rights among themselves and with the Escrow Agent. Should any suit or legal proceeding be instituted arising out of or related to this Escrow Agreement, whether such suit be initiated by the Escrow Agent or others, the Escrow Agent shall have the right, at its option, to stop all further proceedings under and performance of this Escrow Agreement and of all instructions received hereunder until all differences shall have been rectified and all doubts resolved by agreement or until the rights of all parties shall have been fully adjudicated. (i) The Escrow Agent shall have the right to perform any of its duties hereunder through agents, attorneys, custodians or nominees. (j) The Escrow Agent shall have the right, but not the obligation, to consult with counsel of its choice and shall not be liable for any action taken or omitted to be taken by the Escrow Agent either in accordance with the advice of such counsel or in accordance with any opinion of counsel addressed and delivered to the Escrow Agent. (k) The parties hereto shall provide to the Escrow Agent such information as the Escrow Agent may reasonably require to permit the Escrow Agent to comply with its obligations under the federal USA PATRIOT Act (Uniting and Strengthening America by Providing Appropriate Tools Required to Intercept and Obstruct Terrorism Act of 2001).  The Escrow Agent shall not credit any amount of interest or investment proceeds earned on the Escrow Fund, or make any payment of all or a portion of the Escrow Fund, to any person unless and until such person has provided to the Escrow Agent such documents as the Escrow Agent may reasonably require to permit the Escrow Agent to comply with its obligations under the federal USA PATRIOT Act. 8. Fees.  The Seller, on the one hand, and the Buyer, on the other hand, shall each be liable for one-half (½) of the fees and expenses of the Escrow Agent as described in Exhibit B attached hereto for so long as any portion of the Escrow Fund is held by the Escrow Agent hereunder.  The Escrow Agent shall have, and is hereby granted, a prior lien upon the Escrow Fund with respect to its unpaid fees, non-reimbursed expenses and unsatisfied indemnification rights, superior to the interest of any other persons or entities and is hereby granted the right to set-off and deduct any unpaid fees, non-reimbursed expenses and unsatisfied indemnification rights from amounts on deposit in the Escrow Fund. 9. Notices and Instructions.  Any notices, account statements, consents or other communication required to be sent or given hereunder by any of the parties hereto shall in every case be in writing and be sent or given to each party referenced below, and shall be deemed properly served if (a) delivered personally, (b) delivered by a recognized overnight courier service, or (c) sent by facsimile transmission with a confirmation copy sent by overnight courier, in each case, to the parties at the addresses and facsimile numbers as set forth on Schedule II or at such other addresses and facsimile numbers as may be furnished in writing in accordance with this Section 9.  Date of service of such notice shall be (x) the date such notice is personally delivered, (y) one (1) Business Day after the date of delivery to the overnight courier if sent by overnight courier or (z) the next succeeding Business Day after transmission by facsimile.  The Escrow Agent shall be entitled to rely on such original or amended schedule until it is provided with a new schedule.  . 10. Entire Agreement.  This Escrow Agreement (and among the parties hereto other than the Escrow Agent, the Purchase Agreement) sets forth the entire understanding of the parties hereto, and supersedes and preempts all prior oral or written understandings and agreements with respect to the subject matter hereof, and shall not be modified or affected by any offer, proposal, statement or representation, oral or written, made by or for any party hereto in connection with the negotiation of the terms hereof. 11. Governing Law.  THIS ESCROW AGREEMENT AND THE RIGHTS AND OBLIGATIONS OF THE PARTIES HERETO HEREUNDER SHALL BE GOVERNED IN ALL RESPECTS, INCLUDING VALIDITY, INTERPRETATION AND EFFECT, BY THE LAWS OF THE STATE OF DELAWARE, WITHOUT REGARD TO ITS RULES OF CONFLICTS OF LAW. 12. Consent to Jurisdiction; Forum Selection; Waiver of Jury Trial. (a) THE PARTIES HERETO AGREE THAT ALL ACTIONS OR PROCEEDINGS ARISING IN CONNECTION WITH THIS ESCROW AGREEMENT SHALL BE TRIED AND LITIGATED EXCLUSIVELY IN THE FEDERAL COURTS LOCATED IN WILMINGTON, DELAWARE.  THE AFOREMENTIONED CHOICE OF VENUE IS INTENDED BY THE PARTIES TO BE MANDATORY AND NOT PERMISSIVE IN NATURE, THEREBY PRECLUDING THE POSSIBILITY OF LITIGATION BETWEEN THE PARTIES HERETO WITH RESPECT TO OR ARISING OUT OF THIS ESCROW AGREEMENT IN ANY JURISDICTION OTHER THAN THOSE SPECIFIED IN THIS SECTION 12. EACH PARTY HERETO HEREBY IRREVOCABLY WAIVES, TO THE FULLEST EXTENT PERMITTED BY LAW, ANY RIGHT IT MAY HAVE TO ASSERT THE DOCTRINE OF FORUM NON-CONVENIENS OR SIMILAR DOCTRINE OR TO OBJECT TO VENUE WITH RESPECT TO ANY PROCEEDING BROUGHT IN ACCORDANCE WITH THIS SECTION 12, AND STIPULATES THAT THE FEDERAL COURTS LOCATED IN WILMINGTON, DELAWARE SHALL HAVE IN PERSONAM JURISDICTION AND VENUE OVER SUCH PARTY FOR THE PURPOSE OF LITIGATING ANY DISPUTE, CONTROVERSY OR PROCEEDING ARISING OUT OF OR RELATED TO THIS ESCROW AGREEMENT.  EACH PARTY HERETO HEREBY AUTHORIZES AND ACCEPTS SERVICE OF PROCESS SUFFICIENT FOR PERSONAL JURISDICTION IN ANY ACTION AGAINST IT AS CONTEMPLATED BY THIS SECTION 12 BY REGISTERED OR CERTIFIED MAIL, RETURN RECEIPT REQUESTED, POSTAGE PREPAID, TO ITS ADDRESS FOR THE GIVING OF NOTICES AS SET FORTH IN THIS ESCROW AGREEMENT, OR IN THE MANNER SET FORTH IN SECTION 9 OF THIS ESCROW AGREEMENT FOR THE GIVING OF NOTICE. ANY FINAL JUDGMENT RENDERED AGAINST A PARTY HERETO IN ANY ACTION OR PROCEEDING SHALL BE CONCLUSIVE AS TO THE SUBJECT OF SUCH FINAL JUDGMENT AND MAY BE ENFORCED IN OTHER JURISDICTIONS IN ANY MANNER PROVIDED BY LAW. (b) EACH OF THE PARTIES HERETO HEREBY IRREVOCABLY WAIVES, TO THE FULLEST EXTENT PERMITTED BY LAW, ANY AND ALL RIGHT TO TRIAL BY JURY OF ANY CLAIM OR CAUSE OF ACTION IN ANY LEGAL PROCEEDING ARISING OUT OF THIS ESCROW AGREEMENT OR ANY COURSE OF CONDUCT, COURSE OF DEALING, STATEMENTS (WHETHER VERBAL OR WRITTEN) OR ACTIONS OF ANY PARTY HERETO.  THE PARTIES HERETO EACH AGREE THAT ANY AND ALL SUCH CLAIMS AND CAUSES OF ACTION SHALL BE TRIED BY THE COURT WITHOUT A JURY.  EACH OF THE PARTIES HERETO FURTHER WAIVES ANY RIGHT TO SEEK TO CONSOLIDATE ANY SUCH LEGAL PROCEEDING IN WHICH A JURY TRIAL HAS BEEN WAIVED WITH ANY OTHER LEGAL PROCEEDING IN WHICH A JURY TRIAL CANNOT OR HAS NOT BEEN WAIVED. 13. Severability.  The unenforceability or invalidity of any provision of this Escrow Agreement shall not affect the enforceability or validity of any other provision. 14. Amendment and Waiver.  This Escrow Agreement may be amended, or any provision of this Escrow Agreement may be waived; provided that any such amendment or waiver will be binding on a party hereto only if such amendment or waiver is set forth in a writing executed by such party.  The waiver by any provision of this Escrow Agreement shall not operate or be construed as a waiver of any other breach. 15. Headings.  The subject headings of Sections of this Escrow Agreement are included for purposes of convenience of reference only and shall not affect the construction or interpretation of any of its provisions. 16. Successors and Assigns.  All covenants and agreements contained in this Escrow Agreement will be binding upon and inure to the benefit of the parties hereto and their respective successors and permitted assigns. Except as otherwise provided herein, this Escrow Agreement shall not be assignable by any party hereto without the prior written consent of the other parties hereto; provided, that the Buyer may, without prior consent, assign its rights, but not its obligations, under this Escrow Agreement to Victory Park (or any successor thereto); and provided further, that upon prior written notice to each of the Escrow Agent and the Seller, the Buyer may, without prior written consent of any other party hereto, (i) designate one or more of its Affiliates to perform its obligations hereunder, (ii) assign this Escrow Agreement in connection with any merger, sale of substantially all of its or any of its Affiliate’s assets, or sale of all of its or any of its Affiliate’s outstanding equity interests; and/or (iii) assign its rights, but not its obligations, under this Escrow Agreement to Victory Park, or any successor thereto (in any or all of which cases described in subclause (i), (ii) or (iii), the Buyer shall nonetheless remain responsible for the performance of all of its obligations hereunder).   17. Successor Escrow Agent by Merger.  Notwithstanding anything contained herein to the contrary, any entity into which the Escrow Agent may be merged or with which it may be consolidated, or any entity resulting from any merger or consolidation to which the Escrow Agent shall be a party, or any entity to which the Escrow Agent may sell or otherwise transfer all or substantially all of its corporate trust business, shall be the successor Escrow Agent hereunder without the execution or filing of any paper or any further act on the part of the parties hereto. 18. Recitals; Not an Amendment.  The Recitals set forth above are hereby incorporated herein by reference.  This Escrow Agreement is not intended to amend or supersede any provision of the Purchase Agreement. 19. Counterparts.  This Escrow Agreement may be executed in two or more counterparts, each of which shall be deemed to be an original but all of which together shall constitute one and the same agreement and shall become effective when one or more counterparts have been signed by each of the parties hereto and delivered to the other. 20. Delivery.  This Escrow Agreement and any amendments hereto, to the extent signed and delivered by means of a facsimile machine or other electronic transmission (including transmission in portable document format by electronic mail), shall be treated in all manner and respects and for all purposes as an original agreement and shall be considered to have the same binding legal effect as if it were the original signed version thereof delivered in person. At the request of any party hereto, each other party hereto shall re-execute original forms hereof and deliver them to all other parties hereto.  No party hereto shall raise the use of a facsimile machine or other electronic transmission to deliver a signature, or the fact that any signature was transmitted or communicated through the use of a facsimile machine or other electronic transmission, as a defense to the formation or enforceability of a contract and each such party forever waives any such defense. 21. Termination.  This Escrow Agreement shall terminate upon final disbursement of the Escrow Fund in accordance with the terms hereof. 22. Assignment of Interests.  No assignment of the interest of any of the parties hereto shall be binding upon the Escrow Agent unless and until written notice of such assignment shall be filed with and acknowledged by the Escrow Agent. 23. Force Majeure.  The Escrow Agent shall not be responsible or liable for any failure or delay in the performance of its obligations under this Escrow Agreement arising out of or caused, directly or indirectly, by circumstances beyond its reasonable control, including, without limitation, acts of God; earthquakes; fire; flood; wars; acts of terrorism; civil or military disturbances; sabotage; epidemic; riots; interruptions, loss or malfunctions of utilities, computer (hardware or software) or communications services; accidents; labor disputes; acts of civil or military authority or governmental action; it being understood that the Escrow Agent shall use commercially reasonable efforts which are consistent with accepted practices in the banking industry to resume performance as soon as reasonably practicable under the circumstance. 24. Security Procedure for Funds Transfer. The Escrow Agent shall confirm each funds transfer instruction received in the name of a party by means of the security procedure selected by such party and communicated to the Escrow Agent in the form of Exhibit C-1 and C-2 attached hereto, which upon receipt by the Escrow Agent shall become a part of this Escrow Agreement.  Once delivered to the Escrow Agent, Exhibit C-1 and C-2 may be revised or rescinded only by a writing signed by an authorized representative of the party.  Such revisions or rescissions shall be effective only after actual 10 receipt and following such period of time as may be necessary to afford the Escrow Agent reasonable opportunity to act on it.  If a revised Exhibit C-1 or C-2 or a rescission of an existing Exhibit C-1 or C-2 is delivered to the Escrow Agent by an entity that is a successor-in-interest to a party, such document shall be accompanied by additional documentation satisfactory to the Escrow Agent showing that such entity has succeeded to the rights and responsibilities of the party under this Escrow Agreement.  The parties understand that the Escrow Agent’s inability to receive or confirm funds transfer instructions pursuant to the security procedure selected by such party may result in a delay in accomplishing such funds transfer, and agree that the Escrow Agent shall not be liable for any loss caused by any such delay. 25. Third Party Beneficiaries.  This Escrow Agreement is for the sole benefit of the parties hereto and their respective successors and assigns and nothing in this Escrow Agreement, express or implied, is intended to or shall confer upon any other Person, any legal or equitable right, benefit or remedy of any nature whatsoever under or by reason of this Escrow Agreement, and no such other Person (other than as provided in the immediately preceding sentence) shall be deemed to be a third party beneficiary under or by reason of this Escrow Agreement. IN WITNESS WHEREOF, this Escrow Agreement has been duly executed as of the date first written above.   BUYER:     SOCIAL REALITY, INC.           By: /s/ Christopher Miglino   Name: Christopher Miglino   Title: Chief Executive Officer         SELLER:         /s/ Richard Steel   Name: Richard Steel         ESCROW AGENT:         WELLS FARGO BANK, NATIONAL ASSOCIATION, AS ESCROW AGENT         By: /s/ Timothy P. Martin   Name: Timothy P. Martin   Title: Vice President

Code of Conduct: Competitors

Compliance Rules of the PACE Project (Pathway to A Commercial European FC mCHP market) The Parties signatories to this Consortium Agreement are fully committed to the principles of an economy based on a free market and thus the principles of undistorted competition. In particular, the Parties are therefore committed to the observance of European and applicable national law. Collaboration is necessary for the formulation and implementation of unified industrial objectives as well as for the development of sustainable market concepts. Participating in such collaborative Projects is therefore not prejudicial to unfettered competition; indeed they act to increase efficiency and improved customer experience. Since collaborative meetings are inevitably leading to meetings of competitors, it is necessary before, during and after the meetings to give special consideration to the compliance with the relevant competition law. The Parties to this Consortium Agreement have therefore established the following principles for the collaboration's work inside and outside the PACE Project: 1. Meetings of the Parties and for the Project (including all committees) must always follow a detailed agenda with legally admissible items. The agenda shall be prepared and distributed amongst the Parties in advance to the meeting. The wording of the agenda shall be clear and unambiguous. . 2. Competition sensitive issues are strictly not to be made the subject of meetings and committee work. Competition sensitive issues are information about the market or about the behaviour of individual members in the market which are not publicly accessible and generally available (as for example trade publications). In particular these include: Exchange of predictions about the future business development of individual Parties (e.g. the expectation for the current or coming year) Exchange of or agreement about Parties‘ current or future price data, rebate price breakdowns, price strategies and calculations including the dates and amounts of price increases. Price breakdowns of goods or services. Current sales / turnover of individual manufacturers, where these are broken down by member (Industry statistics are permissible if more than three members participate). Rebates and rebate pricing data or policy. Supply policy and the supply of particular traders, including decisions not to use particular sales channels (such as DIY stores, online stores etc.). Exchange of individual conditions or contract terms with customers or suppliers Discussion of business strategies, marketing and future market behavior, capacity or intended investment Arrangements on the allocation of customers ("who supplies whom?"). Agreements on the allocation of markets ("who supplies which areas?"). Exchange or collusion on the charging of transport or shipping costs (such as tariffs, fuel prices, packaging). 3. Admissible are all items which do not lead to an exchange of market relevant and company-individual information, e.g. overall market trends, general legislative projects, discussion on lobby work of the association, exchange of publicly accessible data. 4. Recommendations are strictly limited to topics that may be included as part of discussions between the members. 5. Compliant structure of meetings. No new agenda items shall be put into the agenda at the beginning or during the meetings. If the Parties nevertheless wish to add a new item to the agenda in exceptional cases, the agenda shall be changed by formal resolution which has to be minuted. If before or during the meeting, any participant expresses doubt about whether a meeting point is consistent with the above compliance rules, the subject matter is not to be discussed, doubt(s) expressed will be minuted and clarification is to be sought. In cases of ambiguity, individual parties and committees are entitled and obliged to interrupt any discussion they believe to be violating the above, and to request the necessary clarification on their admissibility. All meetings shall be minuted and distributed amongst the Parties. The wording of the minutes shall be clear and unambiguous. Every Party shall have the possibility to place corrections or clarifications. The minutes shall include as a minimum the following points: date, time of beginning and end of the meeting participants note in case a participant leaves the meeting early resolutions summary of the discussions 6. The participation in market information procedures and surveys like e.g. the collection of statistics or analyses is only permissible if done by the Consortium or another neutral body, and if it is excluded that company-individual data are exchanged amongst competitors or the results allow conclusions to a Party or to competition parameters. 7. With respect to standardization work it shall be ensured that all companies and organizations possibly concerned shall have a possibility to contribute and if the procedure for the acceptance of and access to the standard is transparent, fair and free of discrimination. The use of the standard has to stay unbinding and must not be secured by self-committing explanations by the companies. 8. Press releases, statements or other public presentations of the Consortium or its organs and employees shall not contain any wording which – unintentional or on purpose – indicates any uniform behavior of the Parties. Newsletters or recommendations of the Consortium must not affect the autonomous business policy of the Parties and must

