EINKAUFSBEDINGUNGEN der Viessmann-Gruppe Allgemeines Diese Bedingungen gelten für alle mit der Viessmann Werke GmbH & Co. KG i. S. d. § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen (nachfolgend „Viessmann-Gruppe“). Das Unternehmen der Viessmann-Gruppe, das die jeweilige Bestellung gemäß diesen Bedingungen aufgibt, wird im Folgenden mit „wir" bzw. „unser“ bezeichnet. Diese Bedingungen finden nur Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese Bedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, auch bei laufender Geschäftsbeziehung ohne besonderen Hinweis oder Bezugnahme, insbesondere auch im Falle mündlicher oder telefonischer Abruf- oder Folgeaufträge. Mit diesen Bedingungen treten unsere bisher gültigen Einkaufsbedingungen außer Kraft. Die Anwendung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen ist ausgeschlossen. Der Geltung solcher anderer Bedingungen wird ausdrücklich widersprochen; einer Wiederholung des Widerspruchs bedarf es nicht. Unser Schweigen und unsere widerspruchslose Annahme der Leistung oder Lieferung oder deren Bezahlung sind keine Zustimmung zu den Bedingungen des Lieferanten. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Für Architekten- und Fachplanerleistungen gilt die HOAI, neueste Fassung, soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist. Auftrag und Auftragsbestätigung Alle Anfragen und Angebote, einschließlich Mustersendungen, sind für uns unverbindlich und kostenlos. Der Lieferant hat sich im Angebot bezüglich Menge und Beschaffenheit genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Der Lieferant hat auf Aufforderung den Auftrag schriftlich zu bestätigen. Die Auftragsbestätigung muss alle Einzelheiten des Auftrages wiedergeben. Abweichungen von unseren Aufträgen gelten nur als genehmigt, wenn sie wiederum durch uns schriftlich bestätigt werden. Wird die Auftragsbestätigung des Lieferanten nicht unverzüglich zurückgesandt, so sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden. Preise Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie gelten für eine Lieferung DAP (Incoterms 2010) an von uns benannte Anschrift und verstehen sich einschließlich Verpackung. Sollte es erforderlich sein, Bestellungen ohne vorherige Preisvereinbarung aufzugeben, so gelten im Falle einer laufenden Geschäftsverbindung die Preise der vorherigen Bestellung als vereinbart. Andernfalls gilt der zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Listenpreis des Lieferanten, es sei denn, der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erfüllung durch den Lieferanten ist für uns günstiger. Wird ausnahmsweise ein Preis „ab Werk" bzw. „EX Works“ oder „ab Lager" des Lieferanten vereinbart, übernehmen wir nur die in jedem Einzelfall günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten trägt der Lieferant. Sollten Käufe ausnahmsweise ab „Bahnhof" des Lieferanten abgeschlossen werden, so gehen alle bis zum Aufgabebahnhof entstehenden Kosten zu Lasten des Lieferanten. Reisen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang stehen, sind im Vorfeld schriftlich mit uns abzustimmen. Reise-, Übernachtungskosten und Spesen können, sofern schriftlich vereinbart, gegen Nachweis in Rechnung gestellt werden, alternativ können auch Pauschalvereinbarungen getroffen werden. Die Abrechnung erfolgt dabei in einem angemessenen Rahmen auf folgender Basis: Flug : Economy Bahn : 2 Klasse Mietwagen: Kompaktklasse / Mittelklasse Lieferzeiten Die vereinbarten Lieferzeiten sind für den Lieferanten verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, uns einen absehbaren Verzug unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen, gleich welcher Art und aus welchen Ursachen, sowie sonstige unvorhergesehene Ereignisse, die uns die Abnahme unverhältnismäßig erschweren, geben uns das Recht, die Abnahmefristen hinauszuschieben, ohne dass dem Lieferanten ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht und ohne dass zurückgestellte Mengen vor Abnahme in Rechnung gestellt werden können. Bei Überschreiten der vereinbarten Lieferzeiten gerät der Lieferant ohne Mahnung in Verzug. