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Stand Ab 26.10.2017 bis 27.07.2018

JD: Sammelklage. Unechte Sammelklage: Paulus in NJW 14/2018 zu Schrems E und Zuständigkeit EuGH

Streitwert unerlaubter Werbeemail

In der anliegenden Entscheidung hat das Gericht in einem B2B Sachverhalt bei 20 Emails einen Streitwert von 500 EUR als angemessen erachtet. https://www.ra-kotz.de/werbeemails_spam_unterlassung_streitwert.htm/

In OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2013, Az. 6 U 95/13 hat das Gericht die Zusendung einer Email an eine Privatperson mit 100 EUR bewertet, siehe zur Erläuterung mit Hinweisen auf weitere Entscheidungen https://www.it-recht-kanzlei.de/OLG-Hamm-Streitwert-Spam.html.

Scheinselbstständigkeit, unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung, Werkverträge

KartellrechtsReader Entscheidungszusammenfassung

Virgin vs British Airways, 257 F. 3d 256 (2nd Cir. 2001): Zu § 2 Sherman Act, monopolization and its requirements, burden of proof. Verizon vs. Trinko: Essential facilities doctrine not to be extended beyond Apen v. Aspen, exceptions to no duty to help competitors are limited, where competition is regulated, there might be no need for court supervision under Sherman. Leegin Creative Leather products, Inc. v. PSKS, Inc., 127 S.Ct (2007) Overturning Dr Miller, per se violation of § 1 Sherman by vertical minimum retail sale price, instead rule of reason to deternine whether a practice is a unreasonable restraint Neues Bauvertragsrecht: §439 BGB (3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt. „gem. ihrer Art und ihrem Verwendungszweck“: -> nach 434 Abs. 1 S 2 NR 2 /Nr1?  Art = generelle Verkehrserwartung  Verwendungszweck: subjektiver Wille aus Blickwinkel eines objektiven Empfängerhorizontes der jeweiligen Gegenseite  ?Kumulativ erforderlich? Oder Ersatz auch bei nur subjektiv von beiden Seiten gewollter Verwendung aber objektiv nicht zu erwarten? „Einbau und Anbringung“: ursprüngliche Sache nachher noch vorhanden: Bspw. Rohstoffverarbeitung nicht erfasst $ 445a Rückgriff des Verkäufers (1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2 und 3 sowie § 475 Absatz 4 und 6 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war. „neu hergestellte Sache … der ihm die[selbe] Sache verkauft hatte“ -> bei Weiterverarbeitung nicht anwendbar § 309 Nr. 8 lit b sublit cc BGB Unselbstständiger Regress: Wenn durch Regelungen eine “Kette” aufgebaut wird, bspw. durch Verjährungsverlängerung etc. Selbstständiger Regress: EEigener Anspruch eines Verkäufers auf Ersatz Vergaberecht Universitäten: Marburg? Rechtsgrundlagen VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (engl. „Government Procurement Agreement“, kurz GPA), das am 1. Januar 1996 in Kraft trat. Richtlinien der EU zur Umsetzung des GPA GWB §§ 97 ff Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen VgV Vergabeverordnung europäischen Richtlinien 2004/17/EG[1] und 2004/18/EG[2] Richtlinie 2007/66/EG Bekanntmachungen der EU Sekretariat der Welthandelsorganisation CPV Common Procurement Vocabulary:: 8-stelliger Zahlencode plus Prüfziffer für Leistungen Zweiteilung des Vergaberechts: Schwellenwerte 106 GWB iVm Verordnung EU Ausnahme, wenn Sicherheitsinteressen berührt sind. BGH NJW-RR 2018 227 = GRUR 2017, 1135 – Leuchtballon zu lauterkeitsrechtlichem Leistungsschutz, § 4 Nr. 3 UWG Adf zu Fragen Begründugn einer wettbewerblichen Eigenart durch technisch notwendige Merkmale (nein), technisch bedingte Merkmale (ja, wenn Herkunft oder Qualitätserwartungen für Verkehr wichtig), und zu eigenen Kennzeichen von Händlern, die die wettbewerbliche Eigenart einschränken könnten. BGH GRUR 2018, 311 zur Darlegungs- und Beweislast sog. Double Opt In umzusetzen: man muss die Einwilligungserklärung einer konkreten Person im Zweifelsfall nachweisen. Um zu vermeiden , dass jemand die E-Mail-Adresse einer anderen Person eingibt, wird bei einer digitalen Einwilligungserklärung das so genannte „Double Opt-In Verfahren“ empfohlen, nach welchem zunächst eine „Bestätigungsmail“ versendet wird. Der Empfänger der E-Mail muss dann bestätigen, dass er die Zustimmung zur Verwendung der E-Mail-Adresse zu Werbezwecken gegeben hat. Was sind personenbezogene Daten? Der Begriff der personenbezogenen Daten ist in der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) definiert. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person oder mit diesen verknüpfte, sonstige Daten. Beispiele sind Ihr Name, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer oder Ihre E-Mail-Adresse. Art. 6 Abs. 1 f DSGVO gestattet die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen des „berechtigten Interesses“ des Verantwortlichen, soweit nicht Ihre Grundrechte, Grundfreiheiten oder Interessen überwiegen. Sie können dieser Datenverarbeitung jederzeit widersprechen, wenn Gründe vorliegen, die in Ihrer besonderen Situation bestehen und die gegen die Datenverarbeitung sprechen. Hierzu genügt eine E-Mail an den Datenschutzbeauftragten. Ab dem 7. Mai haben Sie die Möglichkeit, die uns zur Verfügung gestellten Vorträge unter folgender Adresse herunterzuladen: www.legal-technology.de Zugangsdaten: Benutzer: legaltechnologyS18; Passwort: bujlegaltechnology18 Qualitätssicherungsvereinbarung: AGB Abwälzung von Mehraufwand nur in den Grenzen des Grundgedankens des dispositiven Rechts BGH NJW 2018, 291. M&A: locked Box mechanism: Reference date, due diligence on locked box balance sheet, signing, gap period covenants, completion. (US: commonly completion accounts with adjustment pay). OLG Hamm, Urt. 12.07.2017 – I 12 U 156/16: AGB-Klausel 1% pro angefangener Kalenderwche, höchstens 5% Auftragssumme ist wirksam, für verschobene Termine muss Erstreckung ausdrücklich angeordnet werden oder bei Verschiebung weitergeltung vertraglicher Bestimmungen, Dauer des Verzugs: nicht Abnahme sondern Abnahmereife fertigstellugn, Vertretenmüssen: Beweislast dess Bsestellers. OLG Celle Urteil v. 08.06.2017, Az. 13 U 53/17) zu Schleichwerbung von social media „influencern“. Telemediengesetz: 3. Gesetz zur Änderung des TMG: 3. TMGÄndG. Abschafffung der Störerhaftung und keine Möglichkeit für Behörden, WLAN-Betreiber zu verpflichten, das Wlan zu verschlüsseln oder die Nutzer zu registrieren. LG Hamburg zu Verlinkung LG Hamburg 10. Zivilkammer, Urteil vom 13.06.2017, 310 O 117/17 http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=JURE170038041&st=ent KG , Urteil vom 22.09.2017 - 5 U 155/14: Datenschutz: Informationen von FB über Onlinespiele für wirksame Einwilligung nicht umfangreich genug. AArg: Die gestatteten Posts durch das Spiel auf Fb seien inhaltlich nicht umgrenzt. Verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers für Aus- und Einbaukosten gem 439 Abs. 3 BGB nF(01.01.2018) auch im B2B, Rückgriff gem. 445a BGB nF für Aufwendungsersatz, auch wenn Letzterwerber in Kauflieferkette Unternehmer. EuGH Urt. 17.10.2017 – C- 194/16 Bolagsupplysningen OÜ, Ingrid Ilsjan gg. Svensk handel AB: Juristische Personen können bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet ihre Klagen an den Gerichten im Mitgliedsstaat, in dem der Mittelpunkt ihrer Interessen liegt, anbringen und hier den gesamten entstandenen Schaden geltend machen. Mosaictheorie: in jedem Mitgliedstaat kann der dort entstandenen Schaden geltend gemacht werden. Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Brüssel I-VO (VO (EU) Nr. 1215/2012). Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit der Komponenten einer Photovolta-ikanlage, die der Käufer auf dem bereits vorhandenen Dach einer Scheune ange-bracht hat, um durch Einspeisung des erzeugten Solarstroms Einnahmen zu erzie-len, unterliegen nicht der fünfjährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB, sondern der zweijährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 318/12 Die (lange) Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB von fünf Jahren für Arbeiten bei Bauwerken findet für die nachträgliche Errichtung einer Photovolta-ikanlage auf dem Dach einer Tennishalle Anwendung, wenn die Photovoltaikan-lage zur dauernden Nutzung fest eingebaut wird, der Einbau eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle darstellt, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist, und die Photovoltaikanlage der Tennishalle dient, indem sie eine Funktion für diese erfüllt. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte vom 5. September 2017 – 61496/08 (Barbulescu v. Rumänien): anlasslose Überwachung am Arbeitsplatz ggf selbst bei verbotener Privatnutzung unzulässig. BPatG Beschluss 9.6.2015 – 17 W (pat) 37/12 Ptentanmeldung zurückgewiesen, die eine Lehre betraf, Objekte mittels gängiger Programmiersprachen zu vernetzen. Eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage erfüllt eine Funktion für die Tennishalle, wenn die Tennishalle aufgrund einer Funktionserweiterung zusätzlich Trägerobjekt einer Photovoltaikanlage sein soll. Unerheblich ist, dass die Photovoltaikanlage der Stromversorgung der Tennishalle nicht dient (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 VII ZR 287/95, BauR 1997, 1018; Abweichung von BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845 = NZBau 2014, 558). BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 - VII ZR 348/13 Prüfpunkte AV Vertrag: ☐Vertrag -> Unterzeichnung ☐Form: Elektronisch mgl. ☐28 III ☒Gegenstand ☒Dauer, Art und Zweck Verarbeitung ☒Art der personenbezogenen Daten ☒Kategorien betroffener Personen ☒Pflichten und Rechte des Verantwortlichen Falls Bezugnahme auf Vertrag für Leistungsbeschreibung: Vorrang TOMs? ☒IIIa Weisungen ☐IIIb Verpflichtung Mitarbeiter ☐IIIc Maßnahmen nach Art 32 (Pseudony. Verschlüsseln, IT Sicherheit, Back Up, Controlling Revision) ☒IIId+II Subunternehmer Insb. Aufnahmeprozess neue Subs Insb. Auditrechte bzgl Subs? ☐IIIe Betroffenenrechte ☐IIIf Unterstützung Verantwortlicher Art 32 -36 Sicherheit +Meldungen +Benachrichtigung Folgenabschätzung) ☒IIIg Löschung od. Rückgabe am Ende ☒IIIh Nachweise und Audit ☒IIIh Pflicht auf rechtswidrige Weisungen hinzuweisen (folgt bereits aus DSGVO) Benennung bDSB . Es ging im Ursprung um die Arbeitsweise der Telekom auch nach Vertragsende dem Kunden Services anzubieten und ihn auch nach den Gründen der Kündigung zu befragen. Der letztlich verhandelte Inhalt war die Einwilligung , das BGH hat die Einwilligung gesamthaft geprüft und weitere Fragestellungen der Vorinstanzen entschieden bzw. bewertet. In den Datenschutzberichten 2016 und 2017 hatte ich mich schon zu möglichen Beschränkungen von Gültigkeiten von Einwilligungen mit Berufung auf Urteile LG und OLG Köln geäußert. Diese sind somit obsolet. BGH III ZR 196/17 vom 01.02.2018 EuGH zum „Drittplattformver- bot” (Az.: C-230/16) Vorlagebeschluss des OLG Frankfurt/Main (Beschluss v. 19.4.2016, Az.: 11 U 96/14), EUGH Cookie Einwilligung Vorlage des BGH Beschluss vom 5.10.2017 – I ZR 7/16 Quellensteuer! Reverse Charge 13b UStg Coty Urteil EUGH 6.12.2017 selektivvertrieb von Luxuswaren: Zulässigkeit von Plattformverboten bei Einhaltung der Metro-Kriterien. Claims-Made-Prinzip: Versicherungsfall auslösende Ereignis ist die erstmalige Inanspruchnahme -> Nachhaftungsrisiko ist begrenzt, da Versicherungsfall eigentlich nur eintreten kann, während die Versicherung besteht. Beispielsweise in der D&O bekannt. „Anspruchserhebungsprinzip“. Abmilderung durch Nachhaftungszeiträume und Umstandsmeldungen möglich. Versicherungsnehmer muss bei Cyberversicherungen Versicherungsfall beweisen, was problematisch sein kann. Versicherbarkeit von Geldbußen ist streitig. • zu LG Berlin , Urteil vom 16.01.2018 - 16 O 341/15 Facebook verstößt mit seinen Voreinstellungen zur Privatsphäre und mit Teilen der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen gegen deutsches Datenschutzrecht, da es insoweit an einer informierten Einwilligung des Nutzers in die Datenverwendung fehlt. Dies hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 16.01.2018 entschieden (Az.: 16 O 341/15), wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am 12.02.2018 mitteilte. BGH Urt. 7.12.2017 – IX ZR 45/16 BGB 278 S. 1 Wird der Anwalt als Erfüllungsgehilfe eines Beraters tätig, haftet er dem Vertragspartner des Geschäftsherrn in der Regel nicht. OLG Köln, Aktenzeichen 6 U 162/17: Urheberschaft am Linux Kernel: nicht entschieden. Vergleich The Parties are in dispute in respect of the quality of the Products and the damages caused by unacceptably high failure rates so as to make them unfit for use and caused damages as is asserted by Party B (the "Dispute"). The Parties have engaged in arm's length negotiations, and hereby agree to compromise the Dispute upon the terms set out herein in order to avoid the expense and efforts of litigation. In order to fully and finally resolve the Dispute, the Parties hereby agree as follows: 1. Settlement Party A Silica shall issue a credit note amounting to EUR 21,243.00 (twenty one thousand two hundred forty three Euros) against sales invoices issued by Party A Silica to the benefit of Party B within a reasonable time after the execution of this settlement agreement. 2. Mutual Release For and in consideration of the mutual covenants contained herein and other valuable consideration, Party B and Party A Silica, on behalf of themselves, their affiliates and subsidiaries, directors, officers, employees, shareholders, agents and attorneys, do hereby fully release and discharge each other from any and all claims or causes of action for injunctive relief or damages, expenses, lost profits, attorney’s fees, punitive damages, penalties or other potential legal or equitable relief of every kind and nature, which relate to, arise out of or are in connection with the afore-mentioned Dispute. 3. Withdrawal For and in consideration of the mutual covenants contained herein and other valuable consideration, Party B agrees to withdraw any claim against Party A Silica and any third party concerning the Dispute. Party B will indemnify Party A Silica as debtor from any third party claim concerning the Dispute as described above. Party A Silica will notify Party B in due course in writing regarding any such third party claim. 4. No Admission of Liability It is mutually understood and agreed that the Parties to this agreement dispute and deny any liability to the other Party and that the consideration recited herein is accepted as being in full accord, satisfaction, and compromise of the Dispute and does not constitute any admission of liability, but is made for the purpose of terminating all disputes between the Parties to this Agreement relating to the Dispute. 5. Entire Agreement This Agreement represents the entire agreement and understanding between and among the Parties hereto regarding the subject hereof. Any prior or contemporaneous written or oral agreements between or among the Parties here to are superseded hereby, and no amendment, modification or waiver of this Agreement shall be valid unless in writing and signed by all Parties hereto. Each Party specifically warrants that this agreement is executed without reliance upon any statement or representation of fact or opinion by any other Party hereto, except as otherwise set forth herein. 6. Confidentiality Each of the Parties hereto covenants, represents, warrants and agrees that it will not, without the prior written consent of the other Party, reveal to any third person or entity the terms and conditions of this Agreement, or any facts or other information relating to the negotiation or execution of this Agreement, except as may be necessary to enforce this Agreement, as required by law or any court or government agency of competent jurisdiction, or to any auditors preparing any financial reports or statements with respect to the disclosing Party, and any counsel representing the disclosing Party; provided, however, that all such person and entities agree to be bound by provisions equivalent to this Article 6. 7. Severability The legal invalidity of one or more provisions of this Agreement in no way affects the validity of the remaining provisions. This shall not apply if it would be unreasonably onerous for one of the Parties to be obligated to continue the Agreement. 