Anfrage Vorprüfung Übernahme Mandat

Sehr geehrter Herr, bitte prüfen Sie ob Sie bereit sind in dem selbstständigen Beweissicherungsverfahren des gegen die unter dem Aktenzeichen beim die Interessen der durch die streitverkündeten Viessmann Deutschland GmbH zu vertreten und ob eine Interessenkollision ihrerseits vorliegt. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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Liefervertrag zweisprachig

Für linke und rechte Spalte müssen eigene Überschriftenregime angelegt werden Liefervertrag Ort des Vertragsschlusses ist Allendorf (Eder). Datum des Vertragsschlusses ist . Vertragsnummer des Verkäufers ist: Vertragsnummer des Käufers ist: Zwischen der Firma (Im Folgenden „Verkäufer“ genannt), vertreten durch Herrn einerseits und der Firma (Im Folgenden „Käufer“ genannt), vertreten durch Herrn andererseits, unbestimmt im Folgenden jeweils „Partei“ und zusammen „Parteien“ genannt, wird der vorliegende Vertrag geschlossen. Vertragsgegenstand Der Verkäufer verkauft und der Käufer kauft, nachfolgend als „Ware“ bezeichnet, entsprechend den technischen Daten und dem Lieferumfang wie in Anlage 1 festgelegt. Preise und Gesamtwert des Vertrages Die Preise für die Waren sind in EURO. Der Gesamtwert des Vertrages ist . Lieferbedingungen Es gilt CIP Incoterms 2010. Teillieferungen und Umverladungen sind zulässig. Als verbindlicher Liefertermin wird die Absendung der Anzeige der Fertigstellung vereinbart. Die Fertigstellung erfolgt bis spätestens . Zahlungsbedingungen Der Käufer leistet eine Vorauszahlung über 30% des vereinbarten Gesamtwerts nach Vertragsschluss zahlbar innerhalb von 10 Banktagen ab Vorlage einer Bankgarantie durch den Verkäufer über die Vorauszahlung zugunsten des Käufers. Die Bankgarantie wird über SWIFT versendet. Als Empfangsdatum der Bankgarantie gilt der Tag, an dem die Bank des Käufers die über das Telekommunikationssystem SWIFT versendete Benachrichtigung erhalten hat. Die Gültigkeitsdauer der Bankgarantie ist der in diesem Vertrag festgelegte Liefertermin zuzüglich zwei Wochen. Die Bankgarantie darf nur in Anspruch genommen werden, wenn keine Anzeige der Fertigstellung erfolgt. Die Kosten der Bankgarantie trägt der Käufer. Der Käufer eröffnet für 70 % des vereinbarten Gesamtwertes innerhalb von 10 Banktagen ab Eingang der Anzeige der Fertigstellung der Ware ein bestätigtes und unwiderrufliches Akkreditiv, zahlbar gegen Vorlage folgender Dokumente: Handelsrechnung Multimodales Transportdokument Lieferschein. Die Kosten des Akkreditivs trägt der Käufer. Kennzeichnung Die Ware wird wie folgt gekennzeichnet: Gewährleistung Der Gewährleistungszeitraum für die Ware beträgt 24 Monate ab Lieferung. Voraussetzung von Mangelansprüchen des Käufers ist, dass die Betriebsvorschriften eingehalten werden und das vorgeschlagene Konzept der chemischen Wasseraufbereitung angewendet wird und das zur Erstellung der Analyse vom Käufer bereitgestellte Rohwasser dem bei Betrieb verwendetem Wasser entspricht. Falls die Ware bis zum Ende des Gewährleistungszeitraums Mängel aufweisen sollte, für welche der Verkäufer haftet, verpflichtet sich der Verkäufer, nach seiner Wahl die mangelhafte Ware entweder zu ersetzen oder nachzubessern. Beim Auffinden von verdeckten Mängeln unmittelbar nach Inbetriebnahme der Ware oder innerhalb des Gewährleistungszeitraums hat der Käufer den Verkäufer darüber schriftlich und unter Angabe folgender Daten zu informieren: - Bezeichnung der Ware - Auftragsbestätigung Nummer - Lieferdatum - Datum der Inbetriebnahme der Ware - Nutzungsdauer - Beschreibung des Defekts und seine vermutete Ursache Die Lieferung benötigter Zulieferteile für die Reparatur erfolgt durch den Verkäufer innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Erhalt der in diesem Punkt genannten Daten seitens des Verkäufers. Ansprüche des Käufers aufgrund von indirekten Schäden, Folgeschäden oder wegen Verlusten jeglicher Art, wie z. B. entgangener Gewinn, sind ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, es sei denn (a) für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen oder (b) für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder (c) für Schäden aufgrund der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, dann aber beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Rechtswahl Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss der UN Convention on International Sales vom 11. April 1980 (CISG) Anwendung. Gerichtsstand Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Vertragsdauer Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und ist bis zur vollständigen Erfüllung durch die Vertragsparteien gültig. Sonstige Bestimmungen Die Anlagen dieses Vertrages sind integraler Bestandteil des Vertrages. Die allgemeinen Auslandsliefersbedingungen des Verkäufers sind integraler Bestandteil dieses Vertrages. Es gelten die Bestimmungen dieses Vertrages, nachrangig die Bestimmungen in diesen Allgemeinen Auslandslieferbedingungen. Soweit dieser Vertrag und die Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Verkäufers keine Regelung treffen, gelten die gesetzlichen Regelungen des anwendbaren Rechts. Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen, d.h. von beiden Parteien unterzeichnet sind. Das gilt auch für die Änderung dieser Klausel. Die Parteien sind nicht dazu berechtigt, ohne vorheriges schriftliches Einverständnis der jeweils anderen Partei ihre vertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten an Dritte weiterzureichen. Der vorliegende Vertrag wird in zweifacher Ausfertigung in russischer und deutscher Sprache angefertigt, jeweils eine Ausfertigung pro Partei. Der deutsche Text ist allein maßgebend. Adresse und Bankverbindung des Verkäufers Adresse und Bankverbindung des Käufers

Leihvertrag

zwischen - nachfolgend Entleiher genannt - und und Vereinbarungsgegenstände Dritter verleiht an den Entleiher zum Zweck der Durchführung von funktionalen Anlagenversuchen und Messungen das folgende Gerät: Versuchsprototyp eines Absorber- Verdampfermoduls für eine Absorptionswärmepumpe, Musternummer: CP-110118-01-01, im Folgenden: „Muster“ genannt. Der Entleiher ist berechtigt das Muster für eigene Zwecke zu nutzen, hat dieses jedoch zu erhalten, schonend zu gebrauchen und nach Ablauf der Leihdauer an Dritter zurückzugeben. Eine Weitergabe des Musters an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Dritter gestattet. Eine Zerstörung des Musters zum Zwecke der Analyse seiner inneren Struktur und seines Aufbaus ist nicht gestattet. Im Falle eines technischen Defekts oder einer nicht vorsätzlichen Beschädigung, der oder die zur Funktionsunfähigkeit des Musters führt, verzichtet Dritter auf jegliche Schadensersatzansprüche an den Entleiher. Leihdauer Die Dauer der Gebrauchsüberlassung beträgt 5 Jahre ab Unterzeichnung dieser Vereinbarung. Diese Frist kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien verlängert werden und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht eine der Parteien mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der Entleihdauer dieser Verlängerung schriftlich widerspricht. Arbeitsergebnisse und Informationspflichten Der Entleiher wird Dritter im Gegenzuge gegen die Gebrauchsüberlassung des Musters Informationen über Arbeitsergebnisse aus den Anlagenversuchen und Messungen vorab mitteilen, soweit diese in Veröffentlichungen ihren Niederschlag finden sollen und das überlassene Muster betreffen. Dabei darf der Entleiher zur Beschreibung des Platten-Wärmeübertragers ausschließlich Informationen aus (EP2886992A1) benutzen und soll auf diese Niederschrift immer Bezug nehmen. Geheimhaltung Dritter und Zweiter entbinden sich gegenseitig von ihren Geheimhaltungspflichten, soweit dies für die Zusammenarbeit mit dem Entleiher notwendig ist. Im Übrigen bleiben die vertraglichen Regelungen zwischen Dritter und Zweiter unberührt. Compliance Die Vertragspartner bestätigen ausdrücklich, dass sie alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einhalten werden. Insbesondere werden sie jede Form der Bestechung und Korruption unterlassen sowie die jeweiligen Mindestlohngesetze in ihrem Geltungsbereich einhalten. Ein Verstoß gegen eine dieser Verpflichtungen berechtigt zur sofortigen Kündigung des Vertrages. Der verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, den jeweils anderen Vertragspartner von allen aus dem Verstoß resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Es gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist nicht anwendbar. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Marburg (Lahn). Schlussbestimmungen Änderungen, Ergänzungen und die Kündigung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für diese Klausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragspartner, die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das Gleiche gilt, soweit eine Regelung undurchführbar ist oder der Vertrag eine Lücke aufweist.

RAHMENVEREINBARUNG ZUR ÜBERLASSUNG VON WERKZEUGEN

Vertragsgegenstand Vertragsgegenstand ist die Anschaffung, Behandlung, Verwahrung und Herausgabe von Betriebsmitteln (nachfolgend als "Werkzeuge" bezeichnet) zur Erstellung von für Überlasser bestimmten Teilen. Werkzeuge im Sinne dieser Vereinbarung umfassen auch Bearbeitungsvorrichtungen, Vorrichtungen, Modelleinrichtungen, Formen, sowie die zur Herstellung der Werkzeuge notwendigen Konstruktionsdaten und Zeichnungen (nicht jedoch Produktionsanlagen und Maschinen). Herstellung / Erwerb Der Lieferant wird die in der Werkzeugbestellung gemäß Ziffer 3 näher spezifizierten Werkzeuge entweder selbst herstellen oder in eigener Verantwortung von Dritten anschaffen und an seinem Produktionsstandort oder dem seines autorisierten Unterlieferanten, installieren. Werkzeugbestellung Die vom Lieferant zu erbringenden Leistungen werden in den jeweiligen Werkzeugbestellung insbesondere hinsichtlich der Leistungsinhalte, Leistungsumfang und Vergütung genau definiert (nachfolgend "Werkzeugbestellung" genannt). Änderungen, Erweiterungen und / oder Eingrenzungen der ursprünglichen Werkzeugbestellung sind nur einvernehmlich durch die Parteien möglich. Die Regelungen in diesem Rahmenvertrag gehen denen der Werkzeugbestellung vor, es sei denn in der Werkzeugbestellung werden abweichende Regelungen unter Bezugnahme auf diesen Rahmenvertrag speziell als Abweichungen gekennzeichnet. Widersprechende Auftragsbestätigungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn ihnen seitens Überlasser nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Zahlungsbedingungen Sofern in der Werkzeugbestellung nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, gelten folgende Zahlungsvereinbarungen. Die Zahlung ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach entsprechendem Rechnungseingang ohne Abzüge zahlbar. Die Bestellnummer ist in sämtlichen Rechnungen des Lieferanten anzugeben. a) Bei Werkzeugbestellung mit einer Gesamtsumme bis 2.500 Euro wird die Gesamtsumme nach Freigabe der Erstmusterdokumente und der Werkzeugdokumentation fällig. b) Bei Werkzeugbestellung mit einer Gesamtsumme bis 15.000 Euro wird die erste Hälfte (1/2) der Gesamtsumme nach der Auftragsvergabe durch eine Bestellung fällig. Die zweite Hälfte (1/2) der Gesamtsumme wird nach Freigabe der Erstmusterdokumente und der Werkzeugdokumentation fällig. c) Bei Werkzeugbestellung mit einer Gesamtsumme größer 15.000 Euro wird das erste Drittel (1/3) der Gesamtsumme nach der Auftragsvergabe durch eine Bestellung fällig. Das zweite Drittel (1/3) der Gesamtsumme wird nach Fertigstellung des Werkzeugs und der Werkzeugdokumentation fällig. Das dritte Drittel (1/3) der Gesamtsumme wird nach Freigabe der Erstmusterdokumente fällig. Eigentum, Herausgabe Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Eigentum an den Werkzeugen auf Überlasser übergeht. Die Übergabe der Werkzeuge an Überlasser wird durch die Einräumung eines Nutzungsrechts dergestalt ersetzt, dass der Lieferant die Werkzeuge zum Zwecke der Vertragserfüllung der mit Überlasser bestehenden Lieferbeziehung benutzten darf (Besitzkonstitut). An Werkzeugen, an denen der Lieferant lediglich ein Anwartschaftsrecht hat, sind sich die Parteien hiermit einig, dass dieses Anwartschaftsrecht an Überlasser übergeht. In diesem Fall geht nach Erlöschen der Vorbehaltsrechte das vollständige Eigentum von dem Vorbehaltseigentümer unmittelbar auf Überlasser über. Überlasser ist befugt, etwaige Kaufpreisrestschulden für Rechnung des Lieferanten direkt an die Vorbehaltseigentümer zu leisten. Der Lieferant versichert, dass er zur unbeschränkten Verfügung über das Eigentum bzw. des Anwartschaftsrechts an diesen Werkzeugen befugt ist. Soweit der Lieferant Inhaber gewerblicher Schutzrechte betreffend die Entwicklung, Entstehung und Verwendung der Werkzeuge ist, überträgt er hiermit alle gewerblichen Schutzrechte betreffend der Entwicklung und Entstehung der Gegenstände auf Überlasser. Überlasser stimmt dieser Übertragung zu. Soweit Urheberrechte bei der Entwicklung, Entstehung und Verwendung der Werkzeuge entstanden sind, räumt der Lieferant Überlasser eine ausschließliche, übertragbare, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbegrenzte Lizenz an diesen Nutzungsrechten einschließlich des Rechts, Unterlizenzen einzuräumen, zu allen Zwecken ein. Überlasser stimmt dieser Einräumung zu. Die Werkzeuge sind deutlich sichtbar als Eigentum von Überlasser zu kennzeichnen. Der Lieferant hat dies durch Übersendung der entsprechenden Werkzeugdokumentation (inklusive Fotos) nachzuweisen. Der Nachweis ist, ohne dass es hierfür eine ausdrückliche Aufforderung seitens Überlasser bedarf, spätestens vor Produktionseinsatz des Werkzeugs beizubringen. Überlasser kann jederzeit und aus jedem Grund die Herausgabe der Werkzeuge auf erstes mündliches oder schriftliches Anfordern verlangen. Sobald Lieferant eine solche Anforderung erhalten hat, hat er die entsprechenden Werkzeuge binnen von Überlasser gesetzter, angemessener Frist zur Abholung bereitzustellen und an Überlasser oder von diesem beauftragten Dritten heraus zu geben. Gegebenenfalls wird Überlasser den angemessenen Restwert der vom Lieferanten verauslagten anteiligen Anschaffungskosten der Werkzeuge binnen 15 Arbeitstagen nach Abholung derselben an den Lieferant erstatten. Sofern der Lieferant mit der Bereitstellung und Herausgabe der Werkzeuge in Verzug gerät, hat dieser pro voller Woche des Verzuges einen pauschalierten Schadensersatz von 0,5 % der von Überlasser gemäß der entsprechenden Werkzeugbestellung geleisteten Anschaffungskosten zu leisten, der sich auf maximal 10 % derselben kumuliert. Dem Lieferant steht der Nachweis offen, dass durch die verspätete Herausgabe der Werkzeuge kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist. Überlasser verpflichtet sich, die Ausbau- und Abholungskosten zu tragen. Der Lieferant ist einverstanden, dass Überlasser bzw. seine Erfüllungsgehilfen die Räumlichkeiten und / oder Grundstücke des Lieferanten an regulären Arbeitstagen zum Zweck der Durchführung der Abholung betreten darf. Der Lieferant sagt seine volle Kooperation diesbezüglich zu. Überlasser übernimmt die Verantwortung für den reibungslosen Ablauf der Abholung und sorgt dafür, dass der normale Arbeitsablauf des Lieferanten nicht unangemessen behindert wird. Dem Lieferant steht kein Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeugen, gleich aus welchem Rechtsgrund zu. Von einer etwaigen im Zusammenhang mit der Lieferbeziehung zwischen dem Lieferant und Überlasser bestehenden Lieferverpflichtung wird der Lieferant befreit, sofern und soweit ihm die Einhaltung dieser Verpflichtung durch die Herausgabe der Werkzeuge möglich ist. Qualität Der Lieferant sichert hiermit zu, dass die Werkzeuge zur Fertigstellung von Teilen in der Weise geeignet sind, dass alle durch das Werkzeug beeinflussten Merkmale des Teiles gemäß den zwischen Überlasser und dem Lieferant vereinbarten Spezifikationen serienmäßig hergestellt werden können. Überlasser behält sich vor, die Werkzeuge auf ihre Funktionalität und die Einhaltung der vereinbarten Spezifikation zu überprüfen. Verwendungsbestimmungen Werkzeuge sind stets in einsatzbereitem Zustand zu halten und dürfen nur zur Erfüllung von Überlasser-Aufträgen verwendet werden. Die Weitergabe oder Überlassung der Werkzeuge ohne explizite vorherige Zustimmung seitens Überlasser an Dritte ist nicht zulässig. Wartung, Instandhaltung Der Lieferant trägt die Kosten für die sachgemäße Nutzung, Wartung und Instandhaltung der Werkzeuge. Der Lieferant ist verpflichtet, aus unsachgemäßer Benutzung oder mangelnder Instandhaltung entstehende Schäden an Werkzeugen oder Werkzeugteilen auf eigene Kosten zu ersetzen. Die Aufteilung von Änderungskosten für Grunderneuerungen oder konstruktive Änderungen von Werkzeugen sowie Kosten für Ersatzwerkzeuge sind zwischen den Parteien gesondert zu vereinbaren. Versicherung Der Lieferant hat die Werkzeuge angemessen gegen Beschädigung, Diebstahl, Verlust und zufälligen Untergang zu versichern und Überlasser auf Anforderung eine Kopie des Versicherungsnachweises zu übermitteln. Rechte Dritter Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Werkzeuge an Dritte zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Zugriffe und Beeinträchtigungen des Eigentums von Überlasser an den Werkzeugen abzuwehren und Überlasser unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Überlasser die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwaigen Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet Lieferant für den Überlasser entstandenen Ausfall. Haftung Überlasser haftet nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Werkzeuge entstehen. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, entgangenen Gewinn und anderer mittelbarer Schäden sind ausgeschlossen. Lieferant wird Überlasser von allen Ansprüchen Dritter in Zusammenhang mit der Nutzung, dem Besitz, der Instandhaltung oder Wartung der Werkzeuge freistellen und entschädigen. Sonstiges Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Konventionen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aufgrund oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Mannheim. Einstweiliger Rechtsschutz kann jedoch vor jedem gesetzlichen zuständigen Gericht behehrt werden. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag sind nur in schriftlicher Form verbindlich und bedürfen der Unterschriften beider Vertragsparteien. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung(en) werden die Parteien Verhandlungen über die Vereinbarung angemessener Regelungen aufnehmen, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommen sollen, was den ursprünglichen wirtschaftlichen Absichten der Parteien entspricht. Können sich die Parteien insoweit nicht einigen, finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Ort und Datum Ort und Datum LIEFERANT Überlasser Werk Mannheim Unterschrift Unterschrift Name Name Position Position Unterschrift Unterschrift Name Name Position Position Anhang 1: Werkzeugdokumentation: TOOLING SPECIFICATION AND DETAILS: WERKZEUGSPEZIFIKATION UND INFORMATION: ÜBERLASSER EQUIPMENT NO.: MASTER BAILMENT AGREEMENT NO.: ÜBERLASSER PURCHASE ORDER NO.: ÜBERLASSER WERKZEUGBESTELLNUMMER: ÜBERLASSER PART NO.: ÜBERLASSER TEILEBEZEICHNUNG: TOOL DESCRIPTION: WERKZEUGBEZEICHNUNG: TOOL VALUE: WERT DES WERKZEUGS: ÜBERLASSER SHARE (%) : ÜBERLASSER ANTEIL (%) : NUMBER & DATE OF SUPPLIER QUOTE: NUMMER & DATUM DES LIEFERANTENANGEBOTS: LOCATION OF TOOL (ADDRESS): STANDORT DES WERKZEUGS (ADRESSE): TOOLING PICTURE: BILD DES WERKZEUGES: REMARKS: BEMERKUNG: Datum: Unterschrift: Name: Firmenstempel:

Werkzeugvereinbarung

zwischen -nachfolgend genannt - zusammen Vereinbarungspartner genannt. Vereinbarungsgegenstände Vereinbarungsgegenstände sind Werkzeuge und alles Zubehör, Hilfsmittel und Software, die Überlasser dem Lieferanten zu Produktionszwecken überlässt. Derzeit sind dies die in der Anlage: Überlassene Werkzeuge aufgeführten Werkzeuge. Die Vereinbarungsgegenstände werden im Folgenden auch Werkzeuge genannt. Eigentum und sonstige Rechte Mit der Herstellung oder Beschaffung der Werkzeuge durch den Lieferanten erwirbt Überlasser das Eigentum an den Werkzeugen, nach vollständiger Bezahlung. Die Übergabe der Werkzeuge wird dadurch ersetzt, dass dem Lieferanten die Werkzeuge kostenlos nach Maßgabe dieser Vereinbarung von Überlasser leihweise überlassen werden. Die Werkzeuge gehen nicht in das Eigentum des Lieferanten über. Dies gilt auch dann, wenn die Werkzeuge oder Teile davon derart mit dem Gebäude verbunden werden, dass sie wesentlicher Bestandteil der Gebäude werden. Es ist zu gewährleisten, dass die Werkzeuge jederzeit an Überlasser herausgegeben werden können. Der Lieferant kennzeichnet die Werkzeuge durch z. B. Prägung oder eine aufgenietete Metallplatte dauerhaft als Eigentum von Überlasser. Zusätzlich kann Überlasser dem Lieferanten die Inventarnummer des Werkzeuges von Überlasser mitteilen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, das Werkzeug mit dieser Inventarnummer zu kennzeichnen. Soweit Überlasser an den Lieferanten Vorauszahlungen für die Beschaffung oder Herstellung von Werkzeugen leistet, übereignet der Lieferant Überlasser etwaige Vormaterialien, Teile und sonstige Vorprodukte und Vorstufen des Werkzeugs, die zur Herstellung des Werkzeugs beschafft oder hergestellt wurden, überträgt gewerbliche Schutzrechte, etwaige Anwartschaftsrechte und das ausschließliche, weltweite, kostenlose, übertragbare Nutzungsrecht an Urheberrechten, die bei der Herstellung entstehen. Der Lieferant wird das Eigentum von Überlasser entsprechend kennzeichnen und gegebenenfalls mit einer Inventarnummer von Viesmann versehen. Der Lieferant ist zur Weiterverarbeitung und Nutzung berechtigt, soweit dies zur Herstellung der Werkzeuge nötig ist. Der Lieferant verpflichtet sich, die gleichen Verpflichtungen einem Dritten, den der Lieferant mit der Herstellung oder Beschaffung des Werkzeugs beauftragt, aufzuerlegen. Rechte und Pflichten der Vereinbarungspartner Überlasser überlässt dem Lieferanten die Werkzeuge leihweise zur Fertigung von Produkten für Überlasser und verbundene Unternehmen von Überlasser. Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Überlasser zulässig. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu warten und anfallende Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten vorzunehmen, innerhalb der garantierten Standzeit. Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass die Werkzeuge nur von ausgebildeten Mitarbeitern bedient werden. Änderungen an den Werkzeugen bedürfen der Zustimmung von Überlasser. Von Überlasser veranlasste bzw. zu vertretende Werkzeugänderungskosten sowie die Kosten für eventuell erforderliche Folgewerkzeuge werden von Überlasser übernommen. Der Lieferant verpflichtet sich, Überlasser unverzüglich über Veränderungen hinsichtlich der Werkzeuge zu informieren. Das gilt insbesondere für das voraussichtliche Ende der Lebensdauer der Werkzeuge, wobei Überlasser so rechtzeitig zu informieren ist, dass eine Ersatzbeschaffung ohne Beeinträchtigung der Produktion möglich ist, Beschädigungen der Werkzeuge, Zerstörung oder Verlust der Werkzeuge mit Angabe des Tags des Abgangs und die beabsichtigte Verschrottung und die erfolgte Verschrottung der Werkzeuge. Eine Verschrottung der Werkzeuge ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung von Überlasser zulässig. Der Lieferant wird Überlasser bei der Inventur der Werkzeuge unterstützen. Die Anlage: Überlassene Werkzeuge wird von Überlasser fortgeschrieben, d.h. anhand der Informationen des Lieferanten werden Zu- und Abgänge festgehalten. Die Parteien überprüfen die Richtigkeit der fortgeschriebenen Anlage: Überlassene Werkzeuge in regelmäßigen Abständen. Nach Herstellung oder Beschaffung der Werkzeuge sind Überlasser entsprechende Dokumentationen und Zeichnungen hiervon zur Verfügung zu stellen. Erstellt oder lässt der Lieferant für das Werkzeug Software erstellen, räumt der Lieferant Überlasser jeweils zum Zeitpunkt der Erstellung das ausschließliche, örtlich unbeschränkte, in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare, übertragbare, dauerhafte, unwiderrufliche, unkündbare, und unterlizenzierbare Recht ein, die erstellte Software im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen, das heißt insbesondere, diese dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden, abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten, auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, durch Dritte nutzen oder für Überlasser betreiben zu lassen, nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen und zu verbreiten. Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die Software, insbesondere deren Objekt- und Quellcode in allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen und die zugehörigen Dokumentationen sowie auf sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendige Materialien wie beispielsweise Analysen, Lasten- bzw. Pflichtenhefte, Konzepte und Beschreibungen. In diesem Umfang räumt Überlasser für die Dauer der einzelnen Werkzeugvereinbarung dem Lieferanten ein Nutzungsrecht ein. Für den Fall, dass in die Software vorbestehende Teile eingebunden werden, ist der Lieferant berechtigt, Überlasser diese Teile nicht im Quellcode, sondern nur im Objektcode zur Verfügung zu stellen. An den lediglich im Objektcode überlassenen Teilen räumt der Lieferant Überlasser alle für die Software vereinbarten Rechte mit Ausnahme des Bearbeitungsrechtes ein, jedoch nur nicht ausschließlich. Diese Ausnahmeregelung gilt nur, soweit die Lizenzbedingungen, denen die vorbestehenden Teile unterliegen, keine freie Bearbeitung durch Dritte vorsehen, der Lieferant die vorbestehenden Teile im Einzelnen vor Erstellung der Software schriftlich benennt, auf die vorgesehene Einbindung von vorbestehenden Teilen in die Software hinweist, Überlasser der Einbindung zustimmt, der Lieferant die Lizenzbedingungen, denen die vorbestehenden Teile unterliegen, zur Verfügung stellt, und er Überlasser in die Lage versetzt, aus den im Quellcode und den nur im Objektcode überlassenen Teilen der Software eine ausführbare Software bzw. nach Bearbeitung der durch den Lieferanten überlassenen Quellcodeteile eine ausführbare bearbeitete bzw. umgestaltete Fassung der Software zu erzeugen. Gefahrtragung und Haftung Der Lieferant haftet für alle Risiken, die sich aus dem Besitz und dem Einsatz der Werkzeuge ergeben. Der Lieferant verpflichtet sich, Überlasser insoweit schadlos zu halten und von Ansprüchen Dritter - insbesondere im Zusammenhang mit Personen- und Sachschäden - freizustellen. Werden die Werkzeuge beschädigt oder versagen diese infolge missbräuchlicher oder unsachgemäßer Benutzung ihren Dienst ist der Lieferant verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Reparatur der beschädigten Werkzeuge von Überlasser anfallenden Kosten und Auslagen zu begleichen. Versicherung Der Lieferant verpflichtet sich, für die Werkzeuge eine Versicherung zum Neuwert gegen Beschädigung, Verlust oder sonstigen Untergang abzuschließen und während der Vereinbarungslaufzeit aufrechtzuerhalten. Der Lieferant erbringt hierüber jährlich einen Nachweis. In bestehende Sachversicherungen gegen Beschädigung, Verlust oder sonstigen Untergang zum Neuwert einzubeziehen Compliance Die Vereinbarungspartner bestätigen ausdrücklich, dass sie alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einhalten werden. Insbesondere werden sie jede Form der Bestechung und Korruption unterlassen sowie die jeweiligen Mindestlohngesetze in ihrem Geltungsbereich einhalten. Ein Verstoß gegen eine dieser Verpflichtungen berechtigt zur sofortigen Kündigung der Vereinbarung. Der verstoßende Vereinbarungspartner ist verpflichtet, den jeweils anderen Vereinbarungspartner von allen aus dem Verstoß resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen. Vereinbarungsdauer Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Unberührt bleibt das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere die Fertigung von Produkten für Dritte auf den Werkzeugen durch den Lieferanten, die Überlassung der Werkzeuge an Dritte oder die Stellung eines Antrages auf Durchführung des Insolvenzverfahrens. Mit dem Ende dieser Vereinbarung endet die leihweise Überlassung der Werkzeuge. Unabhängig vom Bestand dieser Verteinbarung kann Überlasser einzelne Werkzeuge mit einer Frist von einem Monat herausverlangen. Unberührt bleibt auch insoweit das Recht auf außerordentliche Kündigung. Geheimhaltung Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und diese Geheimhaltungspflicht auch ihren Mitarbeitern und Beauftragten aufzuerlegen. Verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff AktG und deren Mitarbeiter gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Vereinbarung. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für solche Informationen, Muster und Unterlagen, die nachweislich allgemein bekannt wurden, ohne dass eine Geheimhaltungspflicht verletzt wurde. Bei Vereinbarungsende sind die vom Vereionbarungspartner erlangten Informationsträger, Muster und Unterlagen zurückzugeben. Dies gilt auch für Kopien. Elektronisch gespeicherte Informationen sind zu löschen, soweit diese nicht systemisch rein zum Zwecke der Datensicherung gespeichert wurden. Auf Wunsch ist dies schriftlich zu bestätigen. Diese Rückgabepflichten gelten für Überlasser nicht hinsichtlich etwaiger Dokumentationen oder Zeichnungen von Werkzeugen. Soweit eine gesetzliche Aufbewahrungs- oder Dokumentationspflicht besteht, sind vertrauliche Informationen nicht zurückzugeben. Die Pflichten zur Geheimhaltung gelten bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Vereinbarungsende. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Es gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist nicht anwendbar. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Schlussbestimmungen Änderungen, Ergänzungen und die Kündigung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für diese Klausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen unberührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vereinbarungspartner, die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das Gleiche gilt, soweit eine Regelung undurchführbar ist oder die Vereinbarung eine Lücke aufweist. Anlage: Überlassene Werkzeuge

