BAG, Urteil vom 18.10.2017 - 10 AZR 330/16
Unbilligkeit einer Weisung ggf. aus §106 GewO, 315 BGB. Darlegungs- und Beweislast für EInhaltung der Grenze der Billigkeit liegt beim Arbeitgeber. Neu ist, dass bei bloßen unbilligen Weisungen keine Folge geleistet werden muss und zwar auch nicht vorläufig bis zur gerichtlichen Klärung. Der bisher entgegenstehenden Rechtsprechung des 5. Senates hält dieser nicht fest. § 315 III 2 BGB ist nicht anwendbwar, weil das Ermessen stets nach billigem Ermessen zu erfolgen hat.