8. Governing Law All disputes in connection with the Dispute shall be governed by the laws of Germany, without regard to that jurisdiction’s conflict of laws rules. All disputes arising out or in connection with this agreement shall be determined by the courts of Munich. The United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods will not apply to this Agreement or to transactions under this Agreement. IN WITNESS WHEREOF, the Parties hereby have caused this Agreement to be executed by their duly authorized undersigned representatives at the places and dates indicated below. CONFIDENTIALITY AGREEMENT (Tracking #AR60789; Dow Agreement Number ______) A. Description of the Parties: B. Description of the confidential Information: : Confidential business and technical information related to Dow’s polyols, isocyanates, additives, prepolymers, formulated polyol systems, polyurethane based systems, products incorporating such materials, processing technologies for such materials, and/or applications or processes using such materials. Company: Confidential business and technical information related to Company’s product design, product requirements, product performance data and/or manufacturing technology, as related to sandwich panels for cold storage applications. C. Description of the Samples: : Developmental polyols, isocyanates, additives, prepolymers, formulated polyol systems, polyurethane based systems, and/or products incorporating such materials. Company: Company-proprietary samples of sandwich panels for cold storage applications. D. Description of the Purpose: The Purposes are to (1) allow the Parties to evaluate the Information and/or Samples polyurethane based materials for use in sandwich panels for cold storage applications; and/or (2) help Dow to better understand Company’s requirements for Dow’s materials, products, and polyurethane technology. E. Effective Date: February 27, 2018 F. Activity Period: From the Effective Date to March 1, 2020 G. Confidentiality Period: From the Effective Date until 5 years after the end of the Activity Period H. Governing Law: Netherlands I. Other: None J. The Parties agree that (1) either Party (“Discloser”) may supply its above-defined Information and/or Samples to the other Party (“Recipient”) for the above-defined Purpose, and (2) this Agreement, including the attached Standard Terms and Conditions, covers the Information and Samples so supplied. Each Party will bear its own costs and expenses. K. “Generated Items” means (1) all materials or products that either Party generates containing the other Party’s Samples, or made from the other Party’s Samples, and (2) all data that either party generates using the other Party’s Samples, or using those materials or products defined under Section K(1). Each Party has the same obligations under this Agreement with respect to Generated Items as that Party has with respect to the other Party’s Information and Samples. L. Remedy for Unauthorized Patent Obtention. This Agreement prohibits certain patent-obtention activities. If either Party or its Affiliates (collectively the “Filing Party”) files or prosecutes any patent application, or is granted any patent, contrary to this Agreement, the Filing Party hereby agrees to grant, and hereby grants, to the other Party and its Affiliates (collectively the "Other Party") a nonexclusive, worldwide, royalty-free immunity from suit under those patent applications and patents, together with the right to grant nonexclusive immunities from suit to third parties without accounting to the Filing Party, in addition to any other remedy available to the Other Party for that breach. Each Party agrees not to invoke any “statute of limitations” or similar legal or equitable device to suppress proof of such a breach, or to avoid enforcement of those immunities from suit. This Section survives termination of this Agreement. Abladung Wie heute Vormittag besprochen, wird der Techniker eine Vorladung erhalten. Wenn dieses Schreiben da ist, bitte Information. Untenstehender Entwurf zur Kenntnis: "(...)hiermit bitte ich um Freistellung(...). Bitte den Termin vorsichtshalber bereits jetzt für den Techniker im System blocken. Bitte unbedingt die Hinweise beachten! ENTWURF "ich bitte um Freistellung von meiner Ladung als Zeuge in Sachen [Bezeichnung Rechtsstreit], da ich aufgrund der Vielzahl von technischen Einsätzen, die ich jährlich mache, zu diesem konkreten Vorgang leider keine detaillierte Erinnerung mehr habe. Sofern Sie es für erforderlich erachten, kann Ihnen der Serviceleiter [Vorname, Name], etwaige vorliegende relevante Unterlagen zu diesem Vorgang zukommen lassen." ENTWURF ENDE HINWEISE teils konnte erreicht werden, dass die Parteien auf die Zeugenvernehmung verzichtet haben. Dann sieht das Gericht von einer Ladung ab bzw. nimmt eine Ladung wieder zurück. Wenn es der Wahrheit entspricht, kann durch die MA bspw. wie folgt formuliert werden, nachdem die Ladung erfolgt ist: Ggf. können wir als Viessmann bereits jetzt eine technische Stellungnahme aus unserer Sicht abgeben und über die beteiligten RAe ins Verfahren einführen. Auch das kann dazu führen, dass die Parteien eine Zeugeneinvernahme für nicht erforderlich halten und keine Ladung von Zeugen erfolgt. Allerdings können die Parteien auf einer Vernehmung vor Gericht bestehen. Einer Vorladung durch das Gericht muss Folge geleistet werden, da anderenfalls das Erscheinen des Zeugen vor Gericht mittels Zwang (Ordnungsgeld/-haft und zwangsweise Vorführung) durchgesetzt werden kann. M. This Agreement may be signed in separate counterparts, and facsimile signatures (e.g., a scanned or other photo copy of the original signature on the Agreement) will be accepted as originals. If these pages 1 and 2 conflict with any of the attached Standard Terms and Conditions, these pages 1 and 2 control. This Agreement may only be modified in a writing referring to the Effective Date and signed by an authorized representative of each Party. Standard Terms and Conditions 1. Activity Period: This Agreement covers Information and Samples supplied or received during the Activity Period. Either Party may terminate the Activity Period on 60 days prior written notice. 2. Confidentiality Obligations: Unless Discloser specifically authorizes in writing, Recipient must: (a) not use Discloser’s Information and Samples, except for the Purpose; (b) not analyze Discloser’s Samples to determine their composition; (c) not measure the properties of Discloser’s Samples, except as reasonably necessary to accomplish the Purpose; (d) not make Discloser’s Information or Samples available to others (including patent offices); (e) limit access to Discloser’s Information and Samples to persons within Recipient who both (e.1) require that access in order to achieve the Purpose, and (e.2) are subject to obligations no less restrictive than this Agreement; (f) deliver to Discloser or destroy any unused Discloser’s Samples and all of Recipient’s copies of Discloser’s Information, when requested by Discloser; and (g) not file any patent, utility model, or design application based upon or disclosing any of Discloser’s Information or Samples, or disclosing any Discloser-proprietary designation for its Samples. Recipient has no obligation under this Agreement for any information or materials received from Discloser, other than the Information or Samples as defined on page 1. 3. Confidentiality Period: The obligations of Paragraph 2 are binding until the end of the Confidentiality Period. 4. Exclusions: The obligations of Paragraph 2 do not apply to any portion of Discloser’s Information and Samples that Recipient can prove: (a) was available to the public through no fault of Recipient, or (b) Recipient already possessed prior to receipt from Discloser, or (c) Recipient acquired from a third party without obligation of confidence, or (d) was independently developed by or for Recipient. Moreover, Recipient may comply with a court order compelling production of Discloser’s Information, but Recipient must give Discloser reasonable prior notice and use reasonable efforts to obtain confidential protection for that Information. Detailed Information is not excluded from the obligations of Paragraph 2 merely because that detailed Information is embraced by more general information excluded under (a), (b), (c) or (d). Information concerning combinations of items is not excluded unless the combination itself and its principles of operation fall within (a), (b), (c), or (d). 