Projektvertrag

Präambel 2 § 1 Definitionen 2 § 2 Anlagen 4 § 3 Vertragsgegenstand 4 1. Teil: Leistung, Vergütung 5 § 4 Leistungen, Unterteilung in Projektphasen 5 § 5 Abstimmung mit Drittunternehmer-Leistungen 6 § 6 Subunternehmer 7 § 7 Change-Request 7 § 8 Einhaltung rechtlicher Anforderungen 8 § 9 Vergütung, Zahlungsplan 8 2. Teil: Organisation, Projektablauf 9 § 10 Projektleitung, Informationspflicht 9 § 11 Ansprechpartner, Kommunikation 9 § 12 Mitwirkung des Auftraggebers 10 § 13 Systemzugänge des Auftragnehmers, Pflichten und Haftung 10 3. Teil: Projektablauf 11 § 14 Zeitplanung, Vertragsstrafen 11 § 15 Leistungen im Rahmen der Projektdefinitionsphase 12 § 16 Abnahme des Pflichtenheftes 12 § 17 Sonderkündigungsrecht 13 § 18 Leistungen im Rahmen der Umsetzungsphase 13 § 19 Meilensteine, Teilabnahmen 14 § 20 Qualitätssicherung 15 § 21 Schlussabnahme 15 § 22 Fertigstellung des Systems 16 4. Teil: Rechtsregeln 17 § 23 Nutzungsrechte, Lizenzen 17 § 24 Gewährleistung, Freistellung 17 § 25 Geheimhaltung, Verwertungsverbot, Rückgabe/Vernichtung 18 § 26 Abwerbungsverbot, Vertragsstrafe bei Verstoß 19 § 27 Datenschutz / Datensicherung 20 § 28 Zurückbehaltung, Aufrechnung 20 § 29 Abtretung von Rechten 20 § 30 Sonstiges, Schlussbestimmungen 20 Projektvertrag zwischen Deutschland Auftraggeber und [Unternehmen] [Adresse] Auftragnehmer wird folgender Projektvertrag geschlossen: Präambel Der Auftraggeber ist einer der Produkten sowie Dienstleistungen. Der Auftraggeber beabsichtigt, … Zielstellung ist der Entwicklungsstand der Serienreife. Der Auftragnehmer ist ein…. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes: Definitionen Vertragsgegenständliche Software: Software und Softwareelemente einschließlich des Quellcodes und der geschuldeten Dokumentation, welche durch den Auftragnehmer in Erfüllung seiner Verpflichtungen nach diesem Vertrag zu erstellen und dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen sind. System: Gesamtheit der aus der vertragsgegenständlichen Software sowie weiterer von dem Auftragnehmer gemäß den Vorgaben dieses Vertrages ggf. zu erstellender Hardwarekomponenten, mit deren Sensoren oder Aktoren die vertragsgegenständliche Software interagiert bzw. kommuniziert sowie der geschuldeten Dokumentation. Der Prozess der Entwicklung, Anpassung, Implementierung, Installation, Parametrisierung und Verwendung des Systems oder von Teilen des Systems (insbes. der vertragsgegenständlichen Software) wird im Folgenden auch allgemein als Erstellung beschrieben Open-Source-Komponenten: Alle Open-Source-Softwarekomponenten, die der Auftragnehmer im Rahmen der Erstellung der vertragsgegenständlichen Software einsetzt. Hierbei darf es sich ausschließlich um Softwarekomponenten handeln, deren Lizensierung den vom Auftraggeber bezweckten proprietären Einsatz der vertragsgegenständlichen Software erlauben und kein Copyleft beinhalten. Fremdsoftware: Sämtliche vom Auftragnehmer im Rahmen der Erstellung der vertragsgegenständlichen Software von Dritten übernommenen oder lediglich angepassten Softwareelemente einschließlich Open-Source-Komponenten. Projektdefinitionsphase: Zeitraum, in dem der Auftragnehmer das Pflichtenheft auf Basis der Vorgaben des Auftraggebers in diesem Vertrag und dem Lastenheft erstellt. Die Projektdefinitionsphase beginnt mit Abschluss dieses Vertrages und endet mit der Abnahme des Pflichtenheftes durch den Auftraggeber. Umsetzungsphase: Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer das System nach den Vorgaben in diesem Vertrag und dem Pflichtenheft erstellt. Er beginnt mit der Abnahme des Pflichtenheftes und endet mit Fertigstellung des Systems. Lastenheft: Wird vom Auftraggeber als Anlage Nr. 2 zu diesem Vertrag vorgelegt und enthält in allgemeiner Form Vorgaben des Auftraggebers für die durch den Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen einschließlich der Nennung eines Fertigstellungstermins. Pflichtenheft: Wird vom Auftragnehmer in der Projektdefinitionsphase erstellt und enthält sämtliche zu verwendende Fremdsoftware sowie die funktionalen und qualitativen Feinspezifikationen des Systems in technisch eindeutiger und detaillierter Form, die es einem Computerfachmann mit Programmierkenntnissen, der mit den Auftragnehmer-spezifischen Systemen nicht vertraut ist, erlaubt, das System ausschließlich unter Rückgriff auf dieses Dokument in Übereinstimmung mit den Auftraggeber-Vorgaben im Lastenheft mit dem dem Projekt zugrunde gelegten Aufwand zu erstellen. Das Pflichtenheft wird vom Auftraggeber abgenommen. Meilensteine: In dem als Anlage Nr. 4 beigefügten Projektzeitplan benannte Zwischenziele der Erstellung des Systems, welche sich jeweils durch die Erreichung eines vorgegebenen Entwicklungsstandes definieren. Meilensteine sind im Projektzeitplan stets ausdrücklich als solche benannt und können mit konkreten terminlichen Vorgaben (Zwischenterminen) verknüpft sein, die von dem Auftragnehmer einzuhalten sind. Change-Requests: Anforderungen des Auftraggebers auf Erbringung von Leistungen außerhalb des vertraglich vereinbarten Umfangs oder deren Änderungen, insbesondere nachträgliche Änderungen des Lasten- oder des Pflichtenheftes. Change-Requests werden erst nach Einigung der Parteien als Vertragsänderung rechtsverbindlich. Keine Change-Requests sind die Umbenennung einer vereinbarten Leistung sowie, unter Abwägung der Interessen beider Parteien, geringfügige Änderungen an den vereinbarten Leistungen. Änderungen, die Auswirkungen auf die Einhaltung des Projektzeitplans haben, sind in keinem Fall geringfügig. Dokumentation: Die Summe der geschuldeten Dokumentationspflichten hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Software. Soweit nach diesem Vertrag und seinen Anlagen die Dokumentation nicht ausdrücklich festgeschrieben ist, umfasst sie die Dokumentation des Systems sowie der Prozesse der erstellten vertragsgegenständlichen Software einschließlich der technischen Beschreibung aller vom Auftragnehmer entwickelten Schnittstellen und der Kommentierung des Quellcodes, die für einen Computerfachmann mit Programmierkenntnissen, der mit den Auftragnehmer-spezifischen Systemen nicht vertraut ist, verständlich ist sowie eine umfassende Benutzerdokumentation. Drittunternehmen: Jedes Unternehmen, welches Software, Hardware oder sonstige Leistungen erstellt oder anbietet, mit denen das System oder Teile davon kommuniziert oder interagiert oder sonst auf sie abgestimmt werden muss. Drittunternehmen werden vom Auftraggeber abschließend und einschließlich ihrer jeweiligen Kontaktdaten in der Anlage Nr. 6 (Drittunternehmen und Leistungen) benannt. Drittunternehmer-Leistungen: Hardware, Software oder sonstige Leistungen, welche von Drittunternehmen angeboten oder erstellt werden, mit welcher das System oder Teile davon kommuniziert oder interagiert oder sonst auf sie abgestimmt werden muss. Drittunternehmer-Leistungen werden von dem Auftraggeber abschließend in der Anlage Nr. 6 (Drittunternehmen und Leistungen) benannt. Anlagen Diesem Vertrag sind bei Unterzeichnung die folgenden Anlagen beigefügt, die verpflichtender Bestandteil des Vertrages sind: Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers. Lastenheft des Auftraggebers Kommunikation und Projektdokumentation Projektzeitplan Auftragsdatenverarbeitungsvertrag gemäß § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Drittunternehmen und Leistungen Zahlungsplan (…) Im Falle von Konflikten zwischen den Bestimmungen dieses Vertrages und Anlage Nr. 1 gehen die Bestimmungen dieses Vertrages vor. Im Falle von Konflikten zwischen den Bestimmungen dieses Vertrages und anderen Anlagen als der Anlage Nr. 1, gehen die Bestimmungen der jeweiligen Anlage vor. Vertragsgegenstand Gegenstand dieses Vertrages ist die eigenverantwortliche Erstellung eines marktreifen Systems, bestehend aus der vertragsgegenständlichen Software und, soweit vereinbart, Hardwarekomponenten durch den Auftragnehmer im Auftrag und nach Vorgaben des Auftraggebers. Der Vertrag umfasst die Konzeptionierung (Projektdefinitionsphase) und anschließende Erstellung des Systems auf Basis des Pflichtenheftes (Umsetzungsphase) durch den Auftragnehmer. In einem ersten Schritt erstellt der Auftragnehmer dabei in der Projektdefinitionsphase auf Grundlage des vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss vorgelegten Lastenheftes ein Pflichtenheft, welches die erforderliche Feinspezifikation des zu erstellenden Systems enthält. Das Pflichtenheft wird nach seiner Abnahme diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Darauf folgend entwickelt und realisiert der Auftragnehmer in der Umsetzungsphase das System nach den Vorgaben im Pflichtenheft. Der Auftragnehmer übernimmt die Erstellung, Installation, Implementierung und Parametrisierung der vertragsgegenständlichen Software in eigener Verantwortung. Soll der Auftraggeber eine oder mehrere der in diesem Absatz genannten Aufgaben übernehmen, werden die Vertragsparteien dies schriftlich und ausdrücklich vereinbaren. Das vertragsgegenständliche Projekt ist Teil eines Gesamtprojektes, innerhalb dessen der Auftraggeber neben dem Auftragnehmer auch Drittunternehmen mit Werkerstellungen oder sonstigen Leistungen beauftragt hat, welche in Anlage Nr. 6 abschließend genannt werden. Teil der Leistungen des Auftragnehmers nach diesem Vertrag ist die eigenverantwortliche Abstimmung mit den Drittunternehmen einschließlich der Abstimmung des Systems auf die Drittunternehmer-Leistungen sowie der Abstimmung dieser Drittunternehmer-Leistungen auf das von ihm zu erstellende System nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages. Der Vertrag unterliegt Werkvertragsrecht, eine Anwendung des § 651 BGB ist ausgeschlossen. Die vertraglichen Leistungen werden gemäß § 640 BGB abgenommen. Leistung, Vergütung Leistungen, Unterteilung in Projektphasen Die Projektdefinitionsphase umfasst die Prüfung des Lastenheftes (Anlage Nr. 2) sowie die technische Gesamtkonzeption und fachliche Feinspezifikation des zu entwickelnden Systems. Im Rahmen der Konzeptionierung wird der Auftragnehmer intensive und umfassende Rücksprache mit dem Auftraggeber in der Form von Fragestellungen zu Vorgaben, Umgebungsvariablen und Zielstellungen halten, um die im Lastenheft gemachten Vorgaben zu detaillieren. Das Ergebnis der Konzeptionierung wird vom Auftragnehmer in einem Pflichtenheft zusammengefasst, welches dem Auftraggeber zur Abnahme vorgelegt wird. Im Rahmen der Umsetzungsphase erstellt der Auftragnehmer das System auf Basis des abgenommenen Pflichtenheftes. Das System wird vom Auftraggeber abgenommen (Schlussabnahme). Von der Umsetzung umfasst sind die Herstellung der Marktreife sowie die Abstimmung auf die im Pflichtenheft definierten Rahmenbedingungen und Drittunternehmer-Leistungen. Der Auftragnehmer hat die gesamten nach diesem Vertag und seinen Anlagen geschuldeten Leistungen bis spätestens zu dem in der Anlage Nr. 4 (Projektzeitplan) genannten Fertigstellungstermin i.S.d. § 21 zu erbringen bzw. fertigzustellen. Geschuldet wird bei jeder Meilenstein-Anzeige gemäß § 19 Absatz (2) sowie der Anzeige der Abnahmebereitschaft gemäß § 21 Absatz (2) immer auch die Überlassung des Quellcodes der vertragsgegenständlichen Software einschließlich einer für einen Computerfachmann mit Programmierkenntnissen, der mit den Auftragnehmer-spezifischen Systemen nicht vertraut ist, verständlichen Kommentierung. Die zeitliche Abfolge der Projektphasen richtet sich nach den Vorgaben des als Anlage Nr. 4 beigefügten verbindlichen Projektzeitplans. Änderungen des Leistungsumfanges infolge von Change-Requests können Auswirkungen auf die zeitlichen Vorgaben haben, sofern dies im Rahmen der Change-Requests gemäß § 7 ausdrücklich vereinbart wurde. Abstimmung mit Drittunternehmer-Leistungen Der Auftraggeber benennt dem Auftragnehmer in Anlage Nr. 6 abschließend Drittunternehmen einschließlich der Kontaktdaten von zuständigen Mitarbeitern der jeweiligen Drittunternehmen sowie die Drittunternehmer-Leistungen. Teil der vertragsgegenständlichen Leistungen des Auftragnehmers ist die eigenverantwortliche Abstimmung der vertragsgegenständlichen, mit der Herstellung des Systems einhergehenden Leistungen mit Drittunternehmer-Leistungen. Im Rahmen dieser Abstimmung hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass die von dem Auftraggeber im Lastenheft vorgegebene Kommunikation, Interaktion oder sonstige Abstimmung zwischen dem System und Drittunternehmer-Leistungen auf Seiten des Systems von ihm umgesetzt wird und die Drittunternehmen alle für diese Umsetzung im Rahmen der Drittunternehmer-Leistungen erforderlichen Informationen bezüglich des Systems unverzüglich erhalten. Die erfolgreiche im Lastenheft vorgegebene Kommunikation, Interaktion oder sonstige Abstimmung zwischen dem System und Drittunternehmer-Leistungen ist Teil der vertraglichen Hauptleistungspflichten des Auftragnehmers und wird abgenommen. Fehler gelten jedoch dann nicht als Mangel der Auftragnehmer-Leistungen, wenn diese durch die fehlerhafte Umsetzung korrekter Informationen gemäß lit. b) auf Seiten eines Drittunternehmens begründet sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Drittunternehmen alle zur Umsetzung seiner Pflichten relevanten Informationen bezüglich des vertragsgegenständlichen Projektes einschließlich des Systems selbst zur Verfügung zu stellen. Darüber hinausgehende Informationen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher, ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers an Drittunternehmen weitergegeben werden. Der Auftragnehmer ist nicht bevollmächtigt, Erklärungen für den Auftraggeber gegenüber dem Drittunternehmen abzugeben oder Erklärungen des Drittunternehmens gegenüber dem Auftraggeber für diesen entgegenzunehmen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm benannten zuständigen Mitarbeiter der Drittunternehmen über die Grundzüge des vertragsgegenständlichen Systems, den Auftragnehmer als projektverantwortliches Unternehmen einschließlich der Kontaktdaten des Auftragnehmers, die Rechte des Auftragnehmers gemäß Absatz (3) sowie die Grundzüge der geplanten Kommunikation bzw. Interaktion des Systems mit ihren jeweiligen Leistungen und Produkten informiert sind. Kann eine Abstimmung des Auftragnehmers mit einem Drittunternehmen nicht oder nur verspätet aus nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen (z.B. Problemen auf Seiten des Drittunternehmens) erfolgen, so haftet der Auftragnehmer nicht für die daraus entstehenden Folgen. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich in Textform über die nicht oder verspätet erfolgte Abstimmung zu informieren. Der Auftragnehmer tritt in keinerlei vertragliche Bindung mit Drittunternehmen ein und wird nicht Partei vertraglicher Abreden zwischen dem Auftraggeber und Drittunternehmen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber jeweils unaufgefordert und regelmäßig (spätestens einmal je Kalendermonat) über sämtliche in Ausübung seiner Pflichten gemäß diesem § 5 erfolgte Kommunikation mit Drittunternehmen einschließlich Nennung von Zeitpunkt, beteiligten Personen, Thematik und Gesprächsergebnis in Textform unterrichten. Subunternehmer Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Leistungsverpflichtungen auf Dritte zu übertragen oder Subunternehmer einzuschalten. Er hat diese sorgfältig auszuwählen und deren fachliche Qualifikation sicherzustellen. Gegenüber dem Auftraggeber bleibt der Auftragnehmer für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich. [Alternativ: Der Auftragnehmer wird seine Leistungsverpflichtungen stets selbst und nicht durch Dritte oder Subunternehmer erbringen, sofern der Auftraggeber dies nicht ausdrücklich schriftlich genehmigt hat.] Change-Request Der Auftraggeber kann bis zum Zeitpunkt der Erklärung der Abnahmereife des Pflichtenheftes in der Projektdefinitionsphase und bis zum Zeitpunkt der Erklärung der Abnahmereife des Systems für die Schlussabnahme in der Umsetzungsphase jederzeit in Textform Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen (Change-Requests). Change Requests werden ausschließlich gemäß dem nachfolgend beschriebenen Verfahren durchgeführt, wobei alle Mitteilungen durch die Projektverantwortlichen oder deren Stellvertreter schriftlich zu erfolgen haben: Der Auftragnehmer prüft Change-Requests innerhalb von … Werktagen nach deren Eingang und teilt dem Auftraggeber die sich aus einer Umsetzung des jeweiligen Change-Requests ergebenden Mehrkosten und ggf. Verschiebungen des Projektzeitplans in Form eines verbindlichen Angebots mit. Dabei hat der Auftragnehmer jeweils aktualisierte, das Change-Request berücksichtigende vollständige Fassungen der Anlagen Nr. 4 (Projektzeitplan) und Nr. 7 (Zahlungsplan) beizufügen. Im Falle von Change-Requests während der Umsetzungsphase hat der Auftragnehmer zudem eine aktualisierte Fassung des Pflichtenheftes beizufügen. Sofern bereits die Prüfung von Change-Requests Mehrkosten und/oder die Verschiebung des Projektzeitplans bedeuten würde, teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber nach Eingang des Change-Requests in Form eines Prüfungsangebotes mit und wird mit der Prüfung erst nach ausdrücklicher Annahme des Prüfungsangebotes durch den Auftraggeber beginnen. Die Annahme durch den Auftraggeber hat durch Unterzeichnung des Prüfungsangebotes und Paraphierung aller Seiten zu erfolgen. Der Auftraggeber wird Angebote i.S.v. lit. a) prüfen und, sofern er einverstanden ist, die Annahme eines Angebotes innerhalb von … Werktagen nach Zugang des Angebotes beim Auftraggeber durch Unterzeichnung dieses Angebotes und Paraphierung aller Seiten einschließlich der Anlagen sowie Rücksendung an den Auftragnehmer zu erklären. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht an, werden die Vertragsparteien das Projekt unverändert fortsetzen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot an (Vertragsanpassung), so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Einigen sich die Parteien im Rahmen von Sprint-Reviews gemäß § 18 Absatz (2) auf Vertragsanpassungen, so wird der Auftragnehmer ein Protokoll schriftlich fassen und dem Auftraggeber zusammen mit den die Anpassungen berücksichtigenden vollständigen Fassungen der Anlagen Nr. 4 (Projektzeitplan) und Nr. 7 (Zahlungsplan) sowie, im Falle von Change-Requests während der Umsetzungsphase, des Pflichtenheftes innerhalb von 4 Werktagen zukommen lassen. Die jeweiligen Vertragsanpassungen werden erst mit Unterzeichnung des Protokolls und Paraphierung aller Seiten einschließlich der Anlagen durch den Auftraggeber wirksam. Im Falle einer Vertragsanpassung sind auch bereits erbrachte Leistungen des Auftragnehmers (erstellte Hard- und Software, Dokumentationen etc.), soweit erforderlich, entsprechend den aktualisierten Anforderungen anzupassen. Einhaltung rechtlicher Anforderungen Der Auftragnehmer entnimmt diesem Vertrag und dem Lastenheft die Informationen hinsichtlich des vom Auftraggeber geplanten Einsatzzweckes und -raumes des Systems und wird, falls diese Informationen lückenhaft sind, alle weiteren Informationen vom Auftraggeber abfragen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle rechtlichen Anforderungen an das System zu erfassen, zu dokumentieren und sowohl bei der Konzeptionierung, als auch bei der Umsetzung bzw. Erstellung des Systems zu berücksichtigen. Vergütung, Zahlungsplan Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber für die Erbringung der in diesem Vertrag und seinen Anlagen definierten Leistungen eine pauschale Vergütung gemäß dem als Anlage Nr. 7 beigefügten Zahlungsplan. Eine etwaige nach Abzug der vereinbarten Abschlagszahlungen von der Pauschalvergütung verbleibende Restsumme ist dabei mit Fertigstellung des Systems fällig. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber zu den jeweiligen Zahlungsterminen die fälligen Beträge in Rechnung stellen, das Zahlungsziel beträgt 21 (einundzwanzig) Werktage ab Rechnungsstellung. Sofern die Parteien für die Erbringung von Zusatzleistungen ein Stundenhonorar vereinbaren und dies im Zahlungsplan festlegen, werden diese Honorare pro begonnene Zeiteinheit abgerechnet. Eine Zeiteinheit beträgt 15 (fünfzehn) Minuten. Reisekosten sind, sofern nicht abweichend in Anlage Nr. 7 vereinbart, in dem Pauschalhonorar gemäß Absatz (1) nicht enthalten. Reisen werden nur nach vorheriger ausdrücklicher, in Textform ausgesprochener Einwilligung des Auftraggebers unternommen. Im Falle von Reisen bleibt die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels dem Auftragnehmer vorbehalten. Dieser ist jedoch verpflichtet, Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen zu berechnen. Dabei gilt: Übernachtungskosten werden dem Auftragnehmer in nachgewiesener Höhe ersetzt, Spesen gemäß den steuerlichen Höchstsätzen. Ebenso werden dem Auftragnehmer ersetzt bei Benutzung der Bahn: Fahrtkosten 2. Klasse, eines Flugzeuges: Flugkosten der Economy-Klasse, des Pkw: 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer. Reisezeiten werden berechnet, sofern dies in der Anlage Nr. 7) ausdrücklich vorgesehen ist und gemäß den dort genannten Sätzen. Alle genannten Beträge verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen gemäß § 288 Absatz (2) BGB zu berechnen. Maßgeblich für die Verzugsberechnung ist die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf dem Bankkonto des Empfängers. Organisation, Projektablauf Projektleitung, Informationspflicht Der Auftragnehmer wird das vertragsgegenständliche Projekt leiten und die Projektphasen in eigener Verantwortung durchführen. Er bestimmt Arbeitszeit und -ort für die vertragsgegenständlichen Leistungen selbst. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber zu jeder Zeit auf Anfrage über den Stand der Projektarbeiten umfassend und in Textform informieren. Ansprechpartner, Kommunikation Die Parteien benennen je einen Ansprechpartner („Projektverantwortlicher“) und einen Stellvertreter als feste Bezugspersonen für alle das Projekt betreffenden Angelegenheiten und teilen der jeweils anderen Partei deren Kontaktdaten (mind. Email und Telefondurchwahl) mit. Jede Partei stellt sicher, dass die von ihr benannten Projektverantwortlichen und deren Stellvertreter alle Erklärungen in Bezug auf das vertragsgegenständliche Projekt wirksam für sie abgeben bzw. übermitteln und entgegennehmen können. Den Parteien steht es frei, die Projektverantwortlichen und deren Stellvertreter auszutauschen. Sie zeigen dies der jeweils anderen Partei in Textform unter Angabe von Namen und Kontaktdaten der neu eingesetzten Personen mindestens 10 (zehn) Werktage vor dem beabsichtigten Austausch an. Parteivereinbarungen bezüglich einer Zustimmungsbedürftigkeit zu einem Wechsel von Ansprechpartnern gehen der Bestimmung des Satzes 1 vor. Alle Willenserklärungen und sonstigen Mitteilungen, die nach diesem Vertrag der jeweils anderen Partei gegenüber abzugeben sind, werden in Textform übermittelt, sofern nicht ausdrücklich die Schriftform vorgesehen ist. Zur Sicherstellung einer effektiven, nachvollziehbaren und zielgerichteten Projektkommunikation hat diese gemäß den Vorgaben der Anlage Nr. 3 (Kommunikation und Projektdokumentation) zu erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung von Fristen nach diesem Vertrag ist jeweils der Zugang einer Erklärung beim Empfänger. Soweit Entscheidungen nicht auf der Ebene der Projektverantwortlichen gefällt werden können, werden sie in einem Projektlenkungsausschuss gefällt. Diesem Projektlenkungsausschuss gehört neben den Projektverantwortlichen und ihren Stellvertretern jeweils ein Mitglied der Geschäftsleitung beider Parteien oder ein für das Projekt entscheidungsbefugter sonstiger Mitarbeiter der jeweiligen Partei an. Der Projektlenkungsausschuss tritt zu jeder Zeit auf Wunsch eines der Projektleiter innerhalb angemessener Frist zusammen. Alle Beschlüsse werden schriftlich am Ende der Sitzung festgehalten und von den Mitgliedern des Projektlenkungsausschusses unterzeichnet. Beschlüsse sind nur dann als Change-Request bzw. Vertragsänderung zu werten, wenn die Parteien dies in dem jeweiligen Beschluss ausdrücklich festlegen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb von 10 (zehn) Werktagen die Anpassung berücksichtigende vollständige Fassungen der Anlagen Nr. 4 (Projektzeitplan) und Nr. 7 (Zahlungsplan) sowie, Im Falle von Anpassungen während der Umsetzungsphase, des Pflichtenheftes zur Verfügung zu stellen. Mitwirkung des Auftraggebers Dem Auftraggeber obliegt es, auf entsprechende Anfragen des Auftragnehmers hin, diesem alle angefragten und für die Erfüllung seiner vertragsgegenständlichen Pflichten notwendigen Unterlagen und Informationen zu übermitteln oder zugänglich zu machen. Ändern sich während der Tätigkeit des Auftragnehmers im Rahmen dieses Projektes bereits übermittelte oder zugänglich gemachte Informationen, so wird der Auftraggeber den Auftragnehmer hiervon unaufgefordert in Kenntnis setzen. Dem Auftraggeber obliegt es zudem, dem Auftragnehmer sämtliche für die Erfüllung seiner vertragsgegenständlichen Pflichten notwendigen Zugangsrechte zu Systemen, Datenbanken etc. einzuräumen. Explizit zwischen den Parteien in diesem Vertrag oder seinen Anlagen vereinbarte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers treten als Obliegenheiten zu den in Absatz (1) und (2) genannten Mitwirkungshandlungen hinzu. Verweist der Auftraggeber den Auftragnehmer bezüglich angefragter Informationen an Drittunternehmen, so wird deren Informationshergabe gegenüber dem Auftragnehmer dem Auftraggeber zugerechnet und kann bei nicht, verspätet oder unrichtig erfolgter Informationshergabe eine Verletzung von dessen Mitwirkungsobliegenheiten bedeuten. Verzögerungen und Schäden auf Seiten des Auftraggebers, die auf Nichterfüllung, zu später Erfüllung oder Schlechterfüllung seiner Mitwirkungshandlungen gemäß den vorstehenden Absätzen beruhen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Systemzugänge des Auftragnehmers, Pflichten und Haftung Zugangsdaten zu Systemen des Auftraggebers, welche dieser dem Auftragnehmer übermittelt, stellen in jedem Fall vertrauliche Informationen im Sinne des § 25 dar. Eine Weitergabe an unberechtigte Dritte und die Nutzung durch solche Dritte ist unzulässig. Handelt es sich um Zugangsdaten zu personalisierten Systemzugängen, so ist die Weitergabe der Zugangsdaten generell unzulässig. Der Auftragnehmer ist für die Sicherung der Zugangsdaten gegen die Verwendung durch Unberechtigte oder sonstigen Missbrauch verantwortlich. Im Falle des Verlustes, Missbrauchs oder Bekanntwerdens von Zugangsdaten einschließlich deren Verwendung durch Unberechtigte, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich melden. Für Schäden, die dem Auftraggeber aufgrund einer Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers gemäß Absatz (1) und (2) entstehen, haftet Auftragnehmer. Dabei hat sich der Auftragnehmer das Verhalten seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zurechnen zu lassen und haftet also für diese direkt gegenüber dem Auftraggeber. Projektablauf Zeitplanung, Vertragsstrafen Der zeitliche Ablauf des Projektes richtet sich nach den verbindlichen Vorgaben des Projektplans gemäß Anlage Nr. 4. Dieser enthält einen verbindlichen Fertigstellungstermin i.S.d. § 22 sowie ggf. Meilensteine, deren Erreichen an konkrete terminliche Vorgaben geknüpft ist (Zwischentermine). Sofern und soweit keine Zwischentermine in vorbenannter Anlage festgelegt wurden, bestimmt der Auftragnehmer den zeitlichen Ablauf der Projektdefinitionsphase und der Umsetzungsphase nach eigenem Ermessen. Sofern und sobald jedoch die Anlage Nr. 4 Zwischentermine enthält, sind diese für den zeitlichen Projektablauf maßgeblich und vom Auftragnehmer einzuhalten. Zwischentermine können durch Change-Requests geändert, entfernt oder hinzugefügt werden. Gerät der Auftragnehmer mit dem Fertigstellungstermin in Verzug, hat er für jeden begonnenen Werktag (alle Kalendertage mit Ausnahme von Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen) der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Netto-Auftragssumme zu zahlen. Gerät der Auftragnehmer mit der Erreichung eines Zwischentermins in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Netto-Auftragssumme, die der bis zum jeweiligen Zwischentermin erbrachten Leistungen entspricht, zu zahlen. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertragsstrafen für weitere Zwischentermine und/oder den Fertigstellungstermin angerechnet. Die Vertragsstrafenregelung gilt ebenso im Falle einer Vereinbarung neuer, von den Bestimmungen der Anlage Nr. 4 in ihrer bei Vertragsabschluss gültigen Fassung abweichender Vertragstermine (z.B. aufgrund von Change-Requests). Einer neuen Vereinbarung der Vertragsstrafe bedarf es in diesem Fall nicht. Der Auftraggeber kann sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung vorbehalten. Schlusszahlung ist die zeitlich letzte vorgesehene (Teil-)Zahlung. Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Fertigstellungstermins ist der Höhe nach insgesamt begrenzt auf maximal 5 % der Netto-Auftragssumme. Überschreitet der Auftragnehmer lediglich vereinbarte Zwischentermine, wird der Fertigstellungstermin jedoch eingehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe 5 % der Netto-Auftragssumme, die der bis zu dem ersten nicht eingehaltenen jeweiligen Zwischentermin erbrachten Leistungen entspricht. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt neben der Vertragsstrafe unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet. Leistungen im Rahmen der Projektdefinitionsphase Der Auftragnehmer erstellt auf Basis dieses Vertrages und der in dem als Anlage Nr. 2 beigefügten Lastenheft aufgeführten Vorgaben des Auftraggebers das Pflichtenheft, welches den in § 1 Absatz (8) definierten Inhalt einschließlich der abschließenden Aufzählung der Fremdsoftware. Bezüglich dieser Fremdsoftware gilt § 23 Absatz (3). Im Zuge der Pflichtenhefterstellung wird der Auftragnehmer die Vorgaben des Auftraggebers im Lastenheft umfassend prüfen. Er hat nicht eindeutige und/oder widersprüchliche Vorgaben zu identifizieren und mit dem Auftraggeber zwecks Klärung Rücksprache zu halten; alle für die Erreichung der aus dem Lastenheft und diesem Vertrag ersichtlichen Zielvorgaben des Auftraggebers erforderlichen zusätzlichen Informationen vom Auftraggeber zu erfragen; den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn ersichtliche Zielstellungen durch im Lastenheft gemachte Vorgaben nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden können und ihm, soweit technisch möglich, effizientere Alternativen aufzuzeigen; den Auftraggeber auf nicht umsetzbaren Vorgaben hinzuweisen und ihm, soweit technisch möglich, Alternativen aufzuzeigen; soweit erforderlich, Drittunternehmer-Leistungen betreffende Vorgaben gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages direkt mit den betreffenden Drittunternehmen abzustimmen. Der Auftragnehmer wird Anfragen und Hinweise gemäß Absatz (2) soweit möglich thematisch bündeln und dem Auftraggeber jeweils die für eine qualifizierte Rückmeldung erforderlichen begleitenden Informationen (Erklärungen, Alternativvorschläge etc.) zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer auf Anfragen und Hinweise gemäß Absatz (2) antworten und ihm soweit möglich und für dessen Pflichterfüllung erforderlich, die angefragten Informationen und Daten zur Verfügung stellen. Der Auftragnehmer wird die Rückmeldungen und Mitteilungen des Auftraggebers unter Angabe der erklärenden Person sowie des Zeitpunktes und der zugrundeliegenden Fragestellung protokollieren und dem Pflichtenheft beifügen. Abnahme des Pflichtenheftes Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unverzüglich nach Fertigstellung des Pflichtenheftes seine Abnahmebereitschaft anzeigen und ihm das Pflichtenheft sowohl in schriftlicher, als auch in elektronischer Form übergeben. Weist das Pflichtenheft (z.B. aufgrund technischer Notwendigkeiten) Abweichungen in Bezug auf Qualität oder Funktionalität des Systems von den Vorgaben des Auftraggebers in diesem Vertrag und dem Lastenheft auf, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf gesondert hinweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf dessen Übergabe gemäß Absatz (2) Satz 1 hin das Pflichtenheft innerhalb von 15 (fünfzehn) Werktagen zu prüfen (Prüfungszeitraum). Gegenstand der Abnahme und damit Teil der Abnahmeprüfungen ist dabei ausdrücklich nur die inhaltliche Übereinstimmung der im Pflichtenheft enthaltenen Vorgaben an das System mit den im Lastenheft und während der Projektdefinitionsphase mitgeteilten Vorgaben des Auftraggebers, nicht jedoch die technische Eignung des im Pflichtenheft beschriebenen Entwicklungsvorgehens und Systems zur Erreichung der vom Auftraggeber vorgegebenen Qualität und Funktionalität des Systems und auch nicht die Erfüllung der technischen Mindestanforderungen an ein Pflichtenheft (einschl. fachlicher Qualität, Eindeutigkeit und Detaillierungsgrad). Erkannte Mängel wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer in einer für deren Behebung ausreichenden Form mitteilen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich nach Behebung und stellt ihm das Pflichtenheft gemäß Absatz (1) Satz 1 erneut zur Verfügung. Im Falle wesentlicher Mängel beginnt der Prüfungszeitraum nach deren Behebung erneut. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abnahme nach Ende des Prüfungszeitraumes zu erklären, sofern das Pflichtenheft frei von wesentlichen Mängeln ist. Die Abnahmeerklärung hat schriftlich durch Unterzeichnung des Pflichtenheftes, Paraphierung aller Seiten und Übersendung an den Auftragnehmer zu erfolgen. Verzögert sich die Abnahmeerklärung trotz Abnahmereife und aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat oder verweigert der Auftraggeber die Abnahme trotz Abnahmereife des Pflichtenheftes, so gehen dadurch begründete Projektverzögerungsfolgen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Eine konkludente oder fiktive Abnahme ist ausgeschlossen. Jede Abnahme muss ausdrücklich und in schriftlicher Form erklärt werden. Sonderkündigungsrecht Der Auftraggeber hat ein Sonderkündigungsrecht, welches in einem Zeitraum von 10 (zehn) Werktagen nach dem Zugang der Abnahmeerklärung bezüglich des Pflichtenheftes beim Auftragnehmer (Kündigungszeitraum) schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären ist. Die Sonderkündigung wird mit Zugang bei dem Auftragnehmer wirksam (Wirksamkeitszeitpunkt). Wird das Sonderkündigungsrecht ausgeübt, so ist die bis zum Wirksamkeitszeitpunkt gemäß Zahlungsplan fällige Vergütung sofort fällig. Liegt der Wirksamkeitszeitpunkt zwischen vereinbarten Zahlungsterminen, so ist für die Zeit zwischen dem letzten Zahlungstermin vor dem Wirksamkeitszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Vergütung des folgenden Zahlungstermins pro rata temporis zu leisten. Im Falle der Kündigung stehen dem Auftraggeber die Rechte gemäß den Bestimmungen der §§ 22 und 23 an allen bis zum Wirksamkeitszeitpunkt erstellten Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers zu. Leistungen im Rahmen der Umsetzungsphase Der Auftragnehmer beginnt unmittelbar nach Abnahme des Pflichtenheftes, im Falle der Einräumung eines Sonderkündigungsrechtes des Auftraggebers nach Ende des Kündigungszeitraumes, mit der Erstellung des Systems entsprechend der Vorgaben des Pflichtenheftes. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber einmal wöchentlich in einem Sprint-Review über die erzielten Fortschritte in der Umsetzung im Rahmen eines Meetings (ggf. auch telefonisch) informieren und diese mit dem Auftraggeber besprechen. Über sämtliche Besprechungsergebnisse erstellt der Auftragnehmer jeweils innerhalb von zwei (2) Werktagen nach jedem Sprint-Review ein Protokoll und sendet dies dem Auftraggeber elektronisch zu. Im Falle von im Rahmen eines Sprint-Reviews beschlossenen Vertragsveränderungen gelten die Bestimmungen des § 7 Absatz (3) und (4). Der Auftragnehmer wird den Quellcode der vertragsgegenständlichen Software entwicklungsbegleitend und fortlaufend während der Umsetzungsphase unter Berücksichtigung ggf. bestehender Vorgaben in Anlage Nr. 3 (Kommunikation und Projektdokumentation) in der Form kommentieren, dass dieser für einen Computerfachmann mit Programmierkenntnissen, der mit den Auftragnehmer-spezifischen Systemen nicht vertraut ist, verständlich und sinnvoll veränderbar ist und den so kommentierten Quellcode in seiner jeweils aktuellsten Fassung dem Auftraggeber mit jeder Meilenstein-Anzeige sowie bei Anzeige der Abnahmebereitschaft zur Schlussabnahme überlassen. Während der Umsetzungsphase erstellt der Auftragnehmer zudem eine Benutzerdokumentation bezüglich des Systems, welche einem fachlich nicht vorgebildeten Endnutzer die umfassende bestimmungsgemäße Nutzung des Systems erlaubt. Meilensteine, Teilabnahmen Die in der Anlage Nr. 4 (Projektzeitplan) bestimmten Meilensteine sind im Zweifel nicht mit Teilabnahmen durch den Auftraggeber verbunden. Teilabnahmen erfolgen ausschließlich dann, wenn dies ausdrücklich in der Anlage Nr. 4 festgelegt ist. Erteilte Freigaben durch den Auftraggeber stellen in keinem Fall Abnahmeerklärungen dar. (Teil-)Abnahmeerklärungen müssen stets ausdrücklich erfolgen. Der Auftragnehmer kündigt dem Auftraggeber jeweils das Erreichen eines Meilensteins an und ermöglicht dem Auftraggeber die umfassende Beurteilung bzw. (im Fall der Teilabnahme) Prüfung der für die Erreichung des jeweiligen Meilensteins relevanten Leistungen. Gleichzeitig wird er dem Auftraggeber alle für die Beurteilung bzw. Prüfung erforderlichen Gegenstände, Daten, Zugangsdaten und weiteren Informationen zur Verfügung stellen (Meilenstein-Anzeige). Der Auftraggeber wird ab der Meilenstein-Anzeige innerhalb angemessener Frist beurteilen, ob die durch den Meilenstein vorgegebenen Leistungsziele erreicht sind und keine wesentlichen Mängel vorliegen und – falls dies der Fall ist – die Freigabe erklären. Die Freigabeerklärung erfolgt stets ausdrücklich und in Textform, eine Freigabefiktion oder konkludente Freigabeerklärung ist ausgeschlossen. Im Falle ausdrücklich vereinbarter Teilabnahmen erfolgt im unmittelbaren Anschluss an die Meilenstein-Anzeige das Abnahmeverfahren in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 21 Absatz (2), (3), (4) und (6) mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Vorbereitungs- und Prüfungszeiträume jeweils angemessene Zeiträume treten, soweit in der Anlage Nr. 4 hierfür keine konkreten zeitlichen Vorgaben gemacht wurden. Hinsichtlich der Teilabnahmeprüfungen erschöpft sich die Rechtswirkung der Erklärung einer Teilabnahme in der Feststellung, dass die betreffenden Leistungen zum Zeitpunkt der Teilabnahme für sich und in dem abgenommenen Umfang im Wesentlichen vertragsgemäß waren. Eine Beschränkung der Schlussabnahme in Bezug auf bereits teilabgenommene Komponenten erfolgt nicht. Der Auftraggeber bleibt zur uneingeschränkten Schlussabnahmeprüfung des gesamten Systems einschließlich bereits teilabgenommener Komponenten berechtigt. Soweit zwischen den Parteien im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, betragen angemessene Beurteilungs- bzw. Prüfungszeiträume immer jeweils mindestens fünf (5) Werktage ab dem Zugang der Meilenstein-Anzeige beim Auftraggeber, wobei der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet wird. Erklärt der Auftraggeber nach Ablauf eines angemessenen Beurteilungs- bzw. Prüfungszeitraumes die Freigabe bzw. Teilabnahme trotz Erreichen der durch den jeweiligen Meilenstein vorgegebenen Leistungsziele bzw. der Abwesenheit wesentlicher Mängel nicht oder verspätet, so haftet der Auftragnehmer nicht für daraus entstehende Projektverzögerungen und Schäden auf Seiten des Auftraggebers. Qualitätssicherung Der Auftragnehmer hat, sofern im Lastenheft keine abweichenden oder konkretisierenden Vorgaben enthalten sind, die nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik möglichen und für den ihm bekannten Einsatzzweck des Systems erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen im gesamten Erstellungsprozess selbstständig und als Teil seiner vertraglichen Leistungsverpflichtungen durchzuführen. Der Auftragnehmer hat die von ihm durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen vollständig und in für nicht mit den Systemen des Auftragnehmers vertrautem Fachpersonal verständlicher und nachprüfbarer Weise zu dokumentieren. Ist Teil der Qualitätssicherungsmaßnahmen das Durchführen von Tests, so sind die detaillierten Testbedingungen und Testergebnisse Teil der Dokumentation. Der Auftragnehmer hat die Dokumentationen dem Auftraggeber jeweils auf Anfrage sowie mit Meilenstein-Anzeigen und Anzeige der Abnahmebereitschaft im Vorfeld der Schlussabnahme zur Verfügung zu stellen. Im Falle von (Teil-)Abnahmen ist die Dokumentation jeweils Teil der abzunehmenden Leistung. Soweit die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Simulationsumgebungen und/oder Testtools zur Verfügung und weist die Mitarbeiter des Auftraggebers in deren Benutzung ein. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber dabei jeweils in Textform im Vorfeld über die Aussagekraft der Simulationen und Tests abschließend informieren. Schlussabnahme Gegenstand der Schlussabnahme ist die vertraglich geschuldete Leistungsfähigkeit des Systems im Sinne einer vollständigen Umsetzung des Pflichtenheftes in seiner bei Anzeige der Abnahmebereitschaft gültigen Version. Ebenfalls Gegenstand der Abnahme sind die vertraglich geschuldeten Dokumentationen einschließlich des dokumentierten Quellcodes der vertragsgegenständlichen Software. System- und/oder Dokumentationsteile, die bereits zuvor im Rahmen von Teilabnahmen abgenommen wurden, sind ebenfalls vollumfänglich Gegenstand der Schlussabnahme. Anzeige der Abnahmebereitschaft: Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber in Textform seine Abnahmebereitschaft anzeigen und ihm alle für die Abnahmeprüfungen notwendigen Informationen mitteilen und sämtliche geschuldeten Dokumentationen zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird, daraufhin innerhalb von 10 (zehn) Werktagen (Vorbereitungszeitraum) mit den Abnahmeprüfungen beginnen. Prüfungszeitraum: Der Auftraggeber wird die Abnahmeprüfungen innerhalb eines Zeitraumes von XX Werktagen ab Ende des Vorbereitungszeitraumes durchführen (Prüfungszeitraum). Dabei ist der Auftraggeber in Bezug auf die Durchführung von Prüfungen und Tests frei. Sofern die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Durchführung der Abnahmeprüfungen unterstützen. Meldung und Behebung von Mängeln: Erkennt der Auftraggeber im Rahmen der Abnahmeprüfungen Mängel, so wird er diese dem Auftragnehmer jeweils unverzüglich in Textform unter genauestmöglicher Beschreibung des Fehlertatbestandes mitteilen. Handelt es sich um wesentliche Mängel, so wird der Auftragnehmer diese binnen angemessener Frist beheben und dem Auftraggeber erneut die Abnahmebereitschaft gemäß Absatz (2) anzeigen. Der Prüfungszeitraum beginnt dann nach Maßgabe von Absatz (3) erneut. Handelt es sich um nicht wesentliche, die weiteren Abnahmeprüfungen nicht beeinträchtigende Mängel, so wird der Auftragnehmer diese binnen angemessener Frist beheben und dem Auftraggeber die Behebung anzeigen. Der Prüfungszeitraum wird in diesem Fall nicht unterbrochen und nicht wiederholt, sondern die Prüfungen zu Ende geführt. Softwareprobebetrieb: Dem Auftraggeber steht es frei, die vertragsgegenständliche Software im Anschluss an den Prüfungszeitraum und der Behebung aller erkannten wesentlichen Mängel einem Probebetrieb für Dauer von XX Werktagen auf eigenen Systemen zu unterziehen, sofern er die beabsichtigte Durchführung des Softwareprobebetriebs dem Auftragnehmer spätestens bis zum Ende des Prüfungszeitraumes mitgeteilt hat. Im Rahmen des Softwareprobebetriebs steht es dem Auftraggeber frei, die vertragsgegenständliche Software auf Live-Systemen online zu nehmen. Im Falle entdeckter Mängel gilt Absatz (4) entsprechend. Abnahmeerklärung: Sofern nach Ende des Prüfungszeitraums und des Softwareprobebetriebs keine wesentlichen Mängel vorliegen, hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme der Arbeitsergebnisse zu erklären. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Verzögert sich die Abnahmeerklärung trotz Abnahmereife und aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat oder verweigert der Auftraggeber die Abnahme trotz Abnahmereife, so gehen dadurch begründete Projektverzögerungsfolgen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Eine konkludente oder fiktive Abnahme ist ausgeschlossen. Jede Abnahme muss ausdrücklich und in schriftlicher Form erklärt werden. Fertigstellung des Systems Die Fertigstellung des Systems ist mit Erklärung der Schlussabnahme durch den Auftraggeber und der Behebung aller erkannten Mängel durch den Auftragnehmer sowie der Marktreife des Systems erreicht. Rechtsregeln Nutzungsrechte, Lizenzen Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an dem von ihm im Rahmen dieses Vertrages erstellten System einschließlich aller schutzfähigen Bestandteile und Zwischenergebnisse sowie des Pflichtenheftes und der geschuldeten Dokumentationen (im Folgenden „Arbeitsergebnisse“) das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche und unwiderrufliche Recht an sämtlichen bekannten und unbekannten urheberrechtlichen Nutzungsarten ein. Insbesondere ist der Auftraggeber ohne Einschränkung berechtigt, diese Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten, in andere Darstellungsformen zu übertragen und auf sonstige Art und Weise zu verändern, fortzusetzen und zu ergänzen, in unveränderter und veränderter Form zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, öffentlich wiederzugeben, Unterlizenzen zu vergeben sowie alle im Rahmen dieses Vertrags eingeräumten Nutzungsrechte entgeltlich und unentgeltlich zu übertragen. Nutzungs- und Verwertungsrechte für alle etwaigen nach Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster-, Marken- oder einem anderen Schutzrecht schutzfähigen Arbeitsergebnisse ein. Eine Verpflichtung zur Verwertung der schutzfähigen Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber besteht nicht. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatze (1) gelten für Open-Source-Komponenten mit der Maßgabe, dass die übertragenen Nutzungsrechte nicht ausschließlicher, sondern einfacher Natur sind. Ausschließlich der Auftraggeber ist berechtigt, aus Arbeitsergebnissen abzuleitende Schutzrechte anzumelden sowie deren Eintragung in einschlägigen Registern zu beantragen, sowie solche Erkenntnisse, Erfindungen oder Schutzrechte (insbesondere Patente) zu verwerten. Von den Arbeitsergebnissen gemäß Absatz (1) ausdrücklich mit umfasst ist sämtliche Fremdsoftware. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen und erklärt, über alle für die Rechteeinräumung gemäß Absatz (1) erforderlichen Rechte an diesen Komponenten zu verfügen. Abweichungen von den Bestimmungen dieses Absatzes (3) bedürfen der schriftlichen ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Die Einräumung der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Rechte erfolgt bereits im Zeitpunkt der Entstehung der Schutzrechte, bei noch unbekannten Nutzungsarten mit deren Bekanntwerden. Die Einräumung von Rechten gemäß vorstehender Bestimmungen sind vollumfänglich mit den dem Auftragnehmer nach diesem Vertrag zu zahlenden Vergütungen abgegolten, ein zusätzlicher Vergütungsanspruch seitens des Auftragnehmers besteht nicht. Gewährleistung, Freistellung Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass die Arbeitsergebnisse frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung ist er insbesondere verpflichtet, Fehlermeldungen nachzugehen und Mängel zu beseitigen (Nachbesserung). Der Auftragnehmer gewährleistet und stellt sicher, dass er Inhaber aller für die Rechteeinräumung gemäß § 23 erforderlichen Rechte ist und durch die Rechteeinräumung an den Auftraggeber keinerlei Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften verletzt werden. Sollten der Ausübung der Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertrag Rechte Dritter entgegenstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, unverzüglich für Abhilfe zu sorgen, indem er auf eigene Kosten zugunsten des Auftraggebers die notwendigen Rechte erwirbt. Dem Auftragnehmer steht es überdies frei, alternativ die Arbeitsergebnisse binnen angemessener Frist derart umzugestalten, dass die Rechtsverletzung unter Einhaltung der Vorgaben dieses Vertrages und des Pflichtenheftes beseitigt wird. Bestehende Rechte des Auftraggebers einschließlich Rechten aufgrund von während der Umgestaltung entstehender Schäden bleiben unberührt. Sollte der Auftraggeber wegen der schuldhaften Verletzung der in Absatz (2) genannten Verpflichtungen des Auftragnehmers von Dritten in Haftung genommen werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, ihn von derlei Haftung freizustellen. Dies schließt die Übernahme der Kosten der Rechtsverteidigung des Auftraggebers (inkl. Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe) mit ein. Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber für den Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche, auch im Hinblick auf eine Freistellung und eine Verteidigung erforderlich sind. Geheimhaltung, Verwertungsverbot, Rückgabe/Vernichtung Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vorschrift sind sämtliche im Rahmen des Vertragsverhältnisses vom jeweils anderen Vertragspartner erlangten technischen und betriebswirtschaftlichen Informationen sowie sonstige Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich (Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten) sind oder die als "vertraulich" und/oder als "Eigentum/ (…) gehörend" gekennzeichnet sind oder die im Falle mündlicher Information bei der Mitteilung als vertraulich oder als dem Geber gehörend bezeichnet oder die innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Mitteilung schriftlich so bezeichnet wurden (im Folgenden zusammenfassend als „vertrauliche Informationen“ bezeichnet). Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen gemäß Absatz (1) zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, diese weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich zu machen und nur für diejenigen Zwecke zu verwenden, die vom Geber beabsichtigt oder zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zudem, vertrauliche Informationen ausschließlich denjenigen Mitarbeitern zugänglich zu machen, die mit der Durchführung des Vertrages betraut sind. Diese Mitarbeiter werden von Seiten der Vertragspartner jeweils gesondert in schriftlicher Form zur Einhaltung der Vertraulichkeit verpflichtet. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, die eine der Parteien nachweisbar von Dritten erhalten hat, ohne zur Geheimhaltung verpflichtet zu sein, die bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen. Dritte im Sinne des Absatzes (2) Satz 1 sind auf Seiten der Auftraggeberin nicht Konzerngesellschaften der Auftraggeberin. Als Konzerngesellschaften gelten dabei alle diejenigen Gesellschaften, an denen die Auftraggeberin mehr als die Hälfte der Unternehmensanteile hält (Tochtergesellschaften) sowie die Gesellschaft, die an der Auftraggeberin mehr als die Hälfte ihrer Unternehmensanteile hält (Muttergesellschaft) und Gesellschaften, an denen die Muttergesellschaft mehr als die Hälfte der Unternehmensanteile hält (Schwestergesellschaften). Der Auftragnehmer darf vertrauliche Informationen, ausgenommen solche i.S.d. Absatzes (2) lit. a) und b), (auch wenn sie nicht unter ein gesetzliches Schutzrecht fallen) selbst oder durch Dritte in keiner Weise nutzen oder verwerten, außer im Rahmen der Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Vertrag. Es ist dem Auftragnehmer insbesondere untersagt, solche vertraulichen Informationen oder Teile davon ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers in irgendeiner Form unmittelbar oder mittelbar gewerblich zu verwerten; eine Schutzrechtsanmeldung vorzunehmen, deren Gegenstand ganz oder teilweise auf solchen vertraulichen Informationen beruht oder davon abgeleitet ist. Zur Umsetzung ihrer Verpflichtungen nach dieser Vorschrift werden die Vertragsparteien alle im Rahmen der Durchführung des vertragsgegenständlichen Projektes überlassenen Schriftstücke, Speichermedien und Daten getrennt von ihren sonstigen Unterlagen aufbewahren bzw. speichern und durch geeignete, nach dem aktuellen Stand der Technik mögliche Maßnahmen in besonderer Weise gegen den Zugriff Unberechtigter einschließlich der unberechtigten Nutzung durch ansonsten berechtigte Mitarbeiter schützen. Die in Absatz (5) genannten Unterlagen und Speichermedien sind unverzüglich zurückzugeben bzw. die Daten dauerhaft zu löschen, wenn sie für die Durchführung des Vertrages nicht mehr erforderlich sind. Die Rückgabe von Unterlagen und Medien wird von der empfangenden Partei in Textform innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nach Empfang bestätigt. Die Bestimmungen dieser Vorschrift ersetzen die bis zum Abschluss dieses Vertrages gültigen Geheimhaltungsvereinbarungen der Parteien. Die Beendigung des Leistungsaustausches nach diesem Vertrag beendet nicht die Pflichten bezüglich Geheimhaltung und Verwertung nach dieser Vorschrift. Abwerbungsverbot, Vertragsstrafe bei Verstoß Die Parteien verpflichten sich, die Abwerbung von angestellten oder freien Mitarbeitern des jeweils anderen Vertragspartners, die bei der Durchführung dieses Vertrages tätig sind, zu unterlassen. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer von zwölf (12) Monaten nach Fertigstellung fort. Für einen Verstoß gegen die Pflicht aus Absatz (1) zahlt der verstoßende Vertragspartner an den anderen Vertragspartner eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages, der (i) bei der Abwerbung angestellter Mitarbeiter dem hälftigen des an den abgeworbenen Mitarbeiter vor der Abwerbung gezahlten Arbeitnehmerbrutto-Jahresgehalt sowie (ii) bei freien Mitarbeitern den Entgelten entspricht, die für die vom freien Mitarbeiter in den letzten sechs (6) Monaten vor der Abwerbung erbrachten Leistungen zu zahlen waren bzw. sind. Der verletzte Vertragspartner bleibt berechtigt, einen evtl. höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Dieser ist auf die Vertragsstrafe anzurechnen. Die Vertragsstrafe fällt nicht an, wenn der verstoßende Vertragspartner den betreffenden Pflichtverstoß nicht zu vertreten hat oder eine schriftliche Zustimmung zu dessen Handlungen seitens der jeweils anderen Partei vorliegt. Absatz (1) gilt nicht für Anstellungen im Rahmen eines regulären Stellenausschreibungsverfahrens. Datenschutz / Datensicherung Die Parteien halten sich an die Bestimmungen des jeweils geltenden deutschen Datenschutzrechts. Für personenbezogene Daten, die der Auftraggeber erhebt, verarbeitet oder nutzt, ist nur der Auftraggeber verantwortliche Stelle i.S.d. § 3 Abs. 7 Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Soweit der Auftraggeber dies verlangt, schließt der Auftragnehmer mit ihm einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag nach § 11 BDSG ab. Zurückbehaltung, Aufrechnung Gegen Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer darf dieser nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dies gilt nicht für Forderungen, die sich im Rahmen von zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis gegenüberstehen. Der Auftragnehmer hat an Unterlagen und Datenträgern, die vom Auftraggeber übergeben wurden, in keinem Fall ein Zurückbehaltungsrecht. Abtretung von Rechten Eine Abtretung oder Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei. Sonstiges, Schlussbestimmungen Mündliche Nebenabreden bestehen zwischen den Parteien nicht. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Vertragssprache ist Deutsch, alle Erklärungen und die Kommunikation erfolgen in deutscher Sprache. Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, unterliegen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, soweit gesetzlich zulässig, der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte am Sitz des Auftraggebers Sollten einzelne Bestimmungen dieses Projektvertrages und seiner Anlagen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so bleibt die Gültigkeit im Übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich stattdessen zur Vereinbarung einer Ersatzregelung, welche der ungültigen oder undurchführbaren in gesetzlich zulässiger und wirtschaftlicher Weise deren Wirkungen am nächsten kommt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Verjährungsverzichtserklärung

