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sowie Berechtigte IT Service GmbH Berechtigtestrasse 1, (Eder) (nachfolgend Berechtigte genannt) 1 2 Ausgangslage Die Berechtigte (Berechtigte IT Service GmbH) hat mit der Hinterlegerin (AdNovum Informatik AG) am xxxx einen Lizenzvertrag sowie am xxxx einen Wartungs- und Supportvertrag betreffend die Software „Nevis“ abgeschlossen (Anhang 1 und 2). Gemäss Ziff. 8 des Lizenzvertrages verpflichtet sich AdNovum, den Quellcode der lizenzierten Software auf Verlangen und auf Kosten des Kunden bei einer unabhängigen Hinterlegungsstelle sicherungshalber zu hinterlegen. Hierfür wird ein separater Vertrag abgeschlossen. Dem Kunden ist im Falle des Konkurses von AdNovum die Verwendung der hinterlegten Software ausschliesslich zum eigenen Gebrauch gestattet. Eine weitergehende Verwendung, insbesondere die Veräusserung in jeder Form, ist untersagt. Mit der vorliegenden Vereinbarung wird die IT & Law Consulting GmbH als Hinterlegungsstelle für das oben genannte Computerprogramm/Software (inkl. Kommentierung des Quellcodes, etc.) festgelegt. 2 Vertragsgegenstand Zur Sicherstellung der Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch die Hinterlegerin wird das in Ziff. 3 bezeichnete Hinterlegungsmaterial der Agentin übergeben und ihr das fiduziarische Eigentum an der hinterlegten Kopie des Quellprogramms und am Datenträger übertragen. Die Agentin ist verpflichtet, das Hinterlegungsmaterial sorgfältig zu verwahren und in den in Ziff. 5 bezeichneten Fällen an die Berechtigte herauszugeben. Der Begriff „Hinterlegungsmaterial“ bezeichnet im vorliegenden Vertrag den Datenträger einschliesslich der darauf gespeicherten Programme und Dokumentationen. Hierzu gehören insbesondere auch die fachgerechte Kommentierung des Quellcodes und die Beschreibung der notwendigen Systemparameter sowie sonstige Informationen, die den Käufer in die Lage versetzen, mit Fachpersonal den Quellcode zu bearbeiten, um eine selbstständige Weiterentwicklung und Fehlerbehebung der Vertragssoftware vorzunehmen. Ist zur Nutzung, insbesondere Änderung, des Quellcodes weitere Software erforderlich, die nicht frei erhältlich ist, ist der Verkäufer verpflichtet, eine Kopie dieser Software ebenfalls zu hinterlegen. 3 3 Übergabe des Hinterlegungsmaterials Die Hinterlegerin wird der Agentin das Hinterlegungsmaterial übergeben, welches im Anhang 3 des vorliegenden Vertrages detailliert beschrieben wird. Die Beschreibung umfasst mindestens die folgenden Punkte:  Art des Datenträgers  Software  Release  Hersteller  Funktionalität  Dokumentation  Module  Entwicklungsumgebung  Updateintervalle Anhang 3 wird fortlaufend erneuert, datiert und bildet einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Vertrages. Die Agentin übernimmt den Datenträger, überprüft diesen gemäss Ziff. 5 und verwahrt ihn gemäss Ziff. 6 der vorliegenden Vereinbarung. Die Hinterlegerin versichert mit der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung, dass a) das Hinterlegungsmaterial auf einem dauerhaften und unversehrten Datenträger gespeichert ist; b) die auf dem Datenträger gespeicherten Inhalte in menschlich lesbarer sowie in maschinenlesbarer Form gespeichert und frei von Viren sind; c) der Datenträger den Sourcecode der im Anhang bezeichneten Software im Source- und im Objektcode inklusive zugehöriger Dokumentation und Entwicklungsumgebung enthält; d) die auf dem Datenträger gespeicherte Dokumentation es einer fachkundigen dritten Person ermöglicht, sich in angemessener Zeit in die Struktur des Programms einzuarbeiten, um daran die Anpassungen und Arbeiten vornehmen zu können, zu welchen die Berechtigte gemäss vorliegender Vereinbarung berechtigt ist; e) der Datenträger insbesondere auch den Inline-kommentierten Quellcode des Softwareprogramms in Quellsprache, das Verzeichnis der Quelldateien mit Erläuterungen von deren Bedeutung und Abhängigkeit voneinander sowie die Beschreibung des Systemumfelds zur Erzeugung des ablauffähigen Programms enthält. 