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von einem Prozent des Auftragswertes für jede vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Unbeschadet unserer gesetzlichen oder der vorstehenden vereinbarten Rechte ist der Lieferant verpflichtet, uns sofort zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass er die Lieferzeiten nicht einhalten kann. Lieferung, Lieferschein und Rechnung Die Lieferungen erfolgen DAP (Incoterms 2010) an von uns benannte Anschrift, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Lieferschein und Rechnung sind formal und inhaltlich gleich zu gestalten. Sie müssen folgende Informationen enthalten: Bestellendes Unternehmen, vollständige Bestellnummer und Positionsnummer bei mehreren Bestellpositionen. Jede Bestellung ist im gesamten Schriftverkehr, und zwar unter Verwendung der vorstehenden Angaben, getrennt zu behandeln. Erhalten wir den Lieferschein nicht zusammen mit der Ware oder entspricht er oder die Kennzeichnung der Ware nicht den vorstehenden Vorschriften, so sind wir berechtigt, die Ware zurückzuweisen oder die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten bis zum Erhalt der ordnungsgemäßen Dokumente einzulagern. Dies gilt auch im Fall von Falschlieferungen und Mengenfehlern. Rechnungen sind getrennt von der Warensendung zu schicken und dürfen nicht vor Versand der Ware abgeschickt werden. Auf ihnen ist ein Hinweis auf die Versandart anzugeben. Rechnungen dienen nicht als Versandanzeige. Bei Lieferungen und Leistungen, die sich über einen Zeitraum von mehr als einen Monat erstrecken, sind diese monatlich abzurechnen. Die Rechnung ist in diesem Fall bis spätestens zum dritten Werktag des auf den abzurechnenden Monat folgenden Monats zu erteilen. Gefahrübergang Die Gefahr geht auf uns über, wenn uns die Ware auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird. Fertigungsprüfungen/Technische Abnahme, Mängelrügen Wir haben das Recht, aber nicht die Pflicht, während der Fertigung und vor der Lieferung die Qualität des verwendeten Materials, Maß- und Mengengenauigkeit und sonstige Qualität der hergestellten Teile, sowie die Einhaltung der sonstigen Vorschriften der Bestellung im Werk des Lieferanten zu prüfen. Ist eine technische Abnahme des fertiggestellten Liefergegenstandes im Werk des Lieferanten oder seiner Vorlieferanten durch uns vereinbart, so ist die Abnahmebereitschaft schriftlich 14 Tage vor Versandbereitschaft mitzuteilen. Soweit die technische Abnahme durch einen benannten Dritten vereinbart ist, hat der Lieferant die Abnahme von sich aus zu veranlassen und uns das Abnahmezeugnis unverzüglich, spätestens jedoch mit den Versandpapieren, zuzuleiten. In jedem Fall gehen die Kosten der Abnahme, soweit die Abnahme durch Dritte vorgenommen wird, zu Lasten des Lieferanten. Fertigungsprüfungen und technische Abnahme entbinden den Lieferanten nicht von seinen Erfüllungs- und Gewährleistungsverpflichtungen. Bei größeren Mengen beschränken sich die Untersuchungen der Ware durch uns auf Stichproben; Mängel, die dabei nicht entdeckt werden, gelten als verborgen. Mängelrügen sind rechtzeitig von uns innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Ware, bei verborgenen Mängeln innerhalb von 5 Werktagen nach deren Feststellung, beim Lieferanten geltend zu machen. Mängelhaftung Der Lieferant haftet dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen bei Gefahrübergang frei von Mängeln jeglicher Art sind, insbesondere die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweisen und zu dem vereinbarten oder vorgesehenen Zweck vollumfänglich geeignet sind, auch als funktionsfähiger Bestandteil eines Geräts oder einer Anlage, und nicht die Funktionsfähigkeit eines Geräts oder einer Anlage beeinträchtigen. Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen gestellt sind, sind die Lieferungen und Leistungen, einschließlich derjenigen der Unterlieferanten des Lieferanten, gemäß den anerkannten Regeln der Technik und, soweit DIN-, VDE-, VDI-, DVGW- oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen, unter Einhaltung dieser zu liefern und zu erbringen. Die Liefergegenstände wie auch die Leistungen sind so herzustellen und auszurüsten, dass sie am Tage der Lieferung allen geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland genügen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB greifen. In Bezug auf Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 5 Jahre ab Gefahrübergang. Die gesetzliche Verjährung im Falle von Arglist bleibt unberührt. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Lieferanten Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung im Verzug ist. Dasselbe gilt in Fällen, in denen es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine Frist zur Abhilfe zu setzen. Produkthaftung Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufmaßnahme werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Lieferant ist verpflichtet, eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Er hat uns auf Verlangen den Nachweis zu führen, dass eventuelle Ansprüche Dritter aus Produkthaftung aufgrund von Fehlern an den Liefergegenständen durch diese Produkthaftpflichtversicherung gedeckt sind. Für die Dauer der Leistungserbringung wird der Lieferant außerdem eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen aufrechterhalten: 10.000.000,- Euro (zweifach maximiert im Jahr) pauschal für Personen- und Sachschäden und daraus resultierende Vermögensschäden je Schadenereignis. Schutzrechte Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Die Verjährungsfrist beträgt 66 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte Der Lieferant wird uns auf unsere Aufforderung hin alle Rechte an den Arbeitsergebnissen übertragen. Soweit es sich nicht um urheberrechtsfähige Werke handelt (dazu Ziffer XI.2), sind „Arbeitsergebnisse“ alle Daten, Ideen, Resultate, Ergebnisse, Erfindungen, Entdeckungen oder Know-How des Lieferanten, seiner Mitarbeiter, seiner Subunternehmer oder sonstiger Dritter, die der Lieferant einschaltet (nachfolgend: "Hilfspersonen"), die im Zusammenhang mit der vertraglich geschuldeten Leistung geschaffen, getätigt oder gemacht werden und die für den Zweck der Lieferung erforderlich sind. Der Lieferant wird uns über alle Arbeitsergebnisse unverzüglich informieren, uns alle Arbeitsergebnisse und auf unsere Aufforderung zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen. Insbesondere wird uns der Lieferant auf unsere Aufforderung hin alle gewerblichen Schutzrechte an den Arbeitsergebnissen übertragen, die hierfür notwendigen Erklärungen abgeben und uns bei der Beantragung, Eintragung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der gewerblichen Schutzrechte nach besten Kräften unterstützen. Der Lieferant räumt uns an allen Urheberrechten und allen Rechten in Bezug auf urheberrechtsfähige Werke des Lieferanten und seiner Hilfspersonen, die im Zusammenhang mit der vertraglich geschuldeten Leistung geschaffen werden und die für den Zweck der Lieferung erforderlich sind (nachfolgend: "Arbeitswerke") ein ausschließliches, übertragbares, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Recht zur umfassenden Nutzung und Auswertung in allen Nutzungsarten, einschließlich der Nutzung auf solche Nutzungsarten, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannt sind (§ 31a UrhG) ein. Der Lieferant räumt uns ein freies Bearbeitungsrecht ein, soweit ein Arbeitswerk der Anpassung bedarf, um es in unserem Interesse einzusetzen. Technische Bearbeitungen und/oder Formatänderungen sind ohne Beschränkungen zulässig. Ferner räumt uns der Lieferant das Recht ein, die Arbeitsergebnisse beliebig zu digitalisieren, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten sowie öffentlich zugänglich zu machen. Der Lieferant verzichtet im Falle von Arbeitswerken auf namentliche Nennung und stellt einen entsprechenden Verzicht auch seiner Hilfspersonen sicher. Er wird durch entsprechende Vereinbarungen mit seinen Hilfspersonen sicherstellen, dass er seine Verpflichtungen zur Rechtsübertragung und/oder -einräumung erfüllen kann. Die Übertragung und/oder Einräumung der Rechte gemäß den vorstehenden Regelungen ist mit der für den jeweiligen Auftrag vertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten. Der Lieferant wird die Arbeitsergebnisse und Arbeitswerke und alle ihm diesbezüglich mitgeteilten Einzelheiten nach Maßgabe von Ziffer XIII.3 geheim halten. Diese Ziffer XI. gilt entsprechend für den Teil von Arbeitsergebnissen oder Arbeitswerken, die der Lieferant oder seine Hilfspersonen gemeinsam mit uns und unseren Arbeitnehmern geschaffen