Die ................... (nachfolgend Lieferant), erklärt hiermit gegenüber der dies annehmenden xy den Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung hinsichtlich sämtlicher etwaiger Ansprüche von Unternehmen der (bestehend aus der und ihren verbundenen Unternehmen) im Zusammenhang mit den vom Lieferanten im Zeitraum von .......... bis .......... an Unternehmen der Group gelieferten .............. des Typs ............... (Sachnummer .............). Jedes der zur Group gehörende Unternehmen kann sich dem Lieferanten gegenüber auf diese Verzichtserklärung direkt berufen. Diese Einredeverzichtserklärung wird abgegeben, weil die Parteien Gespräche über eine mögliche Einigung hinsichtlich der von Viessmann geltend gemachten Ansprüche führen bzw. weiterführen wollen. Die Erklärung erfolgt seitens des Lieferanten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bzw. einer Haftung und ohne Präjudiz. Sie gilt nicht für Ansprüche, hinsichtlich derer Verjährung bereits eingetreten sein sollte. Diese Erklärung kann vom Lieferanten einseitig in Schriftform gegenüber der xy mit einer Frist von drei Monaten mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden. Die Kündigung wirkt automatisch und in gleicher Weise gegenüber allen anderen Unternehmen der Group. .............., den …………………………………….. , den ……………………………. ........................................................................... ............................................................................ …………………………………………….. XXX, Geschäftsführer ............................................................................ …………………………………………….. XXX (Name und Funktion)