4 4 Übergabe des Hinterlegungsmaterials Die Hinterlegerin wird der Agentin das Hinterlegungsmaterial übergeben sowie neue Releases dieser Software, einschliesslich die jeweils aktuelle, interne Entwicklungsdokumentation. Die Agentin übernimmt das Hinterlegungsmaterial und verwahrt es gemäss Ziff. 6 der vorliegenden Vereinbarung. Die Agentin überprüft nicht, ob sich auf den übergebenen Datenträgern auch tatsächlich Software und weitere Informationen befinden, bzw. ob diese lesbar sind. Die Agentin überprüft auch nicht, ob das Hinterlegungsmaterial in irgendeiner Form vollständig oder korrekt ist. 5 Überprüfung Die Agentin wird am Hinterlegungsmaterial unverzüglich nach Eingang eine Sichtung vornehmen. Dabei wird ausschliesslich überprüft, ob das eingegangene Material der Auflistung der gemäss Anhang 3 zu hinterlegenden physischen Gegenstände entspricht. Die Agentin nimmt weder eine Überprüfung der Vollständigkeit noch der Übersetzbarkeit des Sourcecode selbst vor. Stellt die Agentin fest, dass das eingegangene Hinterlegungsmaterial nicht mit der Auflistung gemäss Anhang 3 übereinstimmt, dann wird sie beide Parteien mittels Brief von der festgestellten Abweichung unterrichten. Die Hinterlegerin ist in diesem Fall verpflichtet, das Hinterlegungsmaterial innerhalb von 14 Tagen zu vervollständigen. Die 14-tägige Frist beginnt mit der Zustellung des Schreibens zu laufen. Stimmt das Hinterlegungsmaterial mit der Auflistung gemäss Anhang 3 überein, dann wird die Agentin beide Parteien schriftlich über den Eingang des Hinterlegungsmaterials orientieren. 6 Verwahrung Die Agentin wird das Hinterlegungsmaterial in einem Banksafe sicher verwahren. Wird ein neuer Release des Hinterlegungsmaterials geliefert, dann wird die Agentin innerhalb von 30 Tagen die sich bei ihr befindlichen vorhergehenden Release an die Hinterlegerin herausgeben. Die Agentin stellt sicher, dass das Hinterlegungsmaterial bei Bedarf jederzeit, das heisst an Werktagen und während der Bürozeiten, verfügbar ist. Jederzeitige Verfügbarkeit 24 Stunden am Tag ist aber ausdrücklich nicht garantiert. Herausgabebegehren werden von der Agentin zu den offiziellen Bürozeiten entgegen genommen und bearbeitet. Über Weihnachten und Neujahr bleibt das Büro der Agentin jeweils zwei Wochen (Samstag bis Sonntag) geschlossen. Herausgabebegehren, die direkt vor oder während den 5 Weihnachtsferien gestellt werden, werden von der Agentin erst danach bearbeitet. 7 Herausgabefälle und Herausgabeverfahren Die Agentin ist ausdrücklich beauftragt, das Hinterlegungsmaterial beim Vorliegen eines oder mehrerer der nachfolgend abschliessend aufgezählten Gründe an die Berechtigte herauszugeben. Die Hinterlegerin stimmt der Herausgabe des Hinterlegungsmaterials zu. Dies ist der Fall, wenn die Berechtigte schriftlich belegt, dass die Hinterlegerin oder ihre Rechtsnachfolgerin die Gewährleistungsverpflichtungen aus dem Lizenzvertrag oder aus dem Wartungs- und Supportvertrag betreffend die Vertragssoftware (vgl. Ziff. 1) nachweislich nicht erfüllt. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn a) die Hinterlegerin ihre Geschäftstätigkeit in Bezug auf die Vertragssoftware einstellt, ohne ihre Gewährleistungsverpflichtungen aus dem Vertrag rechtsgültig auf einen Dritten zu übertragen oder b) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hinterlegerin eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet oder das Unternehmen liquidiert oder im Handelsregister gelöscht wird, oder c) der Wartungs- und Supportvertrag betreffend die Vertragssoftware von der Hinterlegerin nachweisbar, dauerhaft nicht erfüllt oder wegen schwerwiegenden Vertragsverstosses der Hinterlegerin gekündigt wird oder d) zu Gunsten der Berechtigten eine gerichtliche Entscheidung mit der Gestattung