haben; insbesondere für den Fall, dass der Lieferant oder seine Hilfspersonen Miterfinder sind. Verpflichtungen in Bezug auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) und das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Compliance, Nachhaltigkeit Lieferantenerklärungen Der Lieferant verpflichtet sich, bei Ausführung unserer Aufträge alle ihm aufgrund des MiLoG obliegenden Pflichten einzuhalten, insbesondere an seine im Inland beschäftigten Arbeitnehmer unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften ein Entgelt mindestens in Höhe des jeweils geltenden Mindestlohns zu zahlen und allein solche Nachunternehmer zu beschäftigen, die ebenfalls die ihnen aufgrund des MiLoG obliegenden Pflichten einhalten. Der Lieferant wird bei Ausführung unserer Aufträge Ausländer nur mit den gesetzlich erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnissen beschäftigen. Zur Vermeidung einer gesetzlichen Haftung gegenüber den Arbeitnehmern des Lieferanten und von Ordnungswidrigkeiten stellt der Lieferant uns in regelmäßigen Abständen auf erstes schriftliches Anfordern alle Unterlagen zur Verfügung, die zur Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach Ziffer XII.1 erforderlich sind. Der Lieferant verpflichtet sich, uns auf erstes schriftliches Anfordern von sämtlichen Ansprüchen und Forderungen Dritter freizustellen, insbesondere von Forderungen der eigenen Arbeitnehmer des Lieferanten und der Arbeitnehmer weiterer Nachunternehmer und beauftragter Verleihbetriebe, soweit die geltend gemachten Ansprüche und Forderungen auf einer behaupteten Verletzung der Pflichten des MiLoG oder des AufenthG durch den Lieferanten oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer beruhen. Der Lieferant verpflichtet sich, bei Ausführung unserer Aufträge auch alle übrigen anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, einschließlich (aber nicht nur) aller Anti-Korruptions-Gesetze und -Vorschriften, sowie die Compliance-Richtlinie der Viessmann Gruppe zu beachten. Letztere kann unter www.viesmann.de heruntergeladen werden oder wird von uns auf Aufforderung übersandt. Die Umweltleistung und soweit zutreffend, die Energie- und Ressourceneffizienz angebotener Produkte und Dienstleistungen nehmen einen wesentlichen Einfluss auf unsere Entscheidung, einen Auftrag zu erteilen. Im Rahmen dessen wird der Lieferant zur Verbesserung unserer energiebezogenen Leistungen Ressourcen und Energien effizient und umweltbewusst einsetzen sowie die ihm zur Verfügung gestellten Medien beachten. Wir liefern unsere Produkte in Exportmärkte inner- und außerhalb der EU. Speziell mit Lieferungen in Länder, mit denen Präferenzabkommen bestehen, ist die Ausstellung von Lieferantenerklärungen durch den Lieferanten zwingend erforderlich. Lieferanten, die Handelswaren oder Produktionsmaterial an uns liefern, verpflichten sich, auf Nachfrage des zuständigen Einkaufs Lieferantenerklärungen auszustellen, die die gesetzlichen Anforderungen für präferenziellen oder falls erforderlich nicht-präferenziellen Ursprung erfüllen. Zahlungsbedingungen Zahlungen sind erst nach Erhalt der Ware, der vollständigen Rechnung und nach Eintritt des vereinbarten Liefertermins fällig. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen wahlweise binnen 2 Wochen ab Rechnungseingang unter Abzug von 3 % Skonto oder binnen 30 Tagen netto Kasse. Aus organisatorischen Gründen erfolgen die in jeder Kalenderwoche fällig werdenden Zahlungen nur einmal wöchentlich. Alle derartigen Zahlungen einer Woche gelten auch für die Berücksichtigung und Berechnung der vereinbarten Skonti als fristgemäß. Jede Zahlung erfolgt unter Vorbehalt unserer Rechte wegen etwaiger Mängel. Wir sind berechtigt, Zahlungen ganz oder teilweise bis zur Behebung von Mängeln oder Erfüllung anderer Gegenansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung zurückzubehalten. Eine Zahlung bedeutet weder Anerkennung der Erfüllung, noch Verzicht auf Mängelansprüche; dies gilt auch in Bezug auf die Empfangsquittung anlässlich der Warenannahme. Zeichnungen, Modelle und Geheimhaltung Zeichnungen, Spezifikationen, Unterlagen, Modelle, Form- und Spezialwerkzeuge, die von uns für die Ausführung eines Auftrages zur Verfügung gestellt oder speziell für