DATA PROCESSING ADDENDUM

With EU Standard Contractual Clauses between .................................................................................................................................................... - (the “Service Company”) – and .................................................................................................................................................... - (the “Customer”) - This Data Processing Addendum (the “Addendum”) is entered into by and between the Service Company and the Customer and consists of the main body of the Addendum, Attachment A: Standard Contractual Clauses, Attachment B: General technical and organisational measures, Attachment C: Scope of personal data processing and supplements the terms of service agreed to between Customer and Service Company governing Customer’s use of the services on ………………..(date), named ………………………………, hereinafter the “Service Agreement” (Attachment D) and shall be effective from the effective date of the Service Agreement. Processing activities carried out under the Addendum The processing activities, the categories of personal data and the data subjects concerned are described in Attachment C: Scope of personal data processing. Term of the Addendum The term of this Addendum is equivalent to the term of the Service Agreement. Technical and organisational measures The Service Company will implement and comply with, or be responsible for ensuring implementation and compliance of its sub-processors with, the technical and organisational measures as described in Attachment B: General technical and organisational measures. These technical and organisational measures form the basis of the processing of personal data. In case the initial review by the Customer, future developments and/or an audit by the Customer raises the need for changes, the parties will cooperate to amend this Addendum accordingly and the Service Company shall implement appropriate measures. The technical and organisational measures are subject to technical progress and development, and the Service Company may implement adequate alternative measures. These must not however fall short of the level of security provided by the specified measures. The Service Company will document material changes and will take initiative for the parties to amend this Addendum insofar. Correction, deletion and blockings of data The Service Company may only correct, delete or block the data processed, when instructed to do so by the Customer. If a data subject should apply directly to the Service Company to request the correction or deletion of its personal data, the Service Company must forward this request to the Customer without delay and will cooperate with Customer to resolve data subject requests. Controls and other responsibilities of the Service Company The Service Company has also the following responsibilities: Comply in all material aspects with applicable data protection legislation. Written appointment – where stipulated by law – of a reliable and competent data protection officer. The officer’s contact details must be supplied to the Customer to enable direct contact to be made. The maintenance of confidentiality in accordance with applicable data protection laws. All persons of the Service Company who have access to personal data belonging to the Customer under the terms of this Addendum must undertake to maintain confidentiality and must be informed of any special data protection requirements arising from this Addendum, and the limitation of use to specific purposes as instructed. The implementation and maintenance of all technical and organisational measures required for this Addendum. Immediate notification and information to the Customer of any monitoring activities and measures undertaken by the supervisory authority. This applies especially, where a competent authority investigates the Service Company. Sub-Processors For the purpose of this Addendum, Subprocessor means any processor engaged by the data importer or by any other subprocessor of the data importer who agrees to receive from the data importer or from any other subprocessor of the data importer personal data exclusively intended for processing activities to be carried out on behalf of the data exporter after the transfer in accordance with his instructions, the terms of the Clauses and the terms of the written subcontract. Pursuant to Clause 5(h) of Attachment A: Standard Contractual Clauses, Customer acknowledges and expressly agrees that the Service Company may engage third-party sub-processors, i.e. an entity engaged by the Service Company to or any further sub-processor to process personal data, in connection with the provision of the Service Company’s Services. The Service Company shall make available to Customer a current list of sub-processors (“Sub-processor list”) who are involved in processing or sub-processing personal data in connection with the provision of the services under the Service Agreement, together with a description of the nature of services provided by each such Sub-processor. The Service Company shall provide Customer with a current version of the relevant Sub-processor List and shall provide updates before authorising any new sub-processor(s) to process Personal data in connection with the provision of the Service. If the Customer has a reasonable basis to object to the Service Company’s use of a new Sub-processor, the Customer will notify the Service Company in writing. The Service Company will use commercially reasonable efforts to make available to Customer a change in the affected Service or recommend a commercially reasonable change to Customer’s configuration or use of the affected Service to avoid processing of personal data by the objected-to new Sub-processor without unreasonably burdening Customer. If the Service Company is unable to make available such a change within a reasonable period of time, which will not exceed 30 days, the Customer may terminate the Agreement. Sub-processing in the meaning of this provision do not include ancillary services ordered by the Service Company from third parties to assist in the performance of the Addendum. These may be e.g. telecommunications services, maintenance and user support, cleaning, auditing or the disposal of data media. To safeguard the protection and security of the Customer’s data, even where ancillary services are taken from third parties, the Service Company must however conclude adequate and lawful contractual agreements and undertake monitoring activities. Monitoring of Implementation and Compliance The Service Company may use external auditors to verify its implementation of and compliance with the technical and organisational measures as defined in Attachment B. Any such audit shall be carried out no less than every 24 month by an independent third party professional. The report of such audit shall be sufficient so the Customer can reasonably verify the Service Company’s Compliance with the technical and organisational measures as defined in Attachment B and shall be made available to the Customer free of charge. The Customer may or appoint auditors to carry out an on premise audit following a request in writing at least two weeks in advance of any such audit. The Service Company undertakes to cooperate with and provide the Customer with the information required to meet his statutory obligations, and make the necessary documentation and access to its premises available. In advance of any processing activities, the Service Company must provide the Customer upon request with evidence of the implementation of the technical and organisational measures. Implementation of and compliance with any measures not specific to the services under the Service Agreement may also be verified by audit reports as described above not older than 12 month. Notification of infringements by the Service Company The Parties are aware that applicable data protection legislation may impose a duty to inform in the event of the loss or unlawful disclosure of personal data or access to it. Therefore, the Service Company undertakes to notify the Customer immediately of any unauthorised or unlawful access to, or acquisition, alteration, use, disclosure, or destruction of personal data processed under the Service Agreement it becomes aware of or any breach of this Addendum. This also applies to serious operational faults or where there is any suspicion of an infringement of provisions relating to the protection of personal data or other irregularities in the handling of personal data belonging to the Customer. In consultation with the Customer, the Service Company must take appropriate measures to secure the data and limit any possible detrimental effect on the data subjects and will cooperate with the Customer fully to support it fulfill Customer’s duties under applicable data protection legislation. Customer’s authority to issue instructions The data may only be handled accordingly to the terms of the Service Agreement, this Addendum and the instructions issued by the Customer. The Customer retains a general right of instruction as to the processing activities, their scope and the method of data processing, which may be supplemented with individual instructions. Changes affecting the documentation in Attachment C: Scope of personal data processing have to be documented and agreed on mutually. The Service Company may only pass on information to third parties or to the data subject with the prior written consent of the Customer. The Customer must confirm any oral instructions immediately in writing or by e-mail. The Service Company must not use the personal data for any other purpose than described in Attachment C and is particularly forbidden to disclose the data to third parties. No copies or duplicates may be produced without the knowledge of the Customer. This does not apply to backup copies where these are required to assure proper data processing, or to any data required to comply with statutory retention rules. The Service Company must inform the Customer immediately, if it believes an instruction of the Customer to infringe applicable law on the protection of personal data. In that case, it may postpone the execution of the instruction in question until the Customer confirms or changes it. Deletion of data and return of data media Upon completion of the contractual work or when requested by the Customer – and no later than the end-date of the Service Agreement – the Service Company must return to the Customer all documents in its possession and all work products and data produced in connection with the Addendum, or delete them in compliance with data protection law with the prior consent of the Customer. The same applies to any test data and scrap material. The Service Company provides to the Customer a deletion log. The Service Company has to store documentation intended as proof of compliant data processing beyond the end of the Service Agreement in accordance with relevant retention periods but may hand such documentation over to the Customer after expiry of the Service Agreement. Application of Standard Contractual Clauses. The Standard Contractual Clauses (Attachment A) will apply to all processing of personal data by the Service Company where the Personal data is transferred from the European Economic Area (EEA) and/or Switzerland to outside the EEA and Switzerland, either directly or via onward transfer, to any country or recipient not recognised by the European Commission as providing an adequate level of protection for personal data. In the event of any conflict or inconsistency between any part of the Addendum and the Standard Contractual Clauses attached hereto as Attachment A, the Standard Contractual Clauses will prevail to the extent of the conflict or inconsistency. General This Addendum constitutes the entire agreement between the parties and it supersedes any other prior or contemporaneous agreements or terms and conditions, written or oral, concerning its subject matter. If any provision of this Addendum is determined to be unenforceable by a court of competent jurisdiction, that provision will be severed and the remaining terms of this Addendum will remain in full effect. This Addendum shall be construed in accordance with and governed by the laws of the Federal Republic of Germany without having regard to its international private law. Exclusive place of jurisdiction shall be Frankfurt am Main, Germany. This Addendum may be executed in any number of counterparts, each of which will be deemed to be an original and all of which taken together will comprise a single instrument. ............................... ........................................ (Place, date) (Place, date) (Service Company) (Customer) ............................... ............................... ............................... (Signature) (Signature, optional) (Signature) (Signature) ............................... ............................... ............................... ............................... (Name in print) (Name in print, optional) (Name in print) (Name in print) Attachment A: Standard Contractual Clauses STANDARD CONTRACTUAL CLAUSES For the purposes of Article 26(2) of Directive 95/46/EC for the transfer of personal data to processors established in third countries which do not ensure an adequate level of data protection. the Service Company, for the purposes of this attachment the “data importer” and the Customer, for the purposes of this attachment the “data exporter” each a “party”; together “the parties”, HAVE AGREED on the following Contractual Clauses (the Clauses) in order to adduce adequate safeguards with respect to the protection of privacy and fundamental rights and freedoms of individuals for the transfer by the data exporter to the data importer of the personal data specified in Appendix 1. Clause 1 Definitions For the purposes of the Clauses: (a) 'personal data', 'special categories of data', 'process/processing', 'controller', 'processor', 'data subject' and 'supervisory authority' shall have the same meaning as in Directive 95/46/EC of the European Parliament and of the Council of 24 October 1995 on the protection of individuals with regard to the processing of personal data and on the free movement of such data; (b) 'the data exporter' means the controller who transfers the personal data; (c) 'the data importer' means the processor who agrees to receive from the data exporter personal data intended for processing on his behalf after the transfer in accordance with his instructions and the terms of the Clauses and who is not subject to a third country's system ensuring adequate protection within the meaning of Article 25(1) of Directive 95/46/EC; (d) 'the subprocessor' means any processor engaged by the data importer or by any other subprocessor of the data importer who agrees to receive from the data importer or from any other subprocessor of the data importer personal data exclusively intended for processing activities to be carried out on behalf of the data exporter after the transfer in accordance with his instructions, the terms of the Clauses and the terms of the written subcontract; (e) 'the applicable data protection law' means the legislation protecting the fundamental rights and freedoms of individuals and, in particular, their right to privacy with respect to the processing of personal data applicable to a data controller in the Member State in which the data exporter is established; (f) 'technical and organisational security measures' means those measures aimed at protecting personal data against accidental or unlawful destruction or accidental loss, alteration, unauthorised disclosure or access, in particular where the processing involves the transmission of data over a network, and against all other unlawful forms of processing. Clause 2 Details of the transfer The details of the transfer and in particular the special categories of personal data where applicable are specified in Appendix 1 which forms an integral part of the Clauses. Clause 3 Third-party beneficiary clause 1. The data subject can enforce against the data exporter this Clause, Clause 4(b) to (i), Clause 5(a) to (e), and (g) to (j), Clause 6(1) and (2), Clause 7, Clause 8(2), and Clauses 9 to 12 as third-party beneficiary. 2. The data subject can enforce against the data importer this Clause, Clause 5(a) to (e) and (g), Clause 6, Clause 7, Clause 8(2), and Clauses 9 to 12, in cases where the data exporter has factually disappeared or has ceased to exist in law unless any successor entity has assumed the entire legal obligations of the data exporter by contract or by operation of law, as a result of which it takes on the rights and obligations of the data exporter, in which case the data subject can enforce them against such entity. 3. The data subject can enforce against the subprocessor this Clause, Clause 5(a) to (e) and (g), Clause 6, Clause 7, Clause 8(2), and Clauses 9 to 12, in cases where both the data exporter and the data importer have factually disappeared or ceased to exist in law or have become insolvent, unless any successor entity has assumed the entire legal obligations of the data exporter by contract or by operation of law as a result of which it takes on the rights and obligations of the data exporter, in which case the data subject can enforce them against such entity. Such third-party liability of the subprocessor shall be limited to its own processing operations under the Clauses. 4. The parties do not object to a data subject being represented by an association or other body if the data subject so expressly wishes and if permitted by national law. Clause 4 Obligations of the data exporter The data exporter agrees and warrants: (a) that the processing, including the transfer itself, of the personal data has been and will continue to be carried out in accordance with the relevant provisions of the applicable data protection law (and, where applicable, has been notified to the relevant authorities of the Member State where the data exporter is established) and does not violate the relevant provisions of that State; (b) that it has instructed and throughout the duration of the personal data processing services will instruct the data importer to process the personal data transferred only on the data exporter's behalf and in accordance with the applicable data protection law and the Clauses; (c) that the data importer will provide sufficient guarantees in respect of the technical and organisational security measures specified in Appendix 2 to this contract; (d) that after assessment of the requirements of the applicable data protection law, the security measures are appropriate to protect personal data against accidental or unlawful destruction or accidental loss, alteration, unauthorised disclosure or access, in particular where the processing involves the transmission of data over a network, and against all other unlawful forms of processing, and that these measures ensure a level of security appropriate to the risks presented by the processing and the nature of the data to be protected having regard to the state of the art and the cost of their implementation; (e) that it will ensure compliance with the security measures; (f) that, if the transfer involves special categories of data, the data subject has been informed or will be informed before, or as soon as possible after, the transfer that its data could be transmitted to a third country not providing adequate protection within the meaning of Directive 95/46/EC; (g) to forward any notification received from the data importer or any subprocessor pursuant to Clause 5(b) and Clause 8(3) to the data protection supervisory authority if the data exporter decides to continue the transfer or to lift the suspension; (h) to make available to the data subjects upon request a copy of the Clauses, with the exception of Appendix 2, and a summary description of the security measures, as well as a copy of any contract for subprocessing services which has to be made in accordance with the Clauses, unless the Clauses or the contract contain commercial information, in which case it may remove such commercial information; (i) that, in the event of subprocessing, the processing activity is carried out in accordance with Clause 11 by a subprocessor providing at least the same level of protection for the personal data and the rights of data subject as the data importer under the Clauses; and (j) that it will ensure compliance with Clause 4(a) to (i). Clause 5 Obligations of the data importer The data importer agrees and warrants: (a) to process the personal data only on behalf of the data exporter and in compliance with its instructions and the Clauses; if it cannot provide such compliance for whatever reasons, it agrees to inform promptly the data exporter of its inability to comply, in which case the data exporter is entitled to suspend the transfer of data and/or terminate the contract; (b) that it has no reason to believe that the legislation applicable to it prevents it from fulfilling the instructions received from the data exporter and its obligations under the contract and that in the event of a change in this legislation which is likely to have a substantial adverse effect on the warranties and obligations provided by the Clauses, it will promptly notify the change to the data exporter as soon as it is aware, in which case the data exporter is entitled to suspend the transfer of data and/or terminate the contract; (c) that it has implemented the technical and organisational security measures specified in Appendix 2 before processing the personal data transferred; (d) that it will promptly notify the data exporter about: (i) any legally binding request for disclosure of the personal data by a law enforcement authority unless otherwise prohibited, such as a prohibition under criminal law to preserve the confidentiality of a law enforcement investigation, (ii) any accidental or unauthorised access, and (iii) any request received directly from the data subjects without responding to that request, unless it has been otherwise authorised to do so; (e) to deal promptly and properly with all inquiries from the data exporter relating to its processing of the personal data subject to the transfer and to abide by the advice of the supervisory authority with regard to the processing of the data transferred; (f) at the request of the data exporter to submit its data processing facilities for audit of the processing activities covered by the Clauses which shall be carried out by the data exporter or an inspection body composed of independent members and in possession of the required professional qualifications bound by a duty of confidentiality, selected by the data exporter, where applicable, in agreement with the supervisory authority; (g) to make available to the data subject upon request a copy of the Clauses, or any existing contract for subprocessing, unless the Clauses or contract contain commercial information, in which case it may remove such commercial information, with the exception of Appendix 2 which shall be replaced by a summary description of the security measures in those cases where the data subject is unable to obtain a copy from the data exporter; (h) that, in the event of subprocessing, it has previously informed the data exporter and obtained its prior written consent; (i) that the processing services by the subprocessor will be carried out in accordance with Clause 11; (j) to send promptly a copy of any subprocessor agreement it concludes under the Clauses to the data exporter. Clause 6 Liability 1. The parties agree that any data subject, who has suffered damage as a result of any breach of the obligations referred to in Clause 3 or in Clause 11 by any party or subprocessor is entitled to receive compensation from the data exporter for the damage suffered. 2. If a data subject is not able to bring a claim for compensation in accordance with paragraph 1 against the data exporter, arising out of a breach by the data importer or his subprocessor of any of their obligations referred to in Clause 3 or in Clause 11, because the data exporter has factually disappeared or ceased to exist in law or has become insolvent, the data importer agrees that the data subject may issue a claim against the data importer as if it were the data exporter, unless any successor entity has assumed the entire legal obligations of the data exporter by contract of by operation of law, in which case the data subject can enforce its rights against such entity. The data importer may not rely on a breach by a subprocessor of its obligations in order to avoid its own liabilities. 3. If a data subject is not able to bring a claim against the data exporter or the data importer referred to in paragraphs 1 and 2, arising out of a breach by the subprocessor of any of their obligations referred to in Clause 3 or in Clause 11 because both the data exporter and the data importer have factually disappeared or ceased to exist in law or have become insolvent, the subprocessor agrees that the data subject may issue a claim against the data subprocessor with regard to its own processing operations under the Clauses as if it were the data exporter or the data importer, unless any successor entity has assumed the entire legal obligations of the data exporter or data importer by contract or by operation of law, in which case the data subject can enforce its rights against such entity. The liability of the subprocessor shall be limited to its own processing operations under the Clauses. Clause 7 Mediation and jurisdiction 1. The data importer agrees that if the data subject invokes against it third-party beneficiary rights and/or claims compensation for damages under the Clauses, the data importer will accept the decision of the data subject: (a) to refer the dispute to mediation, by an independent person or, where applicable, by the supervisory authority; (b) to refer the dispute to the courts in the Member State in which the data exporter is established. 2. The parties agree that the choice made by the data subject will not prejudice its substantive or procedural rights to seek remedies in accordance with other provisions of national or international law. Clause 8 Cooperation with supervisory authorities 1. The data exporter agrees to deposit a copy of this contract with the supervisory authority if it so requests or if such deposit is required under the applicable data protection law. 2. The parties agree that the supervisory authority has the right to conduct an audit of the data importer, and of any subprocessor, which has the same scope and is subject to the same conditions as would apply to an audit of the data exporter under the applicable data protection law. 3. The data importer shall promptly inform the data exporter about the existence of legislation applicable to it or any subprocessor preventing the conduct of an audit of the data importer, or any subprocessor, pursuant to paragraph 2. In such a case the data exporter shall be entitled to take the measures foreseen in Clause 5 (b). Clause 9 Governing Law The Clauses shall be governed by the law of the Member State in which the data exporter is established. Clause 10 Variation of the contract The parties undertake not to vary or modify the Clauses. This does not preclude the parties from adding clauses on business related issues where required as long as they do not contradict the Clause. Clause 11 Subprocessing 1. The data importer shall not subcontract any of its processing operations performed on behalf of the data exporter under the Clauses without the prior written consent of the data exporter. Where the data importer subcontracts its obligations under the Clauses, with the consent of the data exporter, it shall do so only by way of a written agreement with the subprocessor which imposes the same obligations on the subprocessor as are imposed on the data importer under the Clauses. Where the subprocessor fails to fulfil its data protection obligations under such written agreement the data importer shall remain fully liable to the data exporter for the performance of the subprocessor's obligations under such agreement. 2. The prior written contract between the data importer and the subprocessor shall also provide for a third-party beneficiary clause as laid down in Clause 3 for cases where the data subject is not able to bring the claim for compensation referred to in paragraph 1 of Clause 6 against the data exporter or the data importer because they have factually disappeared or have ceased to exist in law or have become insolvent and no successor entity has assumed the entire legal obligations of the data exporter or data importer by contract or by operation of law. Such third-party liability of the subprocessor shall be limited to its own processing operations under the Clauses. 3. The provisions relating to data protection aspects for subprocessing of the contract referred to in paragraph 1 shall be governed by the law of the Member State in which the data exporter is established. 4. The data exporter shall keep a list of subprocessing agreements concluded under the Clauses and notified by the data importer pursuant to Clause 5 (j), which shall be updated at least once a year. The list shall be available to the data exporter's data protection supervisory authority. Clause 12 Obligation after the termination of personal data processing services 1. The parties agree that on the termination of the provision of data processing services, the data importer and the subprocessor shall, at the choice of the data exporter, return all the personal data transferred and the copies thereof to the data exporter or shall destroy all the personal data and certify to the data exporter that it has done so, unless legislation imposed upon the data importer prevents it from returning or destroying all or part of the personal data transferred. In that case, the data importer warrants that it will guarantee the confidentiality of the personal data transferred and will not actively process the personal data transferred anymore. 2. The data importer and the subprocessor warrant that upon request of the data exporter and/or of the supervisory authority, it will submit its data processing facilities for an audit of the measures referred to in paragraph 1. ............................... ........................................ (Place, date) (Place, date) (Service Company) (Customer) ............................... ............................... ............................... (Signature) (Signature, optional) (Signature) (Signature) ............................... ............................... ............................... ............................... (Name in print) (Name in print, optional) (Name in print) (Name in print) Attachment B: General technical and organisational measures Also Appendix 2 to the Standard Contractual Clauses. This Appendix forms part of the Clauses and must be completed and signed by the parties. 1. Access control to premises and facilities Technical and organisational measures to control access to premises and facilities, particularly to check authorisation: Access control system ID reader, magnetic card, chip card see Section 6c BDSG (Issue of) keys Door locking (electric door openers etc.) Security staff, janitors Surveillance facilities Alarm system, video/CCTV monitor see Section 6b BDSG 2. Access control to systems Technical (ID/password security) and organisational (user master data) measures for user identification and authentication: Password procedures (incl. special characters, minimum length, change of password) Automatic blocking (e.g. password or timeout) Creation of one master record per user Encryption of data media 3. Access control to data Requirements-driven definition of the authorisation scheme and access rights, and monitoring and logging of accesses: Differentiated access rights (profiles, roles, transactions and objects) Reports Access Change Deletion 4. Disclosure control Measures to transport, transmit and communicate or store data on data media (manual or electronic) and for subsequent checking: Encryption/tunneling (VPN = Virtual Private Network) Electronic signature Logging Transport security 5. Input control Measures for subsequent checking whether data have been entered, changed or removed (deleted), and by whom: Logging and reporting systems 7. Availability control Measures to assure data security (physical/logical): Backup procedures Mirroring of hard disks, e.g. RAID technology Uninterruptible power supply (UPS) Remote storage Anti-virus/firewall systems Disaster recovery plan 8. Segregation control Measures to provide for separate processing (storage, amendment, deletion, transmission) of data for different purposes: “Internal client” concept / limitation of use Segregation of functions (production/testing) ............................... ........................................ (Place, date) (Place, date) (Service Company) (Customer) ............................... ............................... ............................... (Signature) (Signature, optional) (Signature) (Signature) ............................... ............................... ............................... ............................... (Name in print) (Name in print, optional) (Name in print) (Name in print) Attachment C: Scope of personal data processing Also Appendix 2 to the Standard Contractual Clauses. This Appendix forms part of the Clauses and must be completed and signed by the parties. The processing concerns the following categories of processing activities: The Personal Data transferred will be subject to the Processing activities that are necessary to provide the services as ordered in the service agreement, namely: …………………………………………………………………………………………………………… The processing concerns the following categories of data subjects The categories of data subjects affected by the processing of their personal data within this Addendum includes (list/description of categories of data subjects concerned, please delete not applicable items/add applicable items): Customers of Customer Subscribers Current or future employees of customer Suppliers Commercial representatives Others Categories of personal data The collection, processing and/or use of personal data concerns the following categories of data (list/description of categories of data, please delete not applicable items/add applicable items): Contact details: telephone, e-mail, address Contract master data (contractual relationship, interest in products or contracts) Customer history Billing and payment data Planning and management data Rating data (from third parties, e.g. rating agencies, or from public directories) Others Special categories of data (if applicable) …………………………………………………………………………………………………………… ............................... ........................................ (Place, date) (Place, date) (Service Company) (Customer) ............................... ............................... ............................... (Signature) (Signature, optional) (Signature) (Signature) ............................... ............................... ............................... ............................... (Name in print) (Name in print, optional) (Name in print) (Name in print)