der Nutzung ergeht. Bei Eintreten eines dieser Fälle wird die Agentin die Hinterlegerin schriftlich mittels eingeschriebenem Brief über den Herausgabeanspruch der Berechtigten und die Eröffnung des Herausgabeverfahrens informieren. In diesem Schreiben wird die Agentin die Hinterlegerin darauf hinweisen, dass sie das Hinterlegungsmaterial an die Berechtigte herausgeben wird, wenn diese nicht innerhalb von 20 Tagen eine einstweilige Verfügung eines Gerichts erwirkt, welche die Herausgabe untersagt. Geht der Agentin keine solche einstweilige Verfügung zu, dann wird sie das Hinterlegungsmaterial an die Berechtigte herausgeben. Die Agentin ist ausdrücklich beauftragt, im Zweifel selbst zu entscheiden, ob ein Herausgabefall vorliegt. Bei ihrer Entscheidung hat die Agentin von dem Grundsatz auszugehen, dass für die Wirksamkeit der vorliegenden Vereinbarung der schnelle Zugriff auf das Hinterlegungsmaterial essentiell ist und einer Klärung von Uneinigkeiten vorgeht. Die Agentin ist ausdrücklich beauftragt, das Hinterlegungsmaterial im Zweifel herauszugeben. 8 Kontaktpersonen und Kommunikation 6 Die Agentin ist berechtigt, sämtliche Mitteilungen und Fragen betreffend vorliegenden Vertrag an die folgenden Personen bei der Hinterlegerin sowie bei der Berechtigten zu richten: 7 8.1 Hinterlegerin Firmenname Adresse Kontaktperson Telefon Fax E-Mail 8.2 Berechtigte Firmenname Adresse Kontaktperson 1 Telefon Fax E-Mail Kontaktperson 2 Telefon Fax E-Mail Änderungen dieser Kontaktinformationen sind der Agentin schriftlich mitzuteilen. Sämtliche Mitteilungen an die Hinterlegerin und die Berechtigte erfolgen auf dem Postweg. Sollte es aus zeitlichen Gründen nötig sein, dann wird die Agentin Mitteilungen vorweg per E-Mail oder per Fax zustellen und anschliessend die Mitteilung noch auf dem Postweg versenden. 9 Pflichten der Hinterlegerin und der Agentin Die Hinterlegerin ist verpflichtet, das Hinterlegungsmaterial bei der Agentin zu hinterlegen. 8 Die Agentin wird sich halbjährlich (jeweils Ende Mai und Ende November) schriftlich bei der Hinterlegerin informieren, ob ein neuer Release des Hinterlegungsmaterials vorliegt. Bei Vorliegen neuer Releases des Hinterlegungsmaterials, welche wesentliche Änderungen beinhalten (Major Releases oder relevante Minor Releases), ist die Hinterlegerin verpflichtet, der Agentin unaufgefordert innerhalb von 10 Tagen nach deren Installation bei der Berechtigten eine Kopie des aktuellen Releases des Hinterlegungsmaterials zuzustellen. Liegt kein neuer Release des Hinterlegungsmaterials vor, dann ist die Hinterlegerin verpflichtet, dies der Agentin innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Schreibens der Agentin schriftlich mitzuteilen. Die Hinterlegerin wird in jedem Fall einmal jährlich den aktuellen Release der Software hinterlegen. Geht in den vereinbarten Zeitabständen keine neuer Release des Hinterlegungsmaterials und keine Mitteilung der Hinterlegerin ein, dann wird die Agentin die Hinterlegerin innerhalb von 5 Tagen nach Zeitablauf mittels eingeschriebenem Brief auffordern, die neueste Major Release des Hinterlegungsmaterials innerhalb einer Frist von 10 Tagen zuzustellen oder eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass keine neuen Releases des Hinterlegungsmaterials vorliegen. Kommt die Hinterlegerin dieser Aufforderung nicht nach, dann wird die Agentin die Berechtigte über diesen Tatbestand informieren. Die Hinterlegerin hat die Datenträger mit dem Namen der Software inklusive deren Releasebezeichnung zu kennzeichnen. Die Hinterlegerin garantiert, dass sämtliche Rechte und insbesondere das Urheberrecht am Hinterlegungsmaterial ausschliesslich bei ihr liegen. Die Hinterlegerin ist verpflichtet, vom Hinterlegungsmaterial ausreichend Kopien für die eigene Verwendung anzufertigen. Die Hinterlegerin weiss, dass das Hinterlegungsmaterial keinerlei Backup-Funktion hat. Wird das Hinterlegungsmaterial aus irgendeinem Grund beschädigt, stellt die Hinterlegerin der Agentin auf erstes Verlangen hin das entsprechende Material nochmals zur Verfügung. 