uns angefertigt werden, bleiben bzw. werden unser Eigentum. Zum 31. Dezember eines jeden Jahres ist uns nach schriftlicher Aufforderung eine Inventurbestätigung aller uns gehörenden Zeichnungen, Modelle, Unterlagen, Form- und Spezialwerkzeuge zu übermitteln. Bei Beendigung eines jeden Auftrages sind diese Unterlagen an uns herauszugeben. Der Lieferant wird die ihm von uns überlassenen Informationen wie etwa Zeichnungen, Unterlagen, Erkenntnisse, Muster, Fertigungsmittel, Modelle, Datenträger usw. geheim halten, Dritten (auch Unterlieferanten) nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung zugänglich machen und nicht für andere als die von uns bestimmten Zwecke verwenden. Dies gilt entsprechend für Vervielfältigungen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die ihm bei Empfang bereits berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder danach berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt werden, die - ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien - allgemein bekannt sind oder werden oder für die ihm schriftlich die Erlaubnis zu einer anderweitigen Nutzung erteilt worden ist. Der Lieferant darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht mit seiner Geschäftsbeziehung zu uns werben. Wir sind berechtigt, das die zu liefernden Waren betreffende Bild- und Textmaterial des Lieferanten (z.B. auch von dessen Internetseite) im Zusammenhang mit dem Vertrieb dieser Waren (ggf. nach deren Einbau oder Verarbeitung) weltweit unentgeltlich in unveränderter oder veränderter Form zu nutzen. Materialbeistellung, Eigentumsvorbehalt Das Material, das von uns zur Durchführung eines Auftrages beigestellt wird, bleibt unser Eigentum. Dies gilt auch im Falle der in unserem Auftrag durchgeführten Be- und Verarbeitung, und zwar auf jeder Be- und Verarbeitungsstufe. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen, steht uns das Miteigentum an der neu hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Wert der jeweiligen Beistellung zu der Summe aller bei der Herstellung verwendeten Sachen einschließlich der Aufwendungen des Lieferanten für die Verarbeitung steht. Der Lieferant verwahrt insoweit unentgeltlich die in unser Miteigentum übergehende Sache. Entsprechendes gilt bei der Vermischung und Vermengung. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, an allen unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. An den vom Lieferanten gelieferten Gegenständen hat dieser keinen Eigentumsvorbehalt, gleich welcher Ausgestaltung. Alle Liefergegenstände gehen in unser Eigentum mit der Übergabe über. Pfandrechte, gleich welcher Art entstehen nicht. Der Lieferant haftet für den Verlust oder die Beschädigung der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände. Er ist verpflichtet, die nach Maßgabe der vorstehenden Regelung in unserem Eigentum stehenden Gegenstände angemessen zu versichern, ordnungsgemäß zu verwahren und bei Vertragsbeendigung an uns zu übergeben. Auf Verlangen hat er lnventurlisten der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu erstellen und uns zu übermitteln. Von einer Beschädigung der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände sind wir unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt gleichermaßen im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen, gleich welcher Art. Aufrechnung, und Gerichtsstand Gegen unsere Forderungen ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur zulässig, wenn die jeweilige Gegenforderung von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen, gleich welcher Art, gegenüber sämtlichen Forderungen des Lieferanten, die diesem gegen ein Unternehmen der Viessmann-Gruppe zustehen, aufzurechnen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Erfüllungsort für alle Zahlungen und Lieferungen ist unser Sitz. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch Urkunden- und Wechselprozesse aus der Geschäftsverbindung, einschließlich solcher über die Wirksamkeit eines Vertrages und dieser Geschäftsbedingungen, ist als Gerichtsstand unser Sitz vereinbart. Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, den Lieferanten dort zu verklagen, wo sonst ein Gerichtsstand für diesen nach allgemeinen Vorschriften begründet ist.