5. Permitted Disclosure to and from Affiliates: To accomplish the Purpose, each Party may involve one or more of its Affiliates in the supply, receipt, and use of Information and Samples under this Agreement. “Affiliates” means (a) parent companies (if any) that own, directly or indirectly, a majority of that Party, and (b) any other company that is majority-owned, directly or indirectly, by a Party or by its parent companies in item (a). Each Party is responsible for its Affiliates’ compliance with the terms of this Agreement. Information and Samples received from a Party’s Affiliates must be treated the same as Information and Samples received from that Party. 6. Disclaimers: Recipient must take all reasonable precautions in handling and evaluating Information and Samples. EACH DISCLOSER DISCLAIMS ALL EXPRESS AND IMPLIED WARRANTIES FOR ITS INFORMATION AND SAMPLES, INCLUDING BUT NOT LIMITED TO IMPLIED WARRANTIES OF FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE, AND MERCHANTABILITY, AND ALL IMPLIED REPRESENTATIONS AND WARRANTIES PROVIDED BY STATUTE OR COMMON LAW. This Agreement is not an offer to sell any Sample. Each Party reserves the right, at its sole discretion, to make, have made, modify, sell and offer its products for sale, and/or to discontinue those activities at any time, provided that such Party complies with its obligations under Paragraph 2. 7. Limitation of Liabilities: DISCLOSER WILL NOT BE LIABLE TO RECIPIENT FOR ANY CONSEQUENTIAL, PUNITIVE, INCIDENTAL, EXEMPLARY, OR SPECIAL DAMAGES (including but not limited to loss of business opportunity or loss of profit) ARISING OUT OF ACTIVITIES RELATING TO THIS AGREEMENT. 8. Export Compliance: Recipient will not export or re-export any technology or products received from Discloser, or the direct products of that technology or those products, in violation of any applicable government’s export-control or customs laws or regulations, including those of the United States of America. This obligation survives termination of this Agreement. 9. Choice of Law: THIS AGREEMENT IS GOVERNED BY THE GOVERNING LAW (as defined on page 1), WITHOUT REGARD TO ANY CONFLICTS-OF-LAW PRINCIPLE THAT DIRECTS THE APPLICATION OF ANOTHER JURISDICTION’S LAWS. End of Standard Terms and Conditions (Rev. 07 August 2014) Nachunternehmervertrag Anlagen Nachunternehmervertrag zwischen der Viessmann Deutschland GmbH Viessmannstraße 1 35108 Allendorf Eder - Auftraggeber - und XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXX - Auftragnehmer - zur Durchführung der XXXXXXXXXX im Projekt XXXXXXXXXX   § 1 Vorbemerkung Der Auftraggeber ist seinerseits beauftragter Werkunternehmer eines Dritten. Die Leistungsverpflichtung des Auftraggebers richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B, sowie des Werkvertragsrechtes des BGB. Der Auftraggeber wird als Generalunternehmer tätig und vergibt definierte Leistungspakete wiederum an geeignete Subunternehmer. Der Auftragnehmer ist im erforderlichen Leistungsumfang tätiger Fachunternehmer. Es wird im Rahmen des folgenden Nachunternehmervertrages die Erbringung von Leistungen aus dem Auftragsumfang des Auftraggebers durch den Auftragnehmer vereinbart. Der Auftragnehmer erbringt seine Lieferungen/Leistungen nach dem Stand der Technik. Er hat die gültigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Auflagen und Vorschriften zu beachten. Insbesondere sind die Vorschriften der Arbeitssicherheit und das Arbeitsschutzgesetz einzuhalten. Der Auftragnehmer hat sich persönlich vor Ort und allumfassend von der Anforderung der Ausführung in Kenntnis gesetzt. Er hat eigenständig alle einschlägigen Regelwerke berücksichtigt und wird diese auch ohne entsprechende Hinweise des Auftraggebers umsetzen. § 2 Vertragsgegenstand Dem Auftragnehmer wird die Ausführung der in der technischen Spezifikation vom xx.xx.xxxx (Anlage 1) näher bezeichneten Arbeiten am Bauvorhaben übertragen. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass er als Nachunternehmer tätig wird und er insoweit in die Leistungspflichten „wie vom Auftraggeber geschuldet“ eintreten soll. Dem Auftragnehmer sind die regelmäßig nach der allgemeinen Verkehrsauffassung herrschende Zweckbestimmung der auf ihn zu übertragenden Leistungen bekannt. Der Auftragnehmer versichert, alle ihm übertragenen Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik so zu erbringen. § 3 Vertragsgrundlagen 3.1 Der Inhalt der beiderseitigen Rechte und Pflichten bestimmt sich aus ● diesem Vertrag, (Pauschalpreisvertrag / Einheitspreisvertrag) ● der technischen Spezifikation vom xx.xx.xxxx (Anlage 1), ● dem Lageplan / den Plänen gem. Planverzeichnis vom xx.xx.xxxx (Anlage 2), ● dem beiliegenden Verhandlungsprotokoll vom xx.xx.xxx (Anlage 3), ; den Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) vom .... (Anlage 3.2.) ● den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, ● den geltenden Gesetzen und Bestimmungen, den Regeln der Technik, einschlägigen technischen Bestimmungen und Richtlinien, ● den Bestimmungen zum sozialen und technischen Arbeitsschutz, ● der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teile B und C in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung, ● den Bestimmungen des BGB (hilfsweise). ● dem Angebot vom xx.xx.xxxx (Anlage 4), 3.2 Bei etwaigen Widersprüchen innerhalb der Vertragsgrundlagen nach § 3.1 gehen speziellere Regelungen den allgemeinen Regelungen vor. Lassen sich Widersprüche innerhalb der Vertragsgrundlagen nicht ausräumen, so gilt hilfsweise die in § 3.1 genannte Reihenfolge. 3.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen (insbesondere Auftrags-, Lieferungs-, Montage-, Verkaufs-, Einkaufs-, und Zahlungsbedingungen) des Auftragnehmers, in § 3.1 nicht aufgeführte Unterlagen oder sonstige Korrespondenz bilden, soweit nicht besonders vereinbart, keine Vertragsgrundlage und werden nicht Vertragsbestandteil. § 4 Lieferungen / Leistungen des Auftragnehmers 4.1 Der Auftragnehmer erbringt die in Anlage 1 beschriebenen Lieferungen/Leistungen in den dort genannten Spezifikationen. 4.2 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Auftragnehmer die Leistungen zu erbringen hat. Bei bloßen Lieferungen ist der Erfüllungsort der Ort der späteren Verwendung, soweit nicht in dieser Vereinbarung eine Verbringung an einen anderen Ort vorgesehen ist. Der Leistungsort ist wie folgt bezeichnet: Projekt: xxxxxxxxx Projektnummer: xxxxxxxxx PLZ, Ort: xxxxxxxxx Straße: xxxxxxxxx 4.3 Der Auftragnehmer bestätigt, dass er sich ein umfassendes Bild über Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie über die Örtlichkeiten der Baustelle gemacht hat, die Vertragsbestandteile/Vertragsgrundlagen zur Ermittlung ausreichend waren und er nicht berechtigt ist, sich auf Kalkulationsirrtümer und Berechnungsfehler zu berufen. 4.4 Die Leistungen des Auftragnehmers sind frei Baustelle zu erbringen. Vereinbarte Preise verstehen sich als Einheitspreise einschließlich aller notwendiger Nebenleistungen. Beinhaltet ist alles, was zur vollständigen und ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen notwendig ist, wie z.B. Hub und Zwischenlagerung sowie Gestellung erforderlichen Geräts, soweit nicht anderweitig abweichend geregelt. Der Auftragnehmer hat die Vollständigkeit seines Gewerks kalkulatorisch erfasst, eine über den vereinbarten Festpreis hinausgehende Vergütung kann nicht verlangt werden. 4.4 Der Auftragnehmer hat mit dem Leistungsgegenstand als Hauptpflicht die vollständige Dokumentation seiner Leistung bestehend aus Bestandsunterlagen (insbesondere Ersatzteillisten, Gerätezeichnungen, Wartungsanweisungen, Schaltbilder, Schemen, Berechnungen, etc.) Bedienungs- und Betriebsanleitung, Gefährdungsanalysen und Konformitätserklärungen zu übergeben. Die Dokumentation ist mit Abnahme in jeweils dreifacher Ausfertigung in Papier und zusätzlich als Datenträger dem Auftraggeber zu uneingeschränkter Nutzung zu übergeben. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass durch seine Lieferungen und Leistungen Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Lizenzgebühren oder etwaige Entschädigungsansprüche sind mit der Vergütung der Leistungen gemäß § 9.1 abgegolten. Soweit der AN Stoffe liefert, die Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrenstoffverordnung sind, ist er verpflichtet, unaufgefordert vor der Lieferung Produktinformationen, insbesondere EG-Sicherheitsdatenblätter (§ 13 der Gefahrstoffverordnung) zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat das Bedienpersonal vor Ort in die Bedienung der von ihm erbrachten Leistungen / Lieferungen umfassend einzuweisen. Hierzu gehört insbesondere die Bedienung für den Normalbetrieb, bei Störungen, Anlagenstillstand, die Wartung und Instandhaltung. Für Ersatz-, Verschleiß-, und Reserveteile sind vom Auftragnehmer alle eindeutig beschreibenden Merkmale anzugeben, insbesondere Hersteller, Typ, Bestell-/ Artikel- / Identnummer, Abmessung, Werkstoff, Norm-Bezeichnungen wie DIN, IEC, ISO, usw.. Er hat eine vollständige, in sich schlüssige Aufstellung aller relevanten Teile zur Verfügung zu stellen und versichert für den Fall der nicht am freien Markt möglichen Beschaffbarkeit eine Austauschgarantie über die Dauer von 10 Jahren nach Einbau. Fehlende oder fehlerhafte Dokumentationsunterlagen stellen einen wesentlichen Sachmangel dar. Die Dokumentationsunterlagen sind unaufgefordert zu übersenden. 4.5 Der Auftragnehmer hat den von seiner Arbeit herrührenden Schutt, Abfall und Schmutz laufend eigenverantwortlich unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu beseitigen. Soweit der Auftragnehmer seiner Verpflichtung nach Beendigung seiner Leistungserbringung nicht nachkommt, ist der Auftraggeber berechtigt, diese nach Ablauf einer Frist von 5 Tagen nach Verlassen des Erfüllungsortes durch den Auftragnehmer auf dessen Kosten zu angemessenen Konditionen durchführen zu lassen. 4.6 Die vom Auftragnehmer genutzte, angrenzende öffentliche Infrastruktur hat der Auftragnehmer bei Beschädigung auf eigene Kosten in den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. 4.7 Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang auf den Auftraggeber ohne besondere Aufforderung und ohne gesonderte Vergütung alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutze seiner Leistungen vor Beschädigungen, Verlust oder Verschmutzung zu treffen. Wasser, Schnee und Eis sind, soweit für die Durchführung seiner Arbeiten erforderlich, ohne gesonderte Vergütung zu entfernen. 4.8 Der Auftragnehmer hat die ihm zur Ausführung übergebenen Unterlagen unmittelbar nach Erhalt in allen Punkten zu prüfen und auf Übereinstimmung mit den örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich ¬- zwingend vor Beginn seiner Arbeiten - schriftlich mitzuteilen. Nachträgliche Einwände sind unbeachtlich. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, haftet er für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Leistungen zum vorausgesetzten Zweck. 4.9 Der Auftragnehmer hat die Leistungen höchstpersönlich zu erbringen. Er ist zu Teillieferungen/-Leistungen nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt. Im Falle der berechtigten Übertragung von Leistungen an Dritte entbindet dies den Auftragnehmer nicht von seiner Leistungspflicht. § 5 Leistungsänderung 5.1 Leistungsänderung oder zusätzliche Leistungen (nachfolgend einheitlich als „Leistungsänderungen“ bezeichnet) einschließlich deren Anordnung und deren Vergütung richten sich nach den Vorschriften der VOB/B, soweit nicht nachfolgend Abweichendes geregelt ist. Der Auftraggeber ist berechtigt, zusätzliche Leistungen, den Wegfall einzelner Leistungen, Änderungen der Bauzeit bzw. der Ausführungsfristen oder sonstiger Leistungsbestandteile anzuordnen, es sei denn eine solche Anordnung stellt einen unangemessenen Eingriff in die betriebliche Disposition des Auftragnehmers dar und ist ihm nicht zumutbar. 5.2 Anordnungen erfolgen schriftlich und nur von Personen, die zur Anordnung von Leistungsänderungen nach den Regelungen dieses Vertrages berechtigt sind. 5.3 Ist der Auftragnehmer der Meinung, dass eine Leistungsänderung angeordnet oder in sonstiger Weise erforderlich ist, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber vor Ausführung der Leistung ein Nachtragsangebot vorzulegen, welches Angaben enthalten muss, inwiefern die auszuführenden Leistungen von der ursprünglich vereinbarten Leistung abweichen oder es sich um eine zusätzliche Leistung handelt. Der Auftragnehmer hat erfolgte Anordnungen darzulegen und für den Fall, dass er seine Nachtragsforderung auf eine schriftliche Anordnung des Auftraggebers stützt, hat er diese im Nachtragsangebot zu bezeichnen. In dem Nachtragsangebot müssen die Auswirkungen der Leistungsänderung auf den Projektablauf sowie sonstige Auswirkungen der Leistungsänderung angegeben und erläutert werden. Grundlage hierfür muss in jedem Fall ein aktueller Detailterminplan sein, der nicht älter als 4 Wochen sein darf. In dem Nachtragangebot müssen alle kostenmäßigen Auswirkungen der geänderten/zusätzlichen Leistung angegeben werden. Dies gilt auch für Kosten für eine etwaige Bauzeitverlängerung und Beschleunigungsmaßnahmen. Eine Erstattung für Kosten der Angebotserstellung kann der Auftragnehmer nicht verlangen. Mehrungen, Minderungen oder Änderungen werden auf der Preisbasis dieses Vertrages kalkuliert und berechnet. 5.4 Im Rahmen der Vorbereitung einer Entscheidung des Auftraggebers über die Ausführung einer Leistungsänderung wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unterstützen. 5.5 Die Preisbildung für Zusatzleistungen und Leistungsänderungen hat auf der Grundlage der Preisbildung der vertraglichen Leistung zu erfolgen. Regelungen zu besonderen Kosten und etwaiger Nachlässe gelten auch hier. § 6 Betreten und Befahren des Leistungsortes 6.1 Das Betreten und Befahren des Leistungsortes / der Baustelle ist rechtzeitig beim Auftraggeber anzumelden. 6.2 Die besonderen Umstände der Bebauung des fremden Grunds und Bodens und der Geschäftsbetrieb des Standortgebers sind zu berücksichtigen. 6.3 Werden Leistungen am Ort der Baustelle erbracht, so gilt die Baustellenordnung. § 7 Termine 7.1 Folgende Termine werden als verbindliche Vertragstermine vereinbart: Leistung voraussichtlicher Ausführungsbeginn Ausführungszeit mängelfreie Fertigstellung Gesamtleistung Bauabschnitt 1 (BA 1) XX.XX.XXXX XXX AT XX.XX.XXXX Bauabschnitt 2 (BA 2) XX.XX.XXXX XXX AT XX.XX.XXXX Bauabschnitt 3 (BA 3) XX.XX.XXXX XXX AT XX.XX.XXXX Gemäß Terminplan vom xx.xx.xxxx. 7.2 Im Falle einer Terminverschiebung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, sichert dieser die komplette Leistungserstellung innerhalb der genannten Ausführungszeit zu, sofern der Leistungsabruf 5 Arbeitstage vor Arbeitsbeginn auf der Baustelle erfolgt. 7.3 Aus einer verlängerten Ausführungsfrist stehen dem Auftragnehmer keine Mehrforderungen zu. 7.4 Auch die im Bauzeitenplan und in den Protokollen der Projektbesprechungen festgelegten Zwischentermine gelten als Vertragsfristen. 7.5 Der Auftragnehmer wird die terminliche und leistungsmäßige Detailplanung vor Ausführungsbeginn rechtzeitig mit der Projektleitung abstimmen. Mindestens eine Woche vor Ausführungsbeginn sind die baulichen und technischen Voraussetzungen für die Leistungserbringung (Vorleistungen etc.) vom Auftragnehmer zu prüfen. Eventuelle Bedenken und/oder Handlungsbedarfe sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Die Leistung ist dem Projektstand anzupassen und eigenverantwortlich mit anderen Gewerken zu koordinieren. 7.6 Aus vereinzelten unangemeldeten Personalkontrollen kann der Auftragnehmer keine Behinderung oder Mehrkosten geltend machen. 