10 Kosten und Zahlungsbedingungen Sämtliche Kosten der Hinterlegung werden von der Berechtigten getragen. Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen: Vertragsausarbeitung einmalig CHF 2'800.00 Hinterlegungsgebühr p.a jährlich CHF 1‘500.00 Nicht berücksichtigt sind die Aufwendungen im Herausgabefall sowie eventuell notwendige Besprechungen. Diese werden nach dem effektiven Aufwand zu einem Ansatz von CHF 300.00 für juristische Dienstleistungen in Rechnung gestellt. Sekretariatsleistungen stellen wir zu CHF 90.00 in Rechnung. 9 Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen wie z.B. Porto und Telefon. Rechnungen sind netto zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Die Agentin kann die genannten Preise und Ansätze periodisch jeweils per Jahresanfang anpassen. Sie teilt allfällige Änderungen den beiden anderen Vertragsparteien schriftlich und spätestens bis 30. September des Vorjahres mit, sodass der Berechtigten Gelegenheit für eine ordentliche Kündigung bleibt. Bei Zahlungsverzug der Berechtigten stellt die Agentin dieser eine Mahnung zu und setzt eine Nachfrist von 30 Tagen an. Wird in dieser Zeit die Forderung der Agentin von der Berechtigten nicht beglichen, ist die Agentin bis zur vollständigen Erfüllung ihrer Forderungen nicht verpflichtet, das Hinterlegungsmaterial an eine der Parteien herauszugeben und/oder irgendwelche anderen Leistungen gemäss diesem Vertrag zu erbringen. Bei Beendigung des Vertrages ist die Agentin nicht zur Rückerstattung der zu diesem Zeitpunkt bereits bezahlten Vergütungen verpflichtet. 11 Rechte am Hinterlegungsmaterial Die Agentin erwirbt an der hinterlegten Kopie des Quellprogramms sowie am Datenträger mit der Übergabe das fiduziarische (treuhänderische) Eigentum. Die Berechtigte erwirbt bei Vorliegen eines Herausgabefalls und mit der Übergabe des Hinterlegungsmaterials das Recht das Quellprogramm zu bearbeiten, zu ändern, zu erweitern und/oder mit anderen Programmen zu verknüpfen zu dem Zweck, Fehler zu beseitigen und das Programm selbst oder durch Dritte ohne Mitwirkung des Verkäufers so zu pflegen, dass die Berechtigte es bestimmungsgemäss (gemäss Lizenzvertrag in Anhang 1 bzw. Wartungs- und Supportvertrag in Anhang 2) nutzen kann. Die Berechtigte erwirbt keine darüber hinausgehenden Rechte. Die Berechtigte kann anlässlich der Hinterlegung den Inhalt des Hinterlegungsmaterials innerhalb von 30 Tagen nach der Hinterlegung in Anwesenheit eines Vertreters der Hinterlegerin durch einen unabhängigen Dritten auf Vollständigkeit und Aktualität überprüfen lassen. Sämtliche dadurch entstehenden Kosten, einschliesslich der Kosten für die Mitwirkung durch die Hinterlegerin und die Agentin, werden durch die Berechtigte getragen. 12 Geheimhaltung Das Hinterlegungsmaterial enthält Informationen, Konzepte und Verfahren, insbesondere über die Bearbeitung von Daten, welche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Hinterlegerin darstellen. Demgemäss verpflichtet sich die Agentin, das Hinterlegungsmaterial mit der gleichen Sorgfalt und Vertraulichkeit wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. 13 Übertragung der Rechte an der Software 10 Die Hinterlegerin verpflichtet sich, diesen Vertrag bei einer Übertragung der Urheberrechte an der Software auf den Erwerber zu überbinden und die Berechtigte darüber schriftlich zu informieren. 