Addendum Auslegung der Standardvertragsklauseln

APPENDIX 3 TO THE STANDARD CONTRACTUAL CLAUSES This Appendix forms part of the Clauses and must be completed and signed by the parties. This Appendix sets out the parties’ interpretation of their respective obligations under specific Clauses identified below. Where a party complies with the interpretations set out in this Appendix, that party shall be deemed by the other party to have complied with its commitments under the Clauses. Clause 4(h) and 8: Disclosure of these Clauses 1. Data exporter agrees that these Clauses constitute data importer's confidential information as that term is defined in the Agreement and may not be disclosed by data exporter to any third party without data importer's prior written consent unless otherwise permitted pursuant to the Agreement. This shall not prevent disclosure of these Clauses to a data subject pursuant to Clause 4(h) or a supervisory authority pursuant to Clause 8. Clause 5(a): Suspension of data transfers and termination: 1. The parties acknowledge that data importer may process the personal data only on behalf of the data exporter and in compliance with its instructions as provided by the data exporter and the Clauses. 2. The parties acknowledge that if data importer cannot provide such compliance for whatever reason, it agrees to inform promptly the data exporter of its inability to comply, in which case the data exporter is entitled to suspend the transfer of data and/or terminate the contract. 3. If the data exporter intends to suspend the transfer of personal data and/or terminate these Clauses, it shall endeavour to provide notice to the data importer and provide data importer with a reasonable period of time to cure the non-compliance (“Cure Period”). 4. If after the Cure Period the data importer has not or cannot cure the non-compliance then the data exporter may suspend or terminate the transfer of personal data immediately. The data exporter shall not be required to provide such notice in instance where it considers there is a material risk of harm to data subjects or their personal data. Clause 5(f): Audit: 1. The parties acknowledge that data importer uses the Google Cloud Platform (“Google”) as infrastructure for its data processing operations. 2. The parties further acknowledge that Google conducts regular SOC 1, 2, and 3 compliance audits through externally employed and nationally recognized independent auditors. Google also adheres to other industry-standard security certifications, including ISO 27001, ISO 27017 and ISO 27018. 3. Data exporter may access a copy of the most recent generally available Google SOC 3 compliance report at https://cloud.google.com/security/compliance so that data exporter can Page 15 of 17 verify data importer’s compliance with the audit standards against which it has been assessed and these Clauses. 4. Data exporter acknowledges and agrees that it exercises its audit right under Clause 5(f) by instructing data importer to comply with the audit measures described in this Appendix. Clause 5(j): Disclosure of subprocessor agreements 1. The parties acknowledge and agree that the obligation of data importer to send promptly to data exporter a copy of any onward subprocessor agreement it concludes under the Clauses applies only to the data processing terms concluded with such onward subprocessors. 2. The parties further acknowledge that, pursuant to subprocessor confidentiality restrictions, data importer may be restricted from disclosing onward subprocessor agreements to data exporter. Notwithstanding this, data importer shall use reasonable efforts to require any subprocessor it appoints to permit it to disclose the data processing terms of the subprocessor agreement to data exporter upon the data exporter's request. 3. Even where data importer cannot disclose a subprocessor agreement to data exporter, the parties agree that, upon data exporter’s request, data importer shall (on a confidential basis) provide all information it reasonably can in connection with subprocessor’s data processing operations and technical and organizational security measures. Clause 6: Liability 1. Any claims brought under the Clauses shall be subject to the terms and conditions, including but to limited to, the exclusions and limitations set forth in data importer's then-current Terms of Service and Evernote Business Agreement, both available at evernote.com/legal. In no event shall any party limit its liability with respect to any data subject rights under these Clauses. Clause 11: Onward subprocessing 1. The parties acknowledge that, pursuant to FAQ II.1 in Article 29 Working Party Paper WP 176 entitled "FAQs in order to address some issues raised by the entry into force of the EU Commission Decision 2010/87/EU of 5 February 2010 on standard contractual clauses for the transfer of personal data to processors established in third countries under Directive 95/46/EC" the data exporter may provide a general consent to onward subprocessing by the data importer. 2. Accordingly, data exporter provides a general consent to data importer, pursuant to Clause 11 of these Clauses, to engage onward subprocessors. Such consent is conditional on data importer’s compliance with the requirements set out below, which collectively ensure that the onward subprocessor will provide adequate protection for the personal data that it processes: (a) any onward subprocessor must agree in writing: (i) to only process personal data in the European Economic Area or another country that the European Commission has formally declared to have an "adequate" level of protection in accordance with the requirements of EU Directive 95/46/EC (including processing pursuant to an EU-US Privacy Shield certification); or (ii) to process personal data on terms equivalent to these Clauses, or pursuant to a Binding Corporate Rules approval granted by competent European data protection authorities and whose scope extends to transfers of personal data from the territories in which the data exporter is established; and (b) data importer must restrict the onward subprocessor’s access to personal data only to what is strictly necessary to perform its subcontracted data processing services to data importer (which shall be consistent with the instructions issued to data importer by data exporter) and data importer will prohibit the onward subprocessor from processing the personal data for any other purpose.
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