7.7 Der Auftragnehmer muss auch dann eine Behinderung schriftlich anzeigen, wenn diese für den Auftraggeber offenkundig ist. 7.8 Überschreitet der Auftragnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, einen oder mehrere der vorgenannten Termine, so hat der Auftragnehmer für jeden Kalendertag der Fristüberschreitung bis zur vollständigen Leistungserbringung eine Vertragsstrafe von .....% der Nettoauftragssumme zu bezahlen, ohne dass es eines Nachweises von Schäden oder Nachteilen durch den Auftraggeber bedarf. 7.9 Die insgesamt maximal zu verwirkende Vertragsstrafe ist auf .... % der Nettoauftragssumme beschränkt. 7. 10 Weitergehende, über eine etwaige geltend gemachte Vertragsstrafe hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer darauf hingewiesen, dass er selbst dem Dritten gegenüber zur Vertragsstrafe und dem Ersatz von Verzugsschäden verpflichtet ist. Soweit diese Verpflichtungen des Auftraggebers durch einen Verzug des Auftragnehmers verursacht werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Ersatzleistung des Auftraggebers gegenüber dem Dritten maximal in Höhe der Auftragssumme zu übernehmen, soweit diese berechtigterweise geltend gemacht worden ist und der Auftraggeber zum Eintritt verpflichtet wäre. Allseitige Schadensminimierungsgesichtspunkte sind zu berücksichtigen. 7.11 § 341 Absatz 3 BGB ist ausgeschlossen. § 8 Gefahrübergang und Abnahme 8.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des zu erstellenden Werkes geht mit vollständiger Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung durch den Auftragnehmer auf den Auftraggeber über. Vereinbart wird die Durchführung einer beidseitig protokollierten förmlichen Abnahme. 8.2 Die Abnahme erfolgt dann, wenn das vom Auftragnehmer errichtete Werk fertiggestellt und unter Ansatz des späteren Verwendungszweckes technisch verfügbar ist. Technisch verfügbar heißt, dass eine volle Funktionsfähigkeit des in der technischen Spezifikation gemäß Anlage 1 vereinbarten Umfangs erreicht wurde. Der Auftragnehmer wird die Abnahme schriftlich beantragen. 8.3 Teilabnahmen oder fiktive Abnahmen erfolgen nicht. Die Abnahmewirkung wird nicht durch eine Benutzung, Inbetriebnahme oder behördliche Abnahme ersetzt. Sollten Teilabnahmen erforderlich sein, so sind diese nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. 8.4 Für den Fall der Feststellung von Mängeln im Rahmen der Abnahme verbleibt die Beweislast dafür, dass eine mangelfreie Leistung vorliegt, beim Auftragnehmer. § 9 Vergütung und Zahlung 9.1 Der Auftragnehmer erhält für die vertragsgegenständliche Leistung eine Vergütung in Höhe von: Angebotssumme ohne MwSt.: XXX.XXX,XX EUR abzgl. Nachlass i. H. v.: XXX.XXX,XX EUR Vertragssumme ohne MwSt.: XXX.XXX,XX EUR (zzgl. der am Tage der Abrechnung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer) Beauftragte Summe in Worten netto abzgl. Nachlass: -XXXXXXXXXXXXXXX- EUR 9.2 Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis / Einheitspreis und beinhaltet sämtliche vertragsgegenständlichen Leistungen einschließlich Nebenleistungen wie Planungs- und/oder Entwicklungsleistungen sowie Anlieferung, Einbau, Verpackung, Transportkosten, Versicherung, Zoll. 9.3 Bei ordnungsgemäßer Ausführung seiner Leistung werden dem Auftragnehmer nach Projektfortschritt Abschlagszahlungen geleistet. Die Leistung gilt als bestimmungsgemäß erbracht, wenn im Zuge einer Bauzustandsfeststellung der Leistungsanteil als nachweislich erbracht gilt. Hierzu ist entsprechend der Regelung zur Abnahme eine Begehung durch beide Parteien durchzuführen. 9.4 Die Vergütung erfolgt nach einer Leistungs- und stichtagsbezogenen Abrechnung auf der Grundlage der Anlage „Leistungsfeststellung – Subunternehmer“. Dazu werden vor Beginn der Arbeiten Leistungsabschnitte vereinbart. Zum vereinbarten Stichtag (z.B. 14 tägig oder monatlich) wird eine gemeinsame rechtsverbindliche Leistungsfeststellung vorgenommen. Die ordnungsgemäß ausgeführte Leistung ist vom Auftragnehmer nachzuweisen. Die Leistungsfeststellung muss sämtliche Forderungen des Auftragnehmers aus diesem Leistungszeitraum einschließlich etwaiger Nachträge und Zusatzleistungen enthalten. Nachforderungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Auf Grundlage des „Rechnungsdeckblattes“ stellt der Auftragnehmer seine Abschlagsrechnung. Abschlagszahlungen (ausgenommen die Schlussrechnung) werden gemäß „Rechnungsdeckblatt“ innerhalb von 18 Werktagen abzüglich eines Sicherheitseinbehalts von jeweils 10 % angewiesen. Voraussetzung ist die Vorlage einer prüffähigen Abschlagsrechnung mit der gemeinsam erstellten Leistungsfeststellung. Der sich aus diesem Zahlungsmodus für jede Rechnung ergebende Sicherheitseinbehalt von 10 % ist ausschließlich ablösbar gegen Bürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers gemäß Viessmann – Formular, xx.xx.xxx (Anlage 7). Die Schlusszahlung erfolgt nach Abnahme (einschließlich der Vorlage der Revisionsunterlagen), Übergabe der Gewährleistungsbürgschaft gemäß § 11.2 und Vorlage der prüffähigen Schlussrechnung mit der gemeinsam erstellten Schlussabrechnung innerhalb von 1 Monat. 9.5 Es werden für jede Rechnung folgende Zahlungsziele vereinbart: ● Abschlagszahlungen in Höhe von 100 % der festgestellten Rechnungssumme nach tatsächlicher Leistungserbringung und Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß § 11.1. ● Schlusszahlung in Höhe von 100 % der festgestellten Rechnungssumme nach erfolgreicher Abnahme sowie Übergabe sämtlicher Dokumentationsunterlagen und Übergabe der Gewährleistungsbürgschaft gemäß § 11.2. Maximal 90 % der Vertragssumme werden bis zur Abnahme und Beseitigung aller Mängel einschließlich vollständiger Revisionsunterlagen ausbezahlt. Die Bezahlung von Abschlagsrechnungen stellt weder ein Anerkenntnis des erreichten Baustandes noch eine Abnahme der ausgeführten Leistungen dar. 9.6 Prüffähige Rechnungen (Abschlagsrechnungen, Schlussrechnungen) sind zweifach unter Angabe des Vertragsgegenstands und vollständiger Bestelldaten an den Auftraggeber zu senden. Sämtliche Abrechnungsunterlagen (Stücklisten, Arbeitsnachweise, Massenberechnungen etc.) sind beizufügen. Der Auftraggeber ist berechtigt unvollständige Rechnungen oder Unterlagen als nicht prüffähig und ohne fälligkeitsbegründende Wirkung an den Auftragnehmer zurück zu senden. 9.7 Zahlungen erfolgen unbar innerhalb von 18 Werktagen bei Abschlagszahlungen und innerhalb von 30 Werktagen bei der Schlusszahlung, je nach Eingang einer vollständigen und prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber, auf das Konto des Auftragnehmers. § 10 Mängelansprüche 10.1 Die Mängelansprüche des Auftraggebers richten sich nach den Bestimmungen dieses Vertrages und den hierin definierten Leistungsinhalten, sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Regelwerken. Der Auftragnehmer hat seine Leistung mangelfrei und unter allumfassender Eignung zur nach dem Vertrage und, soweit dort nicht ausreichend beschrieben, zu der nach allgemeiner Verkehrsauffassung und dem Stand der Technik zugrunde gelegten Zweckbestimmung zu erbringen. 10.2 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer darauf hingewiesen, dass er seinerseits für die mangelfreie Erstellung des Gewerkes und der erbrachten Leistungen haftet. Soweit diese Verpflichtungen des Auftraggebers durch eine fehlerhafte Leistung oder Lieferung des Auftragnehmers verursacht werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Ersatzleistung des Auftraggebers gegenüber dem Dritten in voller Höhe zu übernehmen, soweit diese berechtigterweise geltend gemacht worden ist und der Auftraggeber zum Eintritt verpflichtet wäre. Allseitige Schadensminimierungsgesichtspunkte sind zu berücksichtigen. 10.3 Verlangt der Auftraggeber Nacherfüllung, kann er nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Ist der Auftragnehmer berechtigt, Nacherfüllung zu leisten und nach dreimaligem Nachbesserungsversuch nicht in der Lage, die Leistung vollständig und mangelfrei zu leisten, so kann der Auftraggeber wahlweise Ersatzvornahme durch Dritte leisten lassen, oder, soweit tunlich, eine Neuherstellung fordern. Für den Fall der Unerbringlichkeit der Leistung kann der Auftraggeber den vertraglich vereinbarten Preis in angemessener Höhe mindern. Die Angemessenheit ist im Zweifelsfall durch einen einvernehmlich zu bestimmenden Sachverständigen festzustellen. Die Kosten hierfür sind vom Auftragnehmer zu tragen. 10.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers beträgt 5 Jahre und 3 Monate ab Abnahme nach vollständiger und mangelfreier Leistungserbringung durch den Auftragnehmer. § 11 Sicherheitsleistung 11.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber zu dem in § 9.5 vereinbarten Zeitpunkt eine unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes in Höhe von 10 % der Bruttoauftragssumme zu leisten. Diese wird nach Abnahme der Leistung zurückgegeben. 11.2 Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus diesem Vertrag, inklusive damit zusammenhängender Schadensersatzansprüche (einschließlich Mangelfolgeschäden), sowie auf Rückerstattung von Überzahlungen, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Mängelansprüchesicherheit in Höhe von 5 % der Abrechnungssumme, zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer zu dem in § 9.5 vereinbarten Zeitpunkt. 11.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Sicherheit nach vorstehender § 11.2 von der Schlusszahlung, anteilig bereits von den Abschlagszahlungen einzubehalten. Er ist verpflichtet, den Einbehalt Zug um Zug gegen Stellung einer Bürgschaft nach nachfolgender § 11.4 an den Auftragnehmer auszubezahlen, soweit der Sicherungsfall noch nicht eingetreten ist. 11.4 Die Sicherheit kann außer durch den Einbehalt nach § 11.3 geleistet werden durch Stellung einer selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Die Bürgschaft muss den in § 11.2 genannten Sicherungszweck uneingeschränkt umfassen und den Verzicht auf die Einreden der Anfechtung und der Vorausklage gemäß §§ 770 Abs. 1, 771 BGB enthalten. Des Weiteren muss die Bürgschaft die Erklärung des Bürgen enthalten, dass auf die Einrede der Verjährung des Anspruches des Auftraggebers aus der Bürgschaft solange verzichtet wird, bis der gesicherte Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjährt ist. Sämtliche Bürgschaften des Auftragnehmers müssen dem Muster gemäß Anlage 7 entsprechen. §12 Haftung; Freistellung 12.1 Soweit der Auftragnehmer für einen Mangel seines Produktes und einen hieraus resultierenden Schaden oder für sonstige Schäden verantwortlich ist, ist er auf erstes Anfordern verpflichtet, den Auftraggeber insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. 12.2 Über Inhalt und Umfang der geltend gemachten Ansprüche wird der Auftraggeber den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 12.3 Sonstige gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. § 13 Versicherung 13.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Dauer des Vertrages einschließlich der Verjährungsfristen für Mängelansprüche sowie für die Dauer zwingender gesetzlicher Mindestfristen ausreichende Versicherungen zur Abdeckung der sich aus den im Zusammenhang mit den Leistungen des Vertrags ergebenden, in Deutschland versicherbaren Risiken abzuschließen. Dies betrifft insbesondere gesetzliche Pflicht-, Sach- und Haftpflichtversicherungen. Die Kosten dieser Versicherungen trägt der Auftragnehmer. 13.2 Die Haftpflicht-Deckungssumme beträgt mindestens 5 Mio. € pauschal für Personen- und Sachschäden sowie 500.000 € für Vermögensschäden je Schadenereignis, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 13.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Abschluss dieser Versicherungen und die vertragsgemäße Prämienzahlung dem Auftraggeber auf Anforderung nachzuweisen. Erfolgen entsprechende Nachweise trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den entsprechenden Versicherungsvertrag im Namen und auf Kosten des AN abzuschließen und die ihm hierdurch entstehenden Kosten von Abschlagszahlungen bzw. der Schlusszahlung abzuziehen. 13.4 Für die Leistungen des Auftragnehmers schließt der Auftraggeber eine Bauleistungs-/Montageversicherung ab. Der Versicherungsbeitrag in Höhe von 0,3 % der Abrechnungssumme wird bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht. 13.5 Der Auftragnehmer ist bis zur endgültigen und vollständigen Räumung der Baustelle für alle für die Baumaßnahme in Anspruch genommenen Flächen verkehrssicherungspflichtig. Eine vorherige Rückübertragung der Verkehrssicherungspflicht für einzelne Flächen, auf denen die Arbeiten bereits vollständig abgeschlossen worden sind, ist möglich. Voraussetzung ist die vollständige Räumung der Flächen und eine ausdrückliche schriftliche Einigung der Vertragsparteien, dass die Verkehrssicherungspflicht auf den Auftraggeber oder Dritte übertragen wird. § 14 Zession Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, aus dieser Vereinbarung bestehende Rechte, vom Auftragnehmer aus dieser Vereinbarung geschuldete Verpflichtungen zur Leistungserbringung und das Eigentum an vom Auftragnehmer im Zuge seiner Leistungserbringung bereitgestellten Materialien an Dritte, insbesondere seine Auftraggeber abzutreten. Der Auftragnehmer erklärt seinerseits verbindlich einen Verzicht auf etwaige Vorbehaltsrechte, er darf Forderungen gleich welchen Inhalts nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers abtreten und verpflichtet sich, seine Lieferungen und Leistungen so zu erbringen, dass dem Auftraggeber die Zession jederzeit möglich ist. § 15 Sistierung 15.1 Auf schriftliche Weisung des Auftraggebers unterbricht oder verlangsamt der Auftragnehmer die Ausführung der Arbeiten nach deren Maßgaben bis hin zu einer maximalen Dauer von 6 Monaten. Diese Unterbrechung oder Verlangsamung der Ausführung der Arbeiten kann von der Auftraggeberin zu einem beliebigen Zeitpunkt angewiesen werden. 15.2 Während der Verlangsamung oder Unterbrechung der Arbeiten ist der Auftragnehmer zur Absicherung der Baustelle und der sachgemäßen Wartung bereits vorhandener Anlagenteile verpflichtet. Der Auftragnehmer ist weiterhin verpflichtet, nach Weisung des Auftraggebers die Arbeiten in angemessener Zeit wieder aufzunehmen. Der Termin der Wiederaufnahme der Arbeiten ist dem Auftraggeber anzuzeigen. 15.3 Die durch die Unterbrechung der Arbeiten nach Abs. 1 entstehenden Mehrkosten für die Aufrechterhaltung der Bereitschaft zur Wiederaufnahme der Arbeiten sowie die Kosten für die Absicherung des Projekts nach Abs. 2 und die Wartung bereits vorhandener Anlagenteile hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu ersetzen, wobei ersparte Aufwendungen des Auftragnehmers auf etwaige Kostenerstattungsansprüche anzurechnen sind. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, die entstehenden Mehrkosten so gering wie möglich zu halten. Der Auftraggeber leistet keinen Ersatz für dem Auftragnehmer wegen der Unterbrechung oder Verlangsamung der Arbeiten gemäß Abs. 1 entgangenen Gewinn. § 16 Projektleitung 16.1 Der Auftragnehmer übernimmt für seinen Leistungsumfang die Projektleitung gemäß LBO (Fachbauleitererklärung gemäß Viessmann-Formular Anlage 5) 1 Projektleiter: XXXXXXXXXX 0 Der Projektleiter wird Viessmann vor Beginn der Arbeiten schriftlich mit der Fachbauleitererklärung gemäß Viessmann-Formular benannt. 