14 Vertragsbeginn und Vertragsdauer Der vorliegende Vertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung durch die Parteien zu laufen und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag endet automatisch, wenn der Lizenzvertrag bzw. der Wartungs- und Supportvertrag aufgelöst werden sollte. Der Vertrag kann von der Berechtigten und der Hinterlegerin gemeinsam mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die gemeinsame Kündigung ist nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt und die Angabe enthält, ob die Parteien auf eine weitere Hinterlegung verzichten oder ob und gegebenenfalls bei welchem anderen Agenten die Hinterlegung weitergeführt wird. Die Hinterlegerin sowie die Berechtigte haben kein darüber hinausgehendes ordentliches Kündigungsrecht. Der Vertrag kann von der Agentin mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vorbehalten bleibt das Recht auf ausserordentliche Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund, wie z.B. bei Zahlungsverzug trotz Mahnung und Ansetzen einer Nachfrist von 30 Tagen an die Berechtigte. 15 Folgen der Vertragsbeendigung Kündigt die Agentin diesen Vertrag, haben die Hinterlegerin und die Berechtigte der Agentin innert 30 Tagen einen neuen Agenten mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten der Parteien in dieser Frage oder bei Ausbleiben einer Mitteilung, sucht die Agentin auf Kosten der Parteien einen neuen Agenten. Die Agentin übergibt in der Folge dem neuen Agenten das Hinterlegungsmaterial und überbindet ihm diesen Vertrag. Kann die Agentin keinen neuen Agenten finden, ist das Hinterlegungsmaterial von der Agentin zu vernichten. Endet der Vertrag gemäss Ziff. 14 automatisch, dann sind die Hinterlegerin und die Berechtigte verpflichtet, dies der Agentin mitzuteilen. Die Agentin wird innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung das Hinterlegungsmaterial an die Hinterlegerin herausgeben. 16 Haftung Die Agentin versichert das Quellmaterial während der Vertragsdauer auf eigene Kosten gegen Elementar- und Diebstahlschäden. Der materielle Wert des Quellmaterials wird dabei auf CHF 1'000.00 (eintausend) beziffert. 11 Für alle anderen Schäden haftet die Agentin nur für grob verschuldet zugefügte direkte Schäden, welche der Hinterlegerin und der Berechtigten im Zusammenhang mit diesem Vertrag allenfalls entstehen. Dabei beschränkt sich ein allfälliger Schadenersatzanspruch der Vertragspartner auf den Versicherungswert. Der immaterielle Wert ist nicht versichert. Die Haftung für indirekte oder Folgeschäden wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen. 17 Schlussbestimmungen Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Störungen in der Abwicklung des vorliegenden Vertrages auf Grund veränderter Umstände vor einer eventuellen Vertragsauflösung und im Sinne einer Krisenverhinderung in jedem Falle zuerst neue Verhandlungen aufzunehmen und damit eine Vertragsanpassung unter möglichst weitgehender Bewahrung der ursprünglichen Vertragsinhalte anzustreben. Sollten Teile des Vertragswerkes nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest des Vertrages weiter. Die Vertragspartner werden dann das Vertragswerk so auslegen und gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck soweit als möglich erreicht wird. Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages werden alle vorgängigen schriftlichen oder mündlichen Software Escrow-Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam und durch diesen Vertrag ersetzt. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde, gilt das Domizil der Agentin als Erfüllungsort für die Leistungen unter diesem Vertrag. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen. Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Zug (CH). Der Vertrag wird dreifach ausgefertigt. Jede Partei erhält ein Exemplar. 18 Unterschriften xx, den .......................... xx, den .......................... ......................................... ................................. ......................................... ................................. 12 .................................... 19 Anhänge Anhang 1 Lizenzvertrag Anhang 2 Wartungs- und Supportvertrag Anhang 3 Informationen zum Hinterlegungsmaterial.