16.2 Vor Arbeitsbeginn ist Viessmann das Datenblatt zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination gemäß Viessmann-Formular Anlage 6 ausgefüllt und unterzeichnet zu übergeben. § 17 Kündigung 17.1 Für die Kündigung dieses Vertrages gelten die §§ 8 und 9 VOB/B. Über die dort vorgesehenen Kündigungsgründe hinaus ist der Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn: • Der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahe stehenden Personen einen Vorteil dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass sie ihn bei der Vergabe von Bauleistungen dieses Vertrages oder zukünftiger Verträge des Auftraggebers bevorzugen. Solchen Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm bevollmächtigt, beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob solche Vorteile unmittelbar den Personen oder in deren Interesse einem Dritten angeboten oder versprochen wurden. • Der Auftragnehmer gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, des Arbeitnehmerentsendegesetzes und/oder des SGB IV verstößt und derartige Verstöße trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung und Androhung der Kündigung nicht unterlässt. • Der Auftragnehmer nachhaltig und erheblich seine vertraglichen Verpflichtungen verletzt und ihn der Auftraggeber erfolglos schriftlich und unter Benennung der zu beanstandenden Umstände abgemahnt hat. 17.2 Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer seine Leistung so abzuschließen, dass der Auftraggeber die Leistung übernehmen und die Weiterführung derselben durch einen Dritten veranlassen kann. Insbesondere hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber und von diesem beauftragten Dritten sämtliche Unterlagen, Dokumente und Informationen, die diese zur Weiterführung benötigen (insbesondere alle Planungsunterlagen und sonstige Projektunterlagen, die für die Fortführung des Bauvorhabens von Bedeutung sind), herauszugeben, soweit der Auftraggeber vereinbarungsgemäß solche Unterlagen erhalten soll und diese vollständig bezahlt hat. Ein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer insoweit nicht zu. 17.3 Die Parteien verpflichten sich, den erreichten Leistungsstand in einem gemeinsamen Aufmaß zu ermitteln. 17.4 Die Parteien vereinbaren für den Fall, dass eine Einigung über den Baustand nicht binnen 4 Wochen nach Kündigung möglich sein sollte, die Durchführung eines Schiedsgutachtenverfahrens zur Feststellung des Baustandes. Der Schiedsgutachter ist einvernehmlich zu benennen. Können sich die Parteien nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Ablauf der achtwöchigen Einigungsfrist nach Kündigung auf einen Schiedsgutachter verständigen, wird dieser vom Präsidenten der für den Ort der Baustelle örtlich zuständigen IHK bestimmt. Die Feststellungen des Schiedsgutachters sind für die Parteien verbindlich. Die Kosten des Schiedsgutachtens trägt die Partei, welche im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch ihr Verhalten die Kündigung verursacht hat, im Falle der freien Kündigung trägt der Auftraggeber diese Kosten. 17.5 Die Abrechnung der tatsächlich bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Leistungen erfolgt auf der Grundlage des gemeinsamen Aufmaßes der Parteien, wahlweise auf Wunsch eines Vertragspartners auf der Grundlage der Feststellung des Schiedsgutachtens. § 18 Schwarzarbeitsgesetz, Arbeitnehmerentsendegesetz, SGB 18.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, das Arbeitnehmerentsendegesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, insbesondere zur Abführung der Beiträge zu beachten. Der Auftragnehmer hat fortlaufend Listen über die von ihm und seinen Nachunternehmern auf der Baustelle eingesetzten Beschäftigten zu führen. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass alle in seinem und im Auftrag seiner Nachunternehmer auf der Baustelle Tätigen jederzeit Personal- und Sozialversicherungsausweis bei sich führen. Der Auftraggeber behält sich entsprechende Kontrollen vor. Auf Verlangen des Auftraggebers sind diese Listen und Nachweise, dass die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind, dem Auftraggeber vorzulegen. 18.2 Verstößt der Auftragnehmer gegen die in § 18.1 genannten gesetzlichen Verpflichtungen, berechtigt dies den Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund, ohne dass es einer Kündigungsandrohung bedarf. Das Gleiche gilt, wenn ein Nachunternehmer des Auftragnehmers wiederholt gegen diese Verpflichtungen verstößt. § 19 Auf der Baustelle eingesetztes Personal 19.1 Auf der Baustelle dürfen nur Mitarbeiter eingesetzt werden, die nach sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen in einem EU-Land gemeldet sind. Sofern Personal aus Ländern außerhalb der EU entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zugelassen ist, müssen diese Mitarbeiter eine gültige Arbeitserlaubnis und gültige Aufenthaltsgenehmigung in der Bundesrepublik Deutschland besitzen. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die Arbeitnehmer die Arbeitserlaubnisse auf der Baustelle mit sich führen. 19.2 Das auf der Baustelle eingesetzte Personal hat die deutsche Sprache so weit zu beherrschen, dass es Anweisungen, insbesondere in Bezug auf die Arbeitssicherheit versteht. § 20 Vertrauliche Informationen An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftraggeber alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung des Auftraggebers zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie dem Auftraggeber unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Das Gleiche gilt für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die der Auftragnehmer mündlich oder auf anderem Wege erhält. § 21 Urheber-/ Nutzungsrechte Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die Nutzungs- und Verwertungsbefugnisse an allen urheberrechtlich geschützten Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages. Die Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsbefugnisse ist mit der vertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten. § 22 Zurückbehaltungsrechte 22.1 Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Macht der Auftragnehmer dennoch von einem vermeintlichen Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so ist der Auftraggeber seinerseits berechtigt, die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistungen in Höhe des geforderten Betrages abzuwenden. Die Kosten der Sicherheiten sind vom Auftragnehmer zu tragen, wenn die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nicht berechtigt war. 22.2 Die Sicherheitsleistungen werden durch Bürgschaften entsprechend den Vorgaben dieses Nachunternehmervertrages geleistet. § 23 Aufrechnung Eine Aufrechnung des Auftragnehmers mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche zugestanden oder rechtskräftig festgestellt sind. § 24 Compliance Die Vertragspartner bestätigen ausdrücklich, dass sie alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einhalten werden. Insbesondere werden sie jede Form der Bestechung und Korruption unterlassen sowie die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes einhalten. Ein Verstoß gegen eine dieser Verpflichtungen berechtigt zur sofortigen Kündigung des Vertrages. Der verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, den jeweils anderen Vertragspartner von allen aus dem Verstoß resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen. Diese Verpflichtung gilt für den Auftragnehmer auch dann, wenn ein vom Auftragnehmer (nach-) beauftragtes Unternehmen gegen Vorschriften aus dem MiLoG verstößt. Dies gilt insbesondere im Falle der Verhängung eines Bußgelds gegen den Auftraggeber (§§ 13, 21 MiLoG) sowie für den Fall, dass der Auftraggeber wie ein Bürge haftet (§ 13 MiLoG iVm. § 14 AEntG). § 25 Sonstiges 25.1 Die Parteien vereinbaren deutsches Recht für die Vertragsdurchführung. 25.2 Mündliche oder sonstige Nebenabreden oder Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Für den Vertrag wird Schriftform vereinbart. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformklausel. 25.3 Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag ist Frankfurt / Main. 25.4 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in den Vertrag aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen sowie bei etwaigen Regelungslücken soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben, oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Der Auftraggeber: Viessmann Deutschland GmbH Viessmannstraße 1 35108 Allendorf / Eder Allendorf / Eder, den _______________ ___________________ ____________________ Thomas Krause XXXXXXXXXX Der Auftragnehmer: XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXX, den _______________ ________________________________________ XXXXXXXXXX Anlage 1: Technische Spezifikation vom .... Anlage 2: Planverzeichnis vom .... Anlage 3: Verhandlungsprotokoll vom .... Anlage 3.2: Zusätzliche Vertragsbedingungen Anlage 4: Angebot vom .... Anlage 5: Fachbauleitererklärung Anlage 6: Datenblatt zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination Anlage 7